BGer C 4/2005 | |||
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BGer C 4/2005 vom 13.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 4/05
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Urteil vom 13. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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RAV Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil SG, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 10. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) W.________ wegen zweimaligen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung für die Dauer von 5 Tagen ab 12. November 2003 in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er habe am 11. und am 19. Dezember 2003 Beratungstermine nicht eingehalten. W.________ erhob Einsprache und reichte ein von Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, am 24. Dezember 2003 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein, laut welchem er vom 10. bis 19. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig war. Auf die Einsprache des Versicherten hin bestätigte das RAV die verfügte Dauer der Einstellung, korrigierte aber deren Beginn auf den 12. Dezember 2003 (Entscheid vom 26. Februar 2004).
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Da W.________ am 15. Januar 2004 ein drittes Mal nicht zu einem Beratungstermin erschien, stellte das RAV ihn wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung ab 16. Januar 2004 erneut für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2004 gerichtete Einsprache wies es mit Entscheid vom 27. Februar 2004 ab.
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B.
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Mit Entscheid vom 10. November 2004 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 teilweise gut und wies die Sache zu medizinischen Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an das RAV zurück. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 erhobene Beschwerde wies es ab.
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C.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, beide Verfügungen seien aufzuheben, eventualiter sei die am 21. Januar 2004 verfügte Sanktion in eine Verwarnung ohne Einstellung umzuwandeln.
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Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person zur Teilnahme an Beratungsgesprächen auf Weisung der zuständigen Amtstelle (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 AVIV), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, für die beiden Termine im Dezember 2003 korrekt entschuldigt gewesen zu sein, da ein gültiges Arztzeugnis vorliege. Er habe die Krankheit lediglich verspätet gemeldet. Wie das kantonale Gericht bereits zutreffend erwogen hat, unterliegt auch ein Arztzeugnis der freien Beweiswürdigung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann ein Versicherungsträger den Gesundheitszustand grundsätzlich immer abklären, wenn er dies zur Durchführung der Versicherung für notwendig hält: Nach Art. 43 ATSG prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Allerdings ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Zeugnis von Dr. med. Z.________ nicht korrekt ist. Sie hat die Verwaltung aber zu Recht angewiesen, bei diesem Arzt noch abzuklären, ob es dem Beschwerdeführer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht doch möglich gewesen wäre, an den beiden Beratungsgesprächen teilzunehmen.
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3.
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Als Begründung für das Fernbleiben vom Beratungstermin vom 15. Januar 2004 führt der Beschwerdeführer an, er sei mit dem Vorgehen der Personalberaterin nicht einverstanden gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dies kein ausreichender Entschuldigungsgrund, um an einem Beratungsgespräch nicht zu erscheinen; gerade in der ungeklärten Situation wäre ein Treffen mit der RAV-Angestellten sinnvoll und nötig gewesen. Dass das von der Beraterin ausgewählte Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ungeeignet gewesen sei, ist ebenfalls nicht zu hören. Es steht den Versicherten nämlich nicht frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen wollen oder nicht. Art. 64a Abs. 2 AVIG regelt, dass für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG die Zumutbarkeitskriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten, wonach eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Für eine Unzumutbarkeit des Einsatzprogramms (Arbeit in einer Brockenstube) bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Auch das Argument, die Aussicht auf ein klärendes Gespräch mit dem RAV-Leiter habe den Termin vom 15. Januar gegenstandslos gemacht, ist, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, nicht stichhaltig. Auf dessen Ausführungen wird verwiesen. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer in diesem Falle zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Dauer von 5 Tagen ist dabei nicht zu beanstanden.
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4.
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Was den gestellten Eventualantrag auf Umwandlung der verfügten Sanktion in eine Verwarnung ohne Einstellung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine einer Einstellung vorangehende Mahnung in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist. Die Versicherten werden von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht (Art. 19a AVIV). Rechtsprechungsgemäss ist, wenn der entsprechende Tatbestand erfüllt ist, vor Verfügung einer Einstellung keine Verwarnung auszusprechen (BGE 124 V 233 Erw. 5b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse GBI, Pfäffikon, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.
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