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Informationen zum Dokument  BGer I 663/2004  Materielle Begründung
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BGer I 663/2004 vom 14.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 663/04
 
Urteil vom 14. April 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 3. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
L.________ (geb. 1954) erhielt von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. August 1999 eine halbe IV-Rente ab 1. September 1997 zugesprochen. Auf Beschwerde hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 23. März 2001 zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
 
Nach Einholen weiterer medizinischer Akten hob die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2003 auf Ende Juni 2003 auf. Nach Einsprache von L.________ hin nahm die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2004 eine reformatio in peius vor und stellte die Zahlung der halben IV-Rente bereits Ende November 2002 ein.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 2004 ab.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG; Art 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; altArt. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, namentlich im Zusammenhang mit der Aufhebung der halben Rente auf Ende November 2002.
 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich geprüft und zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer somatischen und psychischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist. Namentlich hat das kantonale Gericht sorgfältig und zutreffend begründet, weshalb es auf die Expertise des Instituts X.________ vom 25. September 2002 und nicht auf den anders lautenden Kurzbericht von Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Juli 2003 abgestellt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten des Instituts X.________ berücksichtigt die früheren Berichte von Frau Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Da die psychiatrische Untersuchung am Institut X.________ mit einer Dolmetscherin durchgeführt worden ist, geht auch der Einwand sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten ins Leere. Daher kann vom Gutachten ausgegangen werden, wonach in einer geeigneten Tätigkeit ab dem 27. August 2002 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% besteht. Diese Arbeitsfähigkeit liesse sich mit den vom Institut X._________-Gutachten empfohlenen medizinischen Massnahmen noch steigern. Die Versicherte ist auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, sich diesen Vorkehren zu unterziehen. Bereits bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ergibt indessen der entsprechende Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von nur noch 38,2%, womit der Rentenanspruch dahinfällt. Einer weiteren Expertise bedarf es daher nicht.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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