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Informationen zum Dokument  BGer I 670/2002  Materielle Begründung
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BGer I 670/2002 vom 08.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 670/02
 
Urteil vom 8. April 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
Dr. H.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 15. August 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1936 geborene H.________, Arzt für Chirurgie FMH, leidet seit Oktober 1995 an einer schweren endoreaktiven Depression, einer coronaren Herzkrankheit sowie an einer chronischen Pyelonephritis bei Nierenbeckensteinen, weshalb er seine Tätigkeit als selbstständig erwerbender Arzt am 20. Oktober 1995 aufgeben musste und seither vollständig arbeitsunfähig ist. Am 28. Januar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. April 2001 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 1999 zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. August 2002 insofern gut, als es den Rentenanspruch bereits ab dem 1. Januar 1999 bejahte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie in Abänderung der Verfügung vom 24. April 2001 sei ihm die zugesprochene ordentliche Invalidenrente bereits ab 1. Oktober 1996 auszurichten.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Nachzahlung bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Grundsätze zur Anmeldung (Art. 46 IVG in Verbindung mit Art. 65 ff. IVV). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. April 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Unbestritten ist der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente. Streitig ist hingegen die Frage, ob die Rente rückwirkend - wie verfügt - zufolge verspäteter Anmeldung ab dem 1. Januar 1999 oder bereits ab einem früheren Zeitpunkt zuzusprechen ist.
 
2.1 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die IV-Stelle vom 8. November 2000 sowie aus seiner Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2001 an die Vorinstanz eindeutig hervorgeht, war ihm sein Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bereits im Jahre 1996 bekannt. Zu Recht beruft er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr darauf, er habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können oder dieser sei objektiv nicht feststellbar gewesen. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er einzig deshalb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend gemacht hatte, weil er von einer möglichen Anspruchsgrundlage nichts wusste und erst anlässlich eines Spitalaufenthalts im Frühjahr/Sommer 1999 vom Sozialdienst darauf aufmerksam gemacht worden war. Im Zeitpunkt seines Schreibens vom 26. Januar 1997 fehlte es ihm demnach zufolge Rechtsunkenntnis - aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Urteile A. vom 8. Mai 2002, I 367/01, und B. vom 8. Januar 2001, I 48/00) - am Willen, einen Rentenanspruch geltend zu machen (vgl. auch ZAK 1989 S. 47 Erw. 2). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu erfolgen hat. Auch einem formlosen Schreiben muss jedoch ein eindeutiges Leistungsbegehren entnommen werden können; das blosse Erwähnen des anspruchsbegründenden Sachverhalts genügt den Anforderungen an eine Anmeldung nicht (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Juni 1998, I 27/98). Nach dem Gesagten kann im Brief vom 26. Januar 1997 keine Anmeldung im Sinne von Art. 46 IVG erblickt werden. Die Ausgleichskasse war daher nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nicht gemäss Art. 64 Abs. 2 IVV gehalten, dieses an die IV-Stelle weiterzuleiten.
 
2.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Ausgleichskasse verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten hinsichtlich eines möglichen Rentenanspruchs aufzuklären.
 
Aus den Akten ist ersichtlich, dass ein möglicher Rentenanspruch in der zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse geführten Korrespondenz wie auch bei den telefonischen Kontaktnahmen nie Thema war, sondern der Beschwerdeführer vor der förmlichen Anmeldung am 28. Januar 2000 zu keiner Zeit in irgendeiner Form Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhob. Unter diesen Umständen hatte die Ausgleichskasse keinen Anlass, diese Frage von sich aus aufzugreifen oder auf die Konsequenzen einer allfälligen späteren Anmeldung aufmerksam zu machen. Es traf sie - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - keine diesbezügliche Auskunftspflicht, umso weniger, als eine Behörde nicht verpflichtet ist, den ihr unterbreiteten Sachverhalt nach allen nur denkbaren Umständen hin abzuklären. Da die Ausgleichskasse weder eine falsche Auskunft erteilt, noch eine (materiell gleichwertige) gebotene Aufklärung unterlassen hatte (vgl. ZAK 1990 S. 434), konnte der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz, auf den sich der Versicherte sinngemäss beruft (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete und unter Art. 9 und 5 Abs. 3 BV weiterhin geltende Rechtsprechung: RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 f. mit Hinweis; BGE 121 V 66 Erw. 2), nicht zum Tragen kommen. Entsprechend fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, welche eine vom Gesetz abweichende Behandlung erlauben würde. Art. 27 Abs. 3 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, ist intertemporalrechtlich nicht anwendbar. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung und zugestellt.
 
Luzern, 8. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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