BGer H 243/2004 | |||
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BGer H 243/2004 vom 20.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 243/04
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Urteil vom 20. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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L.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Renggli, Nidaugasse 28, 2500 Biel 3,
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gegen
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Ausgleichskasse GastroSuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 10. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 forderte die Ausgleichskasse Gastrosuisse von L.________, der vom 12. April 1999 bis 8. November 2001 (Datum des Austrittsschreibens) Mitglied des Verwaltungsrates der am ........ in Konkurs gefallenen I.________ AG war (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am ........), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'081.- für die Zeit vom 1. Januar bis 9. November 2001 für entgangene AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskosten, Mahnungs- und Veranlagungskosten, Betreibungsgebühren und Verzugszinsen. Daran hielt die Kasse auf Einsprache von L.________ hin fest (Entscheid vom 2. Mai 2003).
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B.
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Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. November 2004 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides beantragen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen bildet, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 202 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die I.________ AG ihre Zahlungspflicht ab November 2000 nicht mehr erfüllt habe, rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass letztendlich nur die Beiträge für die Monate Juni bis September 2001 nicht bezahlt worden seien. Aufgrund der Akten trifft es zu, dass die Schadenersatzforderung (neben Verwaltungskosten, Mahnungs- und Veranlagungskosten, Betreibungsgebühren und Verzugszinsen) nur die für die Monate Juni bis September 2001 geschuldeten Beiträge betrifft, was indessen nichts daran ändert, dass die I.________ AG ihrer Beitragsablieferungspflicht (wie die in den Akten liegenden Mahnungen und Zahlungsbefehle belegen) ab November 2000 zumindest nicht mehr rechtzeitig nachgekommen ist, was ebenso einen Verstoss gegen ahv-rechtliche Vorschriften darstellt.
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3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, welcher Organstellung innehatte, das Verschulden der Arbeitgeberin zu Recht als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Daran vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwände nichts zu ändern:
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Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer während seines Verwaltungsratsmandates und sogar danach alles unternommen habe, um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durchzusetzen. Dass er bei A.________ wiederholt mündlich interveniert haben will, was in den Akten nicht dokumentiert ist, vermag ihn nicht zu entlasten, weil er gehalten gewesen wäre, konkrete Massnahmen für eine fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten, wofür angesichts des mehrmonatigen Beitragsausstandes mündliche Mahnungen an den Geschäftsführer nicht genügten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme von A.________ abgesehen hat. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Beiträge seien nur deshalb nicht bezahlt worden, weil er mit der Bekanntgabe seines Austrittes bzw. nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat nicht mehr den gleichen Einfluss auf A.________ hätte ausüben können wie vorher, ist anzufügen, dass sich der Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens auf die Zeit bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat (und nicht etwa bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister; BGE 126 V 61) beschränkt. Offensichtlich unzutreffend ist sodann die vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, ein Beitragsausstand sei erst nach seinem Rückzug aus dem Verwaltungsrat entstanden, handelt es sich doch um die Beitragspauschalen Juni bis September 2001, welche jeweils innert zehn Tagen nach Ablauf des Monates, für den sie geschuldet waren, hätten bezahlt werden müssen (Art. 34 Abs. 3 AHVG) und damit längst vor dem am 8. November 2001 erfolgten Rücktritt fällig waren.
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Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss aus der kurzen Dauer des Beitragsausstandes etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 244 Erw. 4b dargelegt hat - ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und als Entlastungsgrund zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist indessen vorliegend zu berücksichtigen, dass die Firma bereits im Vorjahr mit der Beitragszahlungspflicht in Verzug geraten war und die Beiträge - wie der Beschwerdeführer selber ausführte - seit Monaten nur auf Betreibung hin bezahlte, so dass - anders als in dem BGE 121 V 245 zugrunde liegenden Sacherhalt - nicht gesagt werden kann, die I.________ AG habe das Beitragswesen einwandfrei und straff gehandhabt. Aus diesem Grunde vermag sich der Beschwerdeführer nicht auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Ausstände zu berufen.
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Was schliesslich den Einwand des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. dazu BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass hiefür erforderlich wäre, dass auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können, wobei die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen vermag, sondern vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre (Urteil H. vom 21. Januar 2004, H 267/02). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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