BGer 2A.27/2005 | |||
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BGer 2A.27/2005 vom 11.04.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.27/2005 /leb
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Urteil vom 11. April 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1971) stammt aus dem Iran und war hier bis zum 17. März 2004 mit der Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1979) verheiratet. Am 21. Januar 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da sein Festhalten an der seit Juli 2000 getrennten Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 20. Oktober 2004. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 15. Dezember 2004 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, die kantonalen Entscheide aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten und die von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann unter Verweis auf die Ausführungen des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
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2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
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2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete Y.________ am 1. Oktober 1998; im Juli 2000 trennten sich die Ehegatten, nachdem der Beschwerdeführer gegen seine Frau tätlich geworden war, wofür er vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. April 2002 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen verurteilt worden ist. Seine Gattin erklärte am 15. August 2001, dass das Scheidungsverfahren hängig und sie "auf keinen Fall" bereit sei, das gemeinsame Leben wieder aufzunehmen; der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, bedroht und gequält. Sie unterhalte mit ihm keine Kontakte mehr, lebe heute "sehr glücklich" mit einem Verlobten zusammen, sei im achten Monat schwanger und wolle ihren neuen Partner nach der Scheidung heiraten. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits am 12. Juli 2001 fest, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für ihn zwar "wünschenswert" wäre, seine Frau, deren Adresse er nicht kenne, hierzu indessen nicht bereit sei; seit der Trennung hätten weder telefonische noch persönliche Kontakte bestanden. Gestützt hierauf und angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz von nur rund 1 Jahr und 10 Monaten bei einer Trennung von inzwischen fast fünf Jahren bzw. 1 ½ Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids durften die kantonalen Behörden ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Ehewille erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft objektiv betrachtet nicht mehr zu erwarten ist.
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2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat den nicht weiter belegten, erst von seinem Rechtsvertreter im September 2001 geltend gemachten Einwand, er bemühe sich nunmehr seit Juli 2001 um eine Wiedervereinigung, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Interessenlage der Gatten, bereits im Jahr 2000 eingeleitetes Eheschutz- und Scheidungsverfahren usw.). Trotz seiner Beteuerungen, es könne mit der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens spätestens im Frühling/Sommer 2002 gerechnet werden, kam es nie - auch nicht vorübergehend - hierzu. Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine in Wirklichkeit seit Jahren inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht mehr ernsthaft glauben kann. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlich, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Gattin ihrerseits missbräuchlich verhalten haben könnte, wenn sie mit Blick auf das neue Scheidungsrecht das entsprechende Verfahren erst im Juli 2003 wieder einleitete; ihr Scheidungswille bestand klar seit dem Sommer 2000. Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang im Übrigen nicht an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 II 161 ff.).
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3.
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3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Da die Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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