BGer I 34/2005 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer I 34/2005 vom 11.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 7}
| |
I 34/05
| |
Urteil vom 11. April 2005
| |
IV. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
| |
Parteien
| |
H.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
| |
gegen
| |
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
| |
Vorinstanz
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
| |
(Entscheid vom 14. Dezember 2004)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
H.________, geboren 1952, arbeitete als Betreuerin von Asylsuchenden, Ökumene-Beauftragte und Katechetin, als sie bei einem Skiunfall im Januar 1999 eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kopfkontusion erlitt. Wegen anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 27. November 2001 beziehungsweise 29. November 2002 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle Glarus zog die Unfallakten bei und kam gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 11. Februar 2004 zum Schluss, dass der bis dahin zu 100 % erwerbstätigen Versicherten nach dem Unfall noch ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar sei. Sie verneinte deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % und hielt daran auf Einsprache hin fest (Verfügung vom 11. März 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004).
| |
B.
| |
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab mit der Begründung, dass auf das von der Versicherten in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 28. Juni 2004 bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne.
| |
C.
| |
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; ausserdem ersucht sie um Übernahme der Kosten für das von Prof. Dr. med. S.________ erstellte Gutachten in der Höhe von Fr. 1'125.-.
| |
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle Glarus - unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des ATSG (BGE 130 V 445), zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
| |
2.
| |
2.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass sich die Verwaltung zu Recht auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ gestützt habe, während der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. S.________ nicht gefolgt werden könne.
| |
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei von den Ärzten des Medizinischen Zentrums X.________ neurologisch nur ungenügend abgeklärt worden, obwohl sie beim Unfall eine fünfzehnminütige Amnesie erlitten habe. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, bestand zu einer ausführlicheren Untersuchung kein Anlass, da nach Angabe der Ärzte des Medizinischen Zentrums X.________ bei der Anamnese keine mnestischen Ausfälle oder neuropsychologischen Funktionsstörungen aufgefallen waren. Gleicher Auffassung ist auch Prof. Dr. med. S.________, da im Verlauf der posttraumatischen Entwicklung bei den vielfältigen medizinischen Untersuchungen nie neurologische Defizite aufgefallen seien und das Schwergewicht des Befund- und Beschwerdebildes nicht auf der Ebene neuropsychologischer Einschränkungen liege. Dem Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ in diesem Zusammenhang eine "fundierte Begründung" abzusprechen, weil nun "plötzlich" nur noch von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, nachdem im Austrittsbericht der Klinik Y.________ noch von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit - beziehungsweise nach der Berechnung der Beschwerdeführerin einer Arbeitsfähigkeit von nur 48 % - ausgegangen worden sei, geht nicht an. Zunächst waren seit jenem Bericht vom 20. Dezember 1999 bereits über drei Jahre vergangen. Des Weiteren haben die Ärzte des Medizinischen Zentrums X.________ festgehalten, dass objektiv fassbar einzig die mehrsegmentalen Chondrosen bis Osteochondrosen C4-C7 seien, welche schon vor dem Unfallereignis bestanden und möglicherweise durch die Distorsion beim Unfall eine vorübergehende Irritation verursacht und zu Beschwerden geführt hätten. Das Leiden, welches die Versicherte jetzt beschreibe, entspreche nicht mehr einer HWS-Symptomatik.
| |
2.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf Widersprüche zwischen den ärztlichen Stellungnahmen bezüglich Beweglichkeitseinschränkungen und Triggerpunkten aufmerksam. Dazu ist zunächst zu erwähnen, dass Prof. Dr. med. S.________ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit mangelnder Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule beziehungsweise des cervikothorakalen Übergangs begründet, sondern als Grund hiefür die Schmerzen im Bereich von Nacken, Hinterhaupt und Schultergürtel, Kopfschmerzen sowie die Würgegefühle und Schluckbeschwerden erwähnt. Er empfiehlt denn auch eine "zeitstarre" Einnahme von Schmerzmitteln. Ausserdem bemängelt er zwar im Abschnitt "Beurteilung", dass im rheumatologischen Befundbericht des Medizinischen Zentrums X.________ "ganz offensichtlich die zahlreichst vorhandenen Triggerpunkte sowohl im Bereiche der Facettengelenke als auch des Hinterhauptes einschliesslich der suboccipitalen Muskulatur unterschätzt" worden seien. Bei der Erhebung der Befunde werden jedoch lediglich unter "Untersuchung in Rückenlage" Tenderpoints entlang beider Beine, "subklinisch leicht druckschmerzhaft positiv", genannt.
| |
2.4 Entscheidend ist jedoch letztlich, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, dass Prof. Dr. med. S.________ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 30 % nicht nachvollziehbar begründet. Eine psychiatrische Diagnose, die eine gravierende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nahe legen würde, haben weder die Ärzte des Medizinischen Zentrums X.________ noch Prof. Dr. med. S.________ gestellt. Im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ wird die reduzierte Belastbarkeit - neben der Schmerzhaftigkeit im Kopf und HWS-Bereich und den Schwindelzuständen - mit den Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie der raschen Ermüdbarkeit begründet, welche als pseudoneurasthenisches Syndrom zu qualifizieren seien und vermehrte Pausen erforderlich machten.
| |
3.
| |
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich wie schon im vorinstanzlichen Verfahren die Übernahme der Kosten des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. Dr. med. S.________ durch die IV-Stelle. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind; darauf wird verwiesen.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 11. April 2005
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |