BGer C 220/2004 | |||
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BGer C 220/2004 vom 22.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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C 220/04
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Urteil vom 22. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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M.________, 1969, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen,
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Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 2. September 2004)
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Sachverhalt:
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Am 11. März 2004 stellte M.________ (geb. 1969) ein Gesuch um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. Dieses lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit Verfügung vom 12. März 2004 ab, da die Eingabefrist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberfirma im Schweizerischen Handelsamtsblatt verpasst worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2004 bestätigte die Kasse ihre Verfügung.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2004 ab.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Insolvenzentschädigung auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AVIG) und die dabei zu beachtende Verwirkungsfrist von 60 Tagen (Art. 53 Abs. 1-3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Wiederherstellung dieser Frist (ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Frist von 60 Tagen verpasst wurde und ob sie wieder hergestellt werden kann.
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2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete bei der Firma C.________ GmbH (vormals X.________). Dort erhielt er zuletzt den Lohn nicht mehr vollumfägnlich ausbezahlt, weshalb er vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erhob. Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte ihm dieses mit, dass der vorgesehene Gerichtstermin vom 1. September 2003 entfalle, da über die Firma der Konkurs eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer gibt an, diese Mitteilung nie erhalten zu haben, da sie ins Postfach seines Vaters gelegt worden sei, welcher den selben Vornamen habe. Deshalb habe er erst später vom Konkurs erfahren. Ausserdem habe seine Arbeitgeberfirma in der Zwischenzeit den Firmennamen geändert, weshalb er vom Konkurs auch nicht im Handelsamtsblatt hätte Kenntnis nehmen können.
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2.2 Dass der Beschwerdeführer die fragliche Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 21. August 2003 nicht erhalten habe, weil sie ins Postfach seines gleichnamigen Vaters gelegt und ihm von diesem erst später ausgehändigt worden sei, ist unbehelflich. Denn wenn er die erwähnte Mitteilung nicht erhalten hat, nahm er folgerichtig den Gerichtstermin vom 1. September 2003 wahr und erfuhr spätestens an diesem Tag vom Konkurs der Firma und davon, dass er vom Arbeitsgericht über den Wegfall des Termins am 21. August 2003 informiert worden war. Spätestens jetzt hätte er bei seinem Vater wegen dieses Schreibens vorstellig werden müssen, zumal es nach seinen eigenen Angaben öfter geschah, dass für ihn bestimmte Post zum Vater gelangte. Aus der Mitteilung des Arbeitsgerichts war auch der Namenswechsel der Arbeitgeberfirma erkennbar. Daher leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer trotzdem erst mehr als ein halbes Jahr später, am 11. März 2004, einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte. Dass er nichts von der Möglichkeit eines solchen Antrags gewusst haben will, hilft ihm nicht weiter. Nach konstanter Rechtsprechung kann niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Was der Beschwerdeführer sonst noch vorträgt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Es ist kein Grund ersichtlich, die verpasste Frist wieder herzustellen.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 22. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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