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Informationen zum Dokument  BGer 4P.74/2005  Materielle Begründung
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BGer 4P.74/2005 vom 12.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.74/2005 /lma
 
Urteil vom 12. April 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Instruktionsrichterin.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, Instruktionsrichterin, vom 2. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) stürzte am 11. März 1997 wegen einer unsachgemäss und vorschriftswidrig angebrachten Schaltafel von einem Baugerüst ca. drei Meter in die Tiefe. Seit diesem Unfall ist er teilinvalid.
 
Ein Strafverfahren gegen den für das Gerüst verantwortlichen Polier B.________ der Bauunternehmung C.________ AG wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Verletzung von Regeln der Baukunde endete mit einem Freispruch, wobei das Bundesgericht eine diesbezügliche Nichtigkeitsbeschwerde am 10. November 1999 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Am 12. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer im Forderungsprozess gegen die D.________ AG (Rechtsnachfolgerin der C.________ AG) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Klage vom 4. November 2002 an das Amtsgericht Hochdorf belangte er die D.________ AG auf Bezahlung von Fr. 1'166'159.05 zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 14. Oktober 2004 wies das Amtsgericht Hochdorf die Klage ab.
 
Hiegegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern, wobei er an seinem Klagbegehren festhielt. Am 22. November 2004 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung der weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Kurzbegründung der Appellation einzureichen und anzugeben, welche Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
 
Am 2. Februar 2005 entzog die Instruktionsrichterin des Obergerichts, I. Kammer, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit und setzte ihm mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Obergerichts vom 2. Februar 2005 aufzuheben. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner teilt sie mit, dass das Appellationsverfahren bis zur Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde sistiert worden sei.
 
Damit und mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keinen Kostenvorschuss für das Appellationsverfahren zu leisten habe, gegenstandslos.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Entscheid der Instruktionsrichterin des Obergerichts vom 2. Februar 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren entzogen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt wäre, den Appellationsprozess zu führen, wenn er den geforderten Kostenvorschuss nicht zu leisten vermöchte, bzw. dass er seine Interessen ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen müsste, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Der Entscheid vom 2. Februar 2005 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Verfassungsbestimmung und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch.
 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).
 
2.2 Die Frage der Aussichtslosigkeit überprüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher grundsätzlich frei (BGE 129 I 129 E. 2.3.2 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen). Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht (BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1; 120 II 280 E. 6a S. 283; 118 II 50 E. 4 S. 55).
 
3.
 
Solches kann der Instruktionsrichterin des Obergerichts im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Sie stützte die Argumentation des Amtsgerichts, welches eine Haftung nach Art. 55 und 58 OR mangels adäquaten Kausalzusammenhangs abgewiesen hatte. Dabei wurde anerkannt, dass B.________ es sorgfaltswidrig unterlassen hatte, den vorderen und den hinteren Gerüstlauf beim Erker zu verbinden und dass damit zu rechnen war, dass jemand die fehlende Verbindung anbringen würde. Indessen befanden das Amtsgericht und die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer wäre nicht abgestürzt, wenn die fragliche Stelle mit einem genügend langen Brett vervollständigt worden wäre. Der Unfall sei deshalb passiert, weil eine Drittperson das Baugerüst in einer absolut unsachgemässen und vorschriftswidrigen Weise vervollständigt und dadurch die äusserst riskante Situation geschaffen habe. Dieses dilettantische Vorgehen sei grobfahrlässig, habe von B.________ nicht vorhergesehen werden können und bewirke, dass dessen sorgfaltswidriges Verhalten als Ursache des Unfalls in den Hintergrund trete. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden, liegt sie doch genau auf der Linie derjenigen, die das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. November 1999 (E. 3c S. 9) vertreten hatte. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhielt, verwarf die Instruktionsrichterin zu Recht. So ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vervollständigung des Gerüsts habe ausschliesslich unsachgemäss erfolgen können, keineswegs zwingend. Im Strafverfahren war lediglich festgestellt worden, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Gerüsts keine passenden Gerüstbretter mehr zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 10. November 1999, E. 3c S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nachher keine passenden Gerüstbretter hätten beigebracht werden können. Eine willkürliche Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer rügt, ist insoweit nicht ersichtlich.
 
Der Beschwerdeführer beharrt ohne überzeugende Begründung auf seiner Ansicht, Ursache des Unfalls sei die Unterlassung von B.________ gewesen, ein passendes Gerüstbrett als Verbindung anzubringen, und ein allfälliges Drittverschulden habe absolut untergeordnete Bedeutung. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. November 1999 eine gegenteilige Beurteilung vorgenommen. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die Erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b S. 524). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall weist das Verhalten der Drittperson diese Intensität auf. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts durfte daher die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ohne Rechtsverletzung insoweit verwerfen und mit der Vorinstanz die Adäquanz der von B.________ gesetzten Ursache verneinen.
 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, erst die untersuchungsrichterlich festgestellte - und von B.________ als Gerüstbauer geschaffene - Instabilität des Baugerüsts habe es "erlaubt", dass die den Vorschriften nicht entsprechende Schaltafel überhaupt abrutschen konnte. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist die Instabilität des Baugerüsts indessen erst anlässlich der polizeilichen Ermittlung festgestellt worden, wobei nicht habe eruiert werden können, wer das Baugerüst manipuliert hatte bzw. wann es manipuliert worden war. Dabei schloss das Amtsgericht aufgrund der Aussagen des Bauleiters, nach denen weder er noch B.________ das Gerüst bei der Abnahme akzeptiert bzw. so belassen hätten, wenn es so katastrophal ausgesehen hätte, dass die Instabilität des Gerüsts durch Manipulationen einer Drittperson, und somit nicht von B.________ verursacht worden sei. Diese vom Amtsgericht im Zusammenhang mit der Werkeigentümerhaftung angestellten Erwägungen wurden vom Beschwerdeführer in seiner für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgeblichen Kurzbegründung der Appellation nicht in Frage gestellt, wie die Instruktionsrichterin in ihrer Vernehmlassung zu Recht hervorhebt. Die Instruktionsrichterin musste bei dieser Sachlage nicht in Betracht ziehen, dass B.________ insoweit eine kausale Ursache für den Unfall gesetzt haben könnte. Überdies hätte sie ihren Beurteilungsspielraum kaum überschritten, wenn sie bei einer Prüfung der Frage befunden hätte, solches würde sich voraussichtlich nicht erstellen lassen, weshalb mit dem Amtsgericht davon auszugehen sei, dass die Manipulationen am Gerüst nachträglich durch eine Drittperson erfolgt waren. Auch im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Instruktionsrichterin insoweit ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben soll; die nachträglichen Manipulationen am Gerüst durch eine Drittperson zusammen mit dem absolut unsachgemässen Anbringen der zu kurzen und nicht arretierten Schaltafel sind derart grob fahrlässig und ausserhalb dessen, mit dem zu rechnen war, dass die beim Erstellen des Gerüsts unterlassene Verbindung der beiden Gerüstteile beim Erker als Ursache in den Hintergrund tritt.
 
4.
 
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren durch die Instruktionsrichterin des Obergerichts ist somit nicht zu beanstanden. Die Instruktionsrichterin hat Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, als sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren entzog.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Demnach sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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