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Informationen zum Dokument  BGer C 194/2004  Materielle Begründung
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BGer C 194/2004 vom 12.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 194/04
 
Urteil vom 12. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 11. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. November 2003 lehnte das Amt für Arbeit (AWA) des Kantons St. Gallen den Anspruch von D.________ auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte das Amt mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. August 2004 in dem Sinne gut, dass es die Vermittlungsfähigkeit von D.________ bejahte und die Verwaltung anwies, die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen.
 
C.
 
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
 
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich bei geplanter Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 Erw. 2b; 1996/97 Nr. 36 S. Erw. 3), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei erachtet die Verwaltung als erstellt, dass der Beschwerdegegner nur noch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geplant habe und deshalb nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei.
 
2.1 Nach der Rechtsprechung können fortlaufend ungenügende Bemühungen ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass der Versicherte überhaupt nicht gewillt war, seine Arbeitskraft anzubieten (BGE 112 V 218; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 55 Erw. 1; Nussbaumer, SBVR, Arbeitslosenversicherung, S. 87f. Rz 219). Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, da auch dürftige Bemühungen in der Regel Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sind. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Sodann ist es mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch um Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es jedoch im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Die Vermittlungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit ein Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden könnte, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 1998 Nr. 32 S. 177 Erw. 4a).
 
2.2 In den Akten finden sich verschiedene Hinweise, welche die Ansicht der Verwaltung stützen. So wurde der Beschwerdegegner gemäss entsprechenden Handelsregisterauszügen am ... Direktor mit Kollektivunterschrift zu Zweien und am ... Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu Zweien in der Firma S.________. Auf mehreren, entgegen den Ausführungen in seiner Vernehmlassung in den Akten liegenden Internet-Auszügen wird er ab ... wiederholt als CEO für den Asien-Bereich dieser Firma bezeichnet. Im Weiteren fallen die spärlichen Arbeitsbemühungen ins Gewicht: Die Arbeitslosigkeit begann am 1. Juli 2003. Für die diesem Datum vorangehende Kündigungszeit sind keinerlei Bewerbungen nachgewiesen. Auf dem Formular für den Juli 2003 weist der Beschwerdegegner ebenfalls keine einzige Stellenbewerbung nach und begründet dies mit einer Planungsphase zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. In der Folge macht er durchschnittlich eine einzige Bewerbung pro Monat geltend. Auch auf dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 1. Juli 2003 gab der Beschwerdegegner an, er habe vor, in die Selbstständigkeit zu wechseln. Beim Gespräch auf dem RAV vom 17. Juli 2003 sagte er, keine Stellen mehr suchen zu wollen. Zudem legte er ein Konzept für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor .
 
2.3 Die Arbeitsbemühungen des Versicherten müssen namentlich in quantitativer Hinsicht als fortlaufend ungenügend taxiert werden, hat er doch in keinem einzigen Monat mehr als eine Bewerbung nachgewiesen. Überdies liegen qualifizierte Umstände vor, welche auf Vermittlungsunfähigkeit hinweisen. Von Anfang an hat der Beschwerdegegner die Absicht geäussert, in die Selbstständigkeit zu wechseln. Diesem Vorsatz hat er denn auch konsequent nachgelebt. Bereits kurz nach Beginn der Arbeitslosigkeit war er im Internet als CEO der Firma S.________ aufgelistet. Unter solchen Umständen bleibt nur der Schluss auf Vermittlungsunfähigkeit übrig. Was in der Vernehmlassung hiegegen eingewendet wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 12. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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