BGer I 667/2004 | |||
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BGer I 667/2004 vom 05.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 667/04
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Urteil vom 5. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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M.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 8. September 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 14. November 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1946 geborenen M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Auf ein am 8. November 2002 von der Versicherten gestelltes Begehren um Erhöhung des Rentenanspruches trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 nicht ein. Im Rahmen einer Ende Januar 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches gab M.________ am 14. Februar 2003 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Frühling 2002 verschlechtert. Mit Verfügung vom 26. August 2003 lehnte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 61,74 % die Erhöhung des Rentenanspruchs ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004. Dabei stellte sie fest, dass die Versicherte auf Grund der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 neu Anspruch auf eine Dreiviertelrente habe.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (bei einem Invaliditätsgrad von neu 64 %) mit Entscheid vom 8. September 2004 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ende Januar 2003 eingeleiteten Überprüfung der Invalidenrente revisionsweise ein höherer Rentenanspruch zuzuerkennen ist.
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2.
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Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 1 bis 3 im angefochtenen Entscheid verwiesen.
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3.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeblichen Einkommen seien nicht richtig festgesetzt worden und es sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % auf dem Invalidenlohn zu gewähren.
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4.
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Zur hier massgebenden Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens wird auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 4b und c des kantonalen Entscheides verwiesen.
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4.1 So war es korrekt, die Beschwerdeführerin zur Festsetzung des Valideneinkommens auf Grund der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002 Tabelle TA1) des Bundesamtes für Statistik unter der Position "Gastgewerbe" in das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") einzustufen. Dies ist durch die lange Berufserfahrung der in diesem Erwerbszweig angelernten Beschwerdeführerin begründet. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut geforderte Einstufung in das Anforderungsniveau 2 ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") wäre angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin nicht angemessen. Hinzu kommt, dass in der LSE die Löhne des Anforderungsniveaus 2 nicht für sich alleine ausgewiesen sind, sondern in einem gemeinsamen Wert mit dem Anforderungsniveau 1 ("Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten"). Die Einstufung einer Person ohne Berufsausbildung in dieses Anforderungsniveau 1 + 2 wäre gerade im Falle der Beschwerdeführerin, die im gesamten auf Grund der Akten überblickbaren Zeitraum ganz offensichtlich nie solche Tätigkeiten ausgeübt hat, keineswegs gerechtfertigt.
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4.2 Nach welchem Anforderungsniveau der Validenlohn der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, ist aber letztlich nicht von Belang. Wie die Vorinstanz auch hier richtig dargelegt hat, haben die entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit im Gastgewerbe bei der Beschwerdeführerin durch ihr Leiden keine Änderung erfahren. Beim Invalideneinkommen ist darum vom gleichen Anforderungsniveau wie beim Valideneinkommen auszugehen und nicht etwa - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur noch sinngemäss gefordert - vom tiefsten Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten").
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5.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung des leidensbedingten Abzuges durch Verwaltung und Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Sie beantragt, auf dem auf ein Pensum von drei Stunden pro Tag reduzierten statistischen Lohn sei zusätzlich mindestens ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Die dazu vorgebrachten Gründe sind nicht stichhaltig. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 greift praxisgemäss dann Platz, wenn die Versicherte selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einer voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteil M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 in fine). Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hat im Zwischenbericht vom 12. März 2003 angegeben, die Beschwerdeführerin sei sicher reduziert arbeitsfähig, zum Beispiel drei Stunden pro Tag. Sie hat nicht attestiert, dass in diesem zeitlichen Rahmen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Wenn sie in ihrem Bericht "dauernde Beschwerden" auf Grund des Schleudertraumas nannte, tat sie dies nicht im Hinblick auf den von ihr als zumutbar erachteten Zeitraum einer täglichen Arbeit von drei Stunden Dauer, um damit etwa eine lohnwirksam eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu begründen, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Begründung des beanspruchten 10-prozentigen Abzuges ausgeführt wird. Der Hinweis auf dauernde Beschwerden erfolgte offenkundig bei der Beantwortung der Frage nach therapeutischen Massnahmen und der Prognose. Die übrigen nach BGE 126 V 75 möglichen Gründe für einen Abzug vom statistischen Lohn (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie diesfalls gleichermassen beim Valideneinkommen zu veranschlagen wären (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03). Ebenso ist ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung nicht gerechtfertigt. Bei Frauen, die Tätigkeiten nach Anforderungsniveau 3 verrichten, wirkt sich ein Beschäftigungsgrad von 25-49 % bei einem standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'666.- gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung (der entsprechende Wert ist Fr. 4'667.-) nicht lohnmindernd aus (vgl. Tabelle T8* der LSE 2002, S. 28).
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6.
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Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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