BGer C 222/2004 | |||
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BGer C 222/2004 vom 19.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 222/04
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Urteil vom 19. April 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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B.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler, Unterstrasse 4, 3360 Herzogenbuchsee,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 22. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 4. November 2003 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn das Gesuch des Piloten B.________ (geb. 1978) um Zustimmung zum Besuch eines Kurses zwecks Umschulung auf einen neuen Flugzeugtyp in Y.________ ab. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. September 2004 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm die Kosten für den Umschulungskurs zu ersetzen.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 1a Abs. 2 AVIG; Art. 59 ff. AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Umschulungskurs zu übernehmen hat.
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2.1
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2.1.1 Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung können nach Art. 59 Abs. 2 AVIG (in der bis Ende Juni 2002 gültig gewesenen Fassung) nur erbracht werden, wenn die Vermittlung des Versicherten aus arbeitsmarktlichen Gründen stark erschwert oder unmöglich ist und die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung seine Vermittlungsfähigkeit wesentlich verbessert. Es muss somit in jedem Fall eine arbeitsmarktliche Indikation gegeben sein. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen in Anspruch genommen werden zu Zwecken, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (Botschaft zum AVIG, BBl 1980 III S. 610). Bei der arbeitsmarktlichen Indikation handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erfüllung in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen ist. Diese Grundvoraussetzung verbietet es, im Bereich der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung einen Versicherten nur deshalb und gewissermassen automatisch einer Förderungsmassnahme zu unterstellen, weil er einer Berufsgruppe angehört, die zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein als schwer vermittelbar gilt (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 31 zu Art. 59 AVIG).
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2.1.2 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 22. März 2002 unter anderem im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen teilrevidiert (AS 2003 1755). Die geänderten Vorschriften traten am 1. Juli 2003 in Kraft und sind vorliegend anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B. vom 24. Dezember 2004 (C 77/04) erkannt hat, war trotz einer sprachlich neuen Formulierung von Art. 59 Abs. 2 AVIG keine Änderung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen vorgesehen. Daher hat die Gesetzesrevision keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites.
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2.2 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Ersatz der Kurskosten mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte nicht nur als Pilot arbeiten können. Vielmehr sei ihm der gesamte kaufmännische Bereich ebenfalls offen gestanden. Daher hätte er nicht nur in seinem bevorzugten Beruf als Pilot, sondern auch in diesem Bereich Stellen suchen müssen. Es habe keine erschwerte Vermittlungsfähigkeit vorgelegen, welche gerechtfertigt hätte, den beantragten Umschulungskurs durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren.
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Diese Argumentation ist zutreffend, weshalb insoweit auf den kantonalen Entscheid verwiesen wird. Gemäss den Akten weist der Beschwerdeführer keine Stellenbewerbungen im kaufmännischen Bereich nach und macht auch keine solchen geltend. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist er aber gehalten, auch Arbeit ausserhalb des angestammten Berufes zu suchen. Dem ist der Versicherte nicht nachgekommen.
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2.3 Im Übrigen hätte der Kurs noch aus anderen Gründen nicht bewilligt werden können. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im Urteil M. vom. 14. Januar 2005, C 147/04, mit einem identischen Fall befasst. Dort ersuchte ein Versicherter um Zustimmung zum Besuch eines Kurses, dank welchem er ebenfalls befähigt worden wäre, einen besonderen Flugzeugtyp (Boeing 737-800) zu fliegen. Das Gericht lehnte die Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung ab, weil sich die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für Piloten in den letzten Jahren grundlegend verändert haben. Es steht fest, dass im Bereich der Aviatik ein Überangebot an Arbeitssuchenden vorliegt. Gleichzeitig werden auf diesem Markt weiterhin Stellen abgebaut. Zwar mochte in jenem Fall wie auch vorliegend zutreffen, dass der Besuch des streitigen Kurses den jeweiligen Versicherten im konkreten Einzelfall vor der drohenden Arbeitslosigkeit bewahrt hat. Die Voraussetzungen der arbeitsmarktlichen Indikation bestehen indessen aus zwei Elementen: einem objektiven und einem subjektiven (Gerhards, a.a.O., N. 33 zu Art. 59). Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Diese Voraussetzung ist in casu nicht erfüllt, selbst wenn der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der X.________ in Aussicht hatte. Denn objektiv betrachtet vermochte der Kurs die Vermittlungschancen des Versicherten nicht in erheblichem Masse zu verbessern.
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2.4 Im Weiteren wies das Eidgenössische Versicherungsgericht in jenem Urteil M. auf folgendes hin: Nach Art. 81 Abs. 2 AVIV sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter von der Finanzierung ausgeschlossen. Umschulungskurse für neue Flugzeugtypen wurden bis vor wenigen Jahren von den Arbeitgebern selbst angeboten und erst im Rahmen des auf diesem Gebiet herrschenden Verdrängungskampfes ausgelagert. Demnach handelt es sich bei dem hier streitigen Kurs um eine Massnahme zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AVIV. Es kann nicht angehen, die Kosten für berufs- und betriebsnotwendige Fortbildungen, die im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber getragen werden, auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen. Dies trüge die Gefahr in sich, dass Arbeitnehmer, welche eine zusätzliche Fortbildung zu absolvieren haben, mit einer - zumindest vorübergehenden - Auflösung ihrer Anstellung zu rechnen hätten. Müsste nämlich die Arbeitslosenversicherung diese Fortbildung bezahlen, fänden die Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt genügend Personen, welche eine derartige Zusatzausbildung bereits auf Kosten der Arbeitslosenversicherung absolviert hätten. Damit könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen, indem sie nur noch von dieser geschultes Personal anstellen. Eine derartige Entwicklung stände nicht im Einklang mit Sinn und Zweck von Weiterbildungsmassnahmen.
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Auch aus diesem Grund ist das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 19. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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