BGer I 179/2004 | |||
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BGer I 179/2004 vom 15.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 179/04
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Urteil vom 15. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen, Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Juridica Rechtsschutzversicherung AG, Goethestrasse 18, 8001 Zürich
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
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Winterthur
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(Entscheid vom 10. März 2004)
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Sachverhalt:
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte ein Leistungsgesuch (Rente und berufliche Eingliederung) des 1957 geborenen G.________ mit Verfügung vom 7. März 2003 ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 12. August 2003 festhielt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung des Gesundheitszustandes durch einen unabhängigen Experten, beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. März 2004 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung] und Art. 29 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode) zutreffend dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) nicht zu berücksichtigen sind.
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2.
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Invalidität im Sinne des Gesetzes (Art.8 Abs. 1 ATSG) ist nicht ein medizinischer, sondern ein wirtschaftlicher Begriff (Erwerbsunfähigkeit). Der vorinstanzliche Entscheid legt die massgeblichen Elemente umfassend und zutreffend dar. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden sich keinerlei Ausführungen dazu, weshalb und inwiefern der Einkommensvergleich mangelhaft sein sollte. Im Rentenpunkt ist die Beschwerde abzuweisen.
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3.
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Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren medizinischen Abklärungen.
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Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Ergebnisse des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 9. Dezember 2002. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im kantonalen Verfahren, dass dieses Gutachten nicht mehr seinen aktuellen Gesundheitszustand wiedergebe. Er stehe nämlich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Mit diesem Einwand hatte sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Sie würdigte die verschiedenen ärztlichen Aussagen korrekt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend bleibt einzig darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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