BGer 7B.22/2005 | |||
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BGer 7B.22/2005 vom 21.04.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.22/2005 /bnm
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Urteil vom 21. April 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Arrestvollzug; Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuld-
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betreibungs- und Konkurssachen vom 18. Januar 2005 (NR040083/U).
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Arrestbefehl vom 29. April 2004 verfügte die Arrestrichterin am Bezirksgericht Bülach auf Begehren von X.________ die Verarrestierung des Freizügigkeitskontos von Y.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Forderungssumme von Fr. 42'920.--. Am 30. April 2004 vollzog das Betreibungsamt A.________ den Arrest in Abwesenheit des Schuldners und zeigte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gleichentags die Verarrestierung der Forderung im Umfang von Fr. 44'000.-- an. In der Arresturkunde vom 4. Mai 2004 hielt das Betreibungsamt als Nachtrag fest, dass die Forderung gemäss Mitteilung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 3. Mai 2004 mangels Auszahlungsbegehren nicht fällig sei; der Arrestierung könne daher keine Folge geleistet werden. Am 5. Mai 2004 teilte das Betreibungsamt X.________ mit, dem Begehren vom 30. April 2004 zur Einleitung der Betreibung für die verarrestierte Forderung könne nicht entsprochen werden.
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B.
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X.________ gelangte mit Beschwerde an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte im Wesentlichen, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Verarrestierung des Freizügigkeitskontos zu vollziehen und dem Betreibungsbegehren stattzugeben. Mit Beschluss vom 10. August 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Auf Beschwerde von X.________ hin beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 18. Januar 2005, den Arrestvollzug aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 1) und den Antrag auf Zustellung eines Zahlungsbefehls abzuweisen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wies die obere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 3).
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C.
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Verarrestierung des Freizügigkeitskontos zu vollziehen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Arrestschuldner als Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Drittschuldnerin und Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2005 wurde der Beschwerde dahingehend aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Widerruf des Arrestvollzuges (Nachtrag) vom 4. Mai 2004 einstweilen unbeachtlich sei.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Verarrestierung des Freizügigkeitskontos zu vollziehen. Sie beantragt insoweit einzig die Aufhebung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses.
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2.
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2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdegegner am 6. Mai 2003 unter Hinweis auf die zugesprochene Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung um Überweisung des "maximal möglichen Freizügigkeitsanspruchs" ersucht und mit Schreiben vom 29. April 2004 - einen Tag vor Arrestvollzug - gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Rückzug seines Auszahlungsgesuches mitgeteilt habe. Die Vorinstanz hat erwogen, es könne offen bleiben, ob der vorzeitige Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV (SR 831.425) durch einen verheirateten Versicherten im hier massgeblichen Zeitpunkt die Zustimmung des Ehegatten vorausgesetzt habe. Ebenso könne offen bleiben, ob der Rückzug des Zahlungsbegehrens rückwirkend erklärt werden könne. Es sei jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdegegner am 29. April 2004 mitgeteilt habe, dass er am Begehren nicht mehr festhalte, zumal er sich damit abgefunden habe, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG seinem fast seit einem Jahr hängigen Auszahlungsbegehren nicht Folge geleistet habe. Es stehe daher fest, dass im Zeitpunkt des Arrestvollzuges keine fällige und damit pfändbare Forderung des Beschwerdegegners bestanden habe; deshalb sei der Arrestvollzug gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG aufzuheben. Selbst bei der Annahme, dass die Forderung nicht unpfändbar sei, so könnte in Anbetracht der beschränkten Pfändbarkeit im konkreten Fall lediglich ein kleiner Bruchteil davon gepfändet bzw. verarrestiert werden.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass der Beschwerdegegner gemäss Stellungnahme im kantonalen Verfahren den Rückzug des Auszahlungsbegehrens zur Vereitelung des Arrestvollzugs vorgenommen habe. Sodann sei mit dem Auszahlungsbegehren vom 6. Mai 2003 das Freizügigkeitsguthaben fällig geworden; im Weiteren sei das Freizügigkeitsguthaben im Falle von Art. 16 Abs. 2 FZV wie ein normales Bankguthaben sofort abrufbar. Selbst wenn das Einverständnis der Ehefrau wie bei den Barauszahlungen gemäss Art. 5 FZG (SR 831.42) notwendig wäre, so würde dieses spätestens in Form des Arrestbegehrens vorliegen. Sodann könne nicht massgeblich sein, wie lange das Auszahlungsbegehren hängig sei. Die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass das Freizügigkeitsguthaben unbeschränkt pfändbar bzw. verarrestierbar sei.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar; dies gilt auch beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG; BGE 121 III 31 E. 2b S. 33). Wenn die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung ein Freizügigkeitskonto führt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 FZG), fällt das Freizügigkeitsguthaben vor Fälligkeit ohne weiteres unter die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren Vermögenswerte (BGE 128 III 467 E. 2.2 S. 468; Sergio Bianchi, Previdenza professionale e diritto esecutivo, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Basel 2000, S. 218). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich daher beim Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdegegners bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht um ein "normales, jederzeit abrufbares Bankguthaben", und die obere Aufsichtsbehörde hat in Bezug auf das fragliche Guthaben des Beschwerdegegners zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG gegeben sind.
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3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 FZV wird im Fall, dass die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko (nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV) nicht zusätzlich versichert wird, die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
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Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) hat der Beschwerdegegner von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 6. Mai 2003 die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens verlangt; seinem Begehren hat er den Antrag vom 5. April 2001 seiner früheren Vorsorgeeinrichtung auf Errichtung eines Freizügigkeitskontos gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 23. April 2003 beigelegt, mit der ihm zufolge eines IV-Grades von 100% eine volle Invalidenrente ab 1. September 2002 zugesprochen wurde. Die untere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Auszahlung der Altersleistungen gestützt auf den in Art. 16 Abs. 2 FZV vorgesehenen Tatbestand wollte. Die obere Aufsichtsbehörde geht in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1956 als Versicherter, der eine ganze IV-Rente bezieht und nicht zusätzlich gegen das Invaliditätsrisiko versichert ist, das Gesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV stellen wollte. Etwas anderes behauptet der Beschwerdegegner selber nicht. Die vom Beschwerdegegner erwähnte Ablehnung des Gesuches im Mai 2003 durch Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG findet im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze. Fest steht, dass die Auszahlung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht erfolgt ist. Umstritten ist allerdings, ob die Nicht-Fälligkeit als Voraussetzung zur Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG gegeben ist.
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3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhängt (BGE 121 III 31 E. 2b S. 33; 120 III 75 E. 1a S. 77; 119 III 18 E. 3c S. 21; Bianchi, a.a.O., S. 218). Die obere Aufsichtsbehörde hat diese Regel auf das Begehren gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV um vorzeitige Auszahlung der Altersleistung eines Versicherten mit voller Invalidenrente übertragen. Ob es sich beim Begehren gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV ebenfalls um eine Suspensiv- und Potestativbedingung zur Fälligkeit handelt oder - wie die Beschwerdeführerin meint - um ein Begehren um Auszahlung einer bereits mit Eintritt der Vollinvalidität fälligen Leistung, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Selbst wenn es sich um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelte, wäre im konkreten Fall das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto spätestens mit dem Auszahlungsbegehren des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2003 fällig geworden.
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3.2.2 Folglich ist weiter zu prüfen, ob an diesem Ergebnis (Fälligkeit) etwas ändert, dass nach den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Beschluss die Ehefrau des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG keine Zustimmung zum Auszahlungsbegehren erklärt hatte.
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Art. 16 FZV hat die Auszahlung der Altersleistungen zum Gegenstand und setzt - anders als Art. 5 FZG (i.V.m. Art. 14 FZV) für die dort geregelten Barauszahlungen - nach dem Wortlaut keine Zustimmung des Ehegatten voraus. Im Weiteren liegt nach der Lehre keine gesetzliche Lücke vor, wenn die Zustimmung des Ehegatten gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur für die Barauszahlungsbegehren nach Art. 5 Abs. 1 FZG, nicht aber für die Auszahlung von Altersleistungen in Form von Kapital anstelle Rente nötig ist (Suzette Sandoz, Prévoyance professionnelle et consentement du conjoint à propos de l'ATF 125 V 165, SJ 2000 II S. 456, S. 462, S. 464; Frage offen gelassen in BGE125 V 165 E. 3b S. 170). Dass das Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die vorzeitige Auszahlung gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdegegner sein Auszahlungsbegehren gestellt hat (6. Mai 2003), die Zustimmung des Ehegatten verlangt hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht hervor. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Auszahlungsbegehren des verheirateten Beschwerdegegners vom 6. Mai 2003 als wirksam, und es erübrigen sich Erörterungen zu Art. 37 Abs.5 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005; AS 2004 1677, S. 1700), wonach die Kapitalauszahlung von der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht wird (vgl. BBl 2000 S. 2693 f.), zumal die Rückwirkung dieses gesetzlichen Erfordernisses nicht in Rede steht (vgl. AS 2004 1677 S. 1697 [Kap. II]; Art. 1 SchlT ZGB).
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3.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 29. April 2004 auf sein Gesuch um Auszahlung zurückkommen konnte. Nach der Rechtsprechung handelt der Berechtigte, welcher sein Barauszahlungsbegehren gemäss Art. 5 FZG in der Absicht widerruft, seinen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der Arrestierung zu entziehen, rechtsmissbräuchlich und der Widerruf bleibt unbeachtlich (BGE 120 III 75 E. 1d S. 78; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 41 zu Art. 92 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 203 zu Art. 92 SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde hat zu Recht gefolgert, dass -wie die Ausübung jeden Rechts - auch das Auszahlungsbegehren gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 ZGB) steht.
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3.3.1 Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) hat der Beschwerdegegner am 29. April 2004 - am Tag des Erlasses des Arrestbefehls - (via Telefax und Post) gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mitgeteilt, dass er sein Begehren vom Mai 2003 um Auszahlung des Freizügigkeitskontos zurückziehe. Die Vorinstanz hat Rechtsmissbrauch verneint, weil sich der Beschwerdegegner seit einem Jahr mit der Aufrechterhaltung des Freizügigkeitskontos durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgefunden habe. Entgegen dieser Auffassung lässt sich indessen Rechtsmissbrauch nicht unter Hinweis auf die Tatsache verneinen, dass zwischen dem Auszahlungsbegehren und dessen Rückzug längere Zeit verstrichen ist; genauso wenig könnte allein die bloss kurze Dauer zwischen Begehren und Rückzug die Annahme des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.
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3.3.2 Die obere Aufsichtsbehörde verneint Rechtsmissbrauch für den Fall, dass der Beschwerdegegner sein Auszahlungsbegehren tatsächlich angesichts des drohenden Arrestes zurückziehen wollte. Der Beschwerdegegner selber hat (in seinen Stellungnahmen an die kantonalen Aufsichtsbehörden) den Rückzug damit erklärt, dass dieser "der guten Ordnung halber" erfolgt sei und "eine Vorsichtsmassnahme" dargestellt habe, weil er vorausgesehen habe, dass "die Beschwerdeführerin auf die Idee kommen könnte, zu behaupten, es sei ein Auszahlungsbegehren hängig"; er habe keine Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin vereiteln wollen (Stellungnahme an das Bundesgericht).
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Wenn feststeht, dass der Beschwerdegegner sein Auszahlungsbegehren am Tag des Arrestes zurückgezogen und er weiter den Rückzug des Auszahlungsbegehren als eine ordnungsmässige Vorsichtsmassnahme in Bezug auf das Vorgehen - mithin das Arrestbegehren - der Beschwerdeführerin erklärt hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner das Auszahlungsbegehren in der Absicht widerrufen hat, seinen Anspruch gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung der Arrestlegung zu entziehen, und dies einzig dem Ziel diente, die Unterhaltsansprüche der Gläubigerin zu schädigen. Die obere Aufsichtsbehörde hat folglich übergangen, dass der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und sein Widerruf vom 29. April 2004 unbeachtlich bleiben muss. Bei diesem Ergebnis braucht die (in BGE 120 III 75 E. 1d S. 78 offen gelassene) Frage, ob ein Versicherter ein Auszahlungsbegehren gemäss Art. 5 FZG bzw. Art. 16 Abs. 2 FZV überhaupt widerrufen kann, nicht weiter erörtert zu werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass die zu verarrestierende Forderung gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - fällig und daher nicht unpfändbar gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG ist.
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3.4 Schliesslich ist strittig, ob die Auszahlung der Altersleistung unbeschränkt oder beschränkt pfändbar ist. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, nur soweit gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie unpfändbar sind (BGE 120 III 71 E. 4 S. 75; Bianchi, a.a.O., S. 223; Vonder Mühll, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 93 SchKG).
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Vorliegend geht es um eine fällige Leistung nach Art. 16 FZV, mithin um die Auszahlung der Altersleistungen. Diese bedeuten für den Versicherten die materielle Grundlage für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem Altersrücktritt (Art. 16 Abs. 1 FZV) bzw. bei voller Invalidität vor dem Erreichen des Rücktrittsalters (Art. 16 Abs. 2 FZV; vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Freizügigkeitsverordnung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994, S. 14). Davon unterscheiden sich die Fälle von Art. 5 Abs. 1 FZG, in denen die erbrachte Barauszahlung der Austrittsleistung - jedenfalls von Gesetzes wegen - nicht mehr dem künftigen Lebensunterhalt des Empfängers dient und aus diesem Grund unbeschränkt pfändbar ist (vgl. BGE 117 III 20 E. 4c S. 25; 118 III 18 E. 3 S. 20; Vonder Mühll, a.a.O., N. 14 zu Art. 93 SchKG; Bianchi, a.a.O., S. 223). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde (in ihrer Eventualbegründung) erwogen hat, dass die hier fällige, noch nicht ausbezahlte Altersleistung gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV unter das beschränkt pfändbare Einkommen fällt. Folglich ist sie nach der Rechtsprechung in der Höhe einer Jahresrente pfändbar (Art. 93 Abs. 2 SchKG; BGE 115 III 45 E. 2c S. 50; Bianchi, a.a.O., S. 223; Vonder Mühll, a.a.O., N. 13 zu Art. 93 SchKG; kritisch Gilliéron, a.a.O., N. 81 zu Art. 93 SchKG). Da die Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beschränkt pfändbar ist, ist das Ergebnis (Verneinung der Pfändbarkeit) der Vorinstanz mit Art. 93 Abs. 1 SchKG nicht vereinbar; daran ändert nichts, wenn sie im angefochtenen Beschluss festgehalten hat, im konkreten Fall sei ohnehin "nur ein kleiner Bruchteil" der fälligen Altersleistung pfändbar bzw. verarrestierbar.
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3.5 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, die Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Einkommen nach Art. 93 Abs. 1 SchKG mit Arrest zu belegen.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die Voraussetzungen zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes scheinen sowohl für die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner erfüllt zu sein (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Januar 2005 wird aufgehoben und wie folgt geändert:
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"Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG mit Arrest zu belegen."
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2.
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2.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr Advokat Erik Wassmer als Rechtsbeistand beigegeben.
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2.2 Advokat Erik Wassmer wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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3.
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3.1 Das Gesuch des Beschwerdegegners Y.________ um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Willy Bolliger als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.2 Rechtsanwalt Willy Bolliger wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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