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Informationen zum Dokument  BGer 4C.14/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.14/2005 vom 25.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.14/2005 /rnd
 
Urteil vom 25. April 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
 
gegen
 
B.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Martin Brauen.
 
Gegenstand
 
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Verjährung,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 10. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 6. September 1979 wurde A.________ (Kläger) Opfer einer Frontalkollision seines Personenwagens mit dem Fahrzeug des bei der B.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft (Beklagte) versicherten Unfallverursachers E.H. Mit Urteil vom 25. September 1980 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Unfallverursacher der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche und zu einer Busse von Fr. 300.--.
 
In den Jahren 1979 bis zum 27. November 1989 leistete die Beklagte Teilzahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 21. August 1989 erklärte sie Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 6. September 1994, soweit nicht schon die Verjährung eingetreten sei.
 
B.
 
B.a Mit Klage vom 22. Juli 1994 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Lenzburg, die Beklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 2'589'875.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 1994 zu verurteilen. Die Beklagte schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 25. Mai 1999 erliess der Präsident des Bezirksgerichts die Beweisverfügung und setzte dem Kläger Frist zur Stellungnahme.
 
B.b Dieser liess indessen mit Eingabe seines Vertreters vom 11. Januar 2000 um Sistierung des Verfahrens ersuchen. Am 14. Januar 2000 traf der Präsident des Bezirksgerichts folgende Verfügung:
 
1. Das Verfahren wird vorläufig sistiert.
 
2. Der Vertreter des Klägers wird um Mitteilung ersucht, sobald der Gesundheitszustand des Klägers die Fortsetzung des Verfahrens erlaubt.
 
3. ... (Mitteilung)."
 
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vertreter des Klägers habe mitgeteilt, dieser habe im Dezember 1999 einen Herzinfarkt erlitten und sei gegenwärtig bis auf weiteres hospitalisiert. Dem Begehren um Sistierung des Verfahrens könne unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden.
 
B.c In der Folge meldete sich der Kläger bzw. sein Vertreter über drei Jahre nicht. Mit einer als "Begehren um Fortsetzung des Verfahrens/ Stellungnahme zur vorgesehenen Beweisverfügung/Streitverkündung/ Aktenrückgabe" überschriebenen Eingabe vom 5. Februar 2003 modifizierte und erhöhte der Kläger seine Klagbegehren. Insbesondere verlangte er unter dem Titel "Schadenersatz für Erwerbs- und Haushaltsschaden" neu Fr. 4'180'549.-- zuzüglich Zins von Fr. 1'655'352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2003. Ferner stellte er das prozessuale Begehren, die Sistierung vom 14. Januar 2000 sei aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
 
B.d Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage als Folge der in der Klagantwort erhobenen Verjährungseinrede bzw. der seit Abschluss des Schriftenwechsels in der Zeit zwischen dem 14. Januar 2000 (Sistierungsverfügung) und 5. Februar 2003 (klägerisches Begehren um Fortsetzung des Verfahrens) eingetretenen Verjährung.
 
B.e Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht Lenzburg die Verjährungseinrede ab.
 
B.f Am 10. November 2004 hob das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, diesen Entscheid in Gutheissung einer Appellation der Beklagten auf und wies die Klage ab, weil die klägerische Forderung seit Klageinreichung verjährt sei. Dazu erkannte es, dass die Verjährung letztmals durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrochen worden und in der Folge bis zur Spitalentlassung des Klägers am 18. Januar 2000 still gestanden sei. Nachdem am 14. Januar 2000 die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen sei, habe nach der Unterbrechung nur noch die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG und nicht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG zu laufen begonnen. Jene sei im Zeitpunkt des klägerischen Begehrens vom 5. Februar 2003 um Fortsetzung des Verfahrens bereits abgelaufen, womit die Verjährung eingetreten sei.
 
C.
 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Verjährungseinrede der Beklagten abzuweisen und die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Das Bundesgericht verzichtete im vorliegenden Fall auf die Einholung einer Berufungsantwort.
 
Eine vom Kläger in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit heutigem Datum abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 ersuchte der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenbeschluss vom 25. Februar 2005 verweigerte das Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Verjährung bis zur Klageinreichung vom 22. Juli 1994 nicht eintrat und in der Folge jährlich durch mehrere gerichtliche Handlungen der Parteien bzw. Verfügungen des Gerichts und schliesslich durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrochen wurde (vgl. Art. 138 Abs. 1 OR; BGE 123 III 213 E. 6a).
 
Uneinigkeit herrscht dagegen darüber, ob mit der Unterbrechung am 14. Januar 2000 eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG zu laufen begann oder die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Verjährungsregeln nach Art. 83 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 OR sowie Art. 137 Abs. 1 OR unrichtig angewendet, indem sie entschieden habe, dass durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 bloss eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgelöst worden sei.
 
1.1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugunfällen, wie sie der Kläger vorliegend geltend macht, verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 83 Abs. 1 SVG).
 
1.2 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Fraglich ist die Dauer der nach der Unterbrechung neu laufenden Verjährungsfrist, wenn das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in einem jüngeren Entscheid (im Hinblick auf den gleich wie Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG lautenden Art. 60 Abs. 2 OR) befasst und was folgt erwogen (BGE 127 III 538 E. 4c und 4d):
 
c. Die Regel von Art. 60 Abs. 2 OR soll die zivilrechtliche Verjährung mit der strafrechtlichen harmonisieren. Es wäre stossend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Wiedergutmachung des zugefügten Schadens aber nicht mehr verlangt werden dürfte (BGE 122 III 225 E. 5 mit Hinweisen). Diesem Sinn und Zweck entspräche, die Verjährungseinrede im Zivilrecht dann gelten zu lassen, wenn neben der zivilrechtlichen auch die strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. In der Lehre wird daher die Ansicht vertreten, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur die absolute Frist verlängere und die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR nur eine der zivilrechtlichen, nicht eine der längeren strafrechtlichen Dauer entsprechende neue Verjährungsfrist in Gang setze (vgl. Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, S. 199 ff., S. 206/207; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1987, S. 115 N. 384). Das Bundesgericht hat diese, dem Sinn und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR wohl am besten entsprechende, mit dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur schwer zu vereinbarende Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR abgelehnt und erkannt, dass durch die Unterbrechung im Sinne von Art. 137 OR eine neue Verjährungsfrist mit der ursprünglichen, strafrechtlichen Dauer zu laufen beginnt (BGE 111 II 429 E. 2d S. 441; 97 II 136 E. 3a; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 1121 S. 238). Die im Ergebnis von den beiden Vorinstanzen übernommene Lehrmeinung vermöchte zwar eine vom Gesetzeszweck nicht gedeckte Privilegierung der Geschädigten und eine entsprechende Belastung der durch angebliche strafbare Handlungen belangten Haftpflichtigen zu verhindern, namentlich wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist wie im vorliegenden Fall sehr lang ist und daher auch allfällige Beweismittel kaum mehr greifbar sein dürften (vgl. Spiro, a.a.O., S. 201). Da sich die verschiedentlich bestätigte Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR aber jedenfalls im Rahmen vertretbarer Auslegung hält und mit dem Wortlaut besser zu vereinbaren ist, vermögen die beachtlichen Gründe für eine dem Sinn der besonderen Verjährung besser entsprechende Auslegung das Rechtssicherheitsinteresse nicht aufzuwiegen.
 
d. Es ist daher an der mehrmals bestätigten Auslegung festzuhalten, dass die Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren Dauer auslöst, sofern die Forderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet wird, für die Art. 70 StGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Dies gilt jedenfalls solange, als die verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR noch vor Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgt. In diesem Falle verlängert sich die zivilrechtliche Verjährungsfrist um die volle ursprüngliche Dauer unabhängig davon, ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung während des Laufes der neuen Frist eintritt. Der Schuldner weiss in diesem Fall, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden und kann nicht nur entsprechende Beweise sichern, sondern - wie der vorliegende Fall zeigt - die Rechtslage mit einer negativen Feststellungsklage klären. Dagegen würde es wohl zu weit führen, erst nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen dieselbe Wirkung beizumessen. Ob jedoch Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 OR nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung eine weitere Frist nur noch gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in Gang setzen, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend erörtert zu werden."
 
1.3 Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu entscheiden. Der Unfall ereignete sich am 6. September 1979. Am 25. September 1980 wurde der Unfallverursacher wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB verurteilt, so dass ab diesem Datum die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nicht mehr laufen konnte. Die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 7½ Jahren (Art. 70 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der dannzumal geltenden Fassung; aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, AS 2002 S. 2993) war (abstrakt, da die Verurteilung schon erfolgt war) am 6. März 1987 abgelaufen. Die verjährungsunterbrechende gerichtliche Handlung in Form der Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 erfolgte erst knapp 13 Jahre später.
 
1.4 Bei einer solchen Konstellation vermag die verjährungsunterbrechende Handlung nicht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist auszulösen. Dies würde - wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid klar signalisierte - zu weit führen und wäre mit Sinn und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR (bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG) nicht zu vereinbaren. Die durch strafbare Handlungen Geschädigten würden damit in einem über das von der bisherigen Rechtsprechung gewährte Mass privilegiert und die belangten Haftpflichtigen entsprechend belastet, ohne dass sich dies durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse. Verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von Art. 135 oder 138 OR, welche nach Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgen, vermögen lediglich die zivilrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR (bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG) auszulösen (in diesem Sinn auch Hausheer/Jaun, ZBJV 2003 S. 60 f.). Die Vorinstanz hat dies zu Recht erkannt.
 
1.5 Was der Kläger hiegegen vorbringt, verfängt nicht. Er beruft sich auf BGE 97 II 136 S. 139 ff., in welchem Entscheid das Bundesgericht für die neue Verjährungsfrist vorbehaltlos die strafrechtliche Dauer für massgebend erklärt habe, obwohl auch in jenem Fall die strafrechtliche Verurteilung bereits erfolgt sei, weshalb die Art. 60 Abs. 2 OR rechtfertigende stossende Situation (Bestrafung noch möglich, Wiedergutmachung des Schadens aber nicht mehr) nicht mehr habe eintreten können.
 
In BGE 97 II 136 E. 3 ging es primär um die - in casu nicht streitige - Frage, welche Bedeutung der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist für die Verjährung des Zivilanspruchs zukommt. Das Bundesgericht stellte zunächst den Unterschied zwischen der absoluten strafrechtlichen und der absoluten zivilrechtlichen Verjährungsfrist klar und lehnte es ab, die absolute Verjährungsfrist des Strafrechts in dem Sinn auf den Zivilanspruch anzuwenden, dass dieser mit deren Ablauf in jedem Fall verjährt sei. Vielmehr könne der Geschädigte diese Frist stets von neuem durch Mittel des Zivilrechts unterbrechen. In diesem Zusammenhang erwähnte das Bundesgericht, dass die Verjährung bei der Unterbrechung mit ihrer ursprünglichen Dauer neu zu laufen beginne. Zwar war in jenem Fall der Haftpflichtige im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verurteilt worden, jedoch erfolgten - anders als im vorliegenden Fall - die Unterbrechungshandlungen noch vor Ablauf der (abstrakten) ordentlichen und der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsfrist. Was gilt, wenn die Unterbrechungshandlungen nach Ablauf der (abstrakten) strafrechtlichen Verfolgungsverjährung vorgenommen werden, war in jenem Fall nicht zu entscheiden (vgl. im Übrigen die Kritik an diesem Entscheid bei Keller/Schöbi, Das Schweizerische Schuldrecht, Bd. IV, Basel/ Frankfurt a.M. 1984, S. 145). Der Kläger kann daher aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten.
 
1.6 Sodann wendet der Kläger ein, die Auslegung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 bzw. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG und sei mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
 
Art. 60 Abs. 2 OR bestimmt, dass eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch gilt, wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung abgeleitet wird. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung ist nicht zu entnehmen, mit welcher Dauer die Verjährungsfrist nach einer (zivilrechtlichen) Unterbrechung, die erst nach Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsfrist erfolgt, neu zu laufen beginnt. Ein Widerspruch der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 60 Abs. 2 OR bzw. von Art. 83 SVG mit dessen Wortlaut ist nicht auszumachen und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt.
 
Ebenso wenig stehen dieser Auslegung Gründe der Rechtssicherheit entgegen, zumal das Bundesgericht in BGE 127 III 538 klar signalisierte, es würde zu weit führen, eine neue strafrechtliche Verjährungsfrist auch dann anzunehmen, wenn die verjährungsunterbrechenden Handlungen nach Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgen.
 
1.7 Die Vorinstanz hat mithin ohne Verletzung von Bundesrecht erkannt, dass mit der Unterbrechung der Verjährung durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG zu laufen begann.
 
2.
 
Im Weiteren wirft der Kläger der Vorinstanz vor, Art. 2 ZGB nicht angewendet zu haben. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Vor Klageinreichung sei die Verjährung jeweils durch Zahlungen der Beklagten für fünf Jahre unterbrochen worden und danach durch ihren fünfjährigen Verjährungseinredeverzicht. Der Kläger habe sich daher nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass auch während des Prozesses die fünfjährige Frist gelten und dass die Beklagte diese weiterhin akzeptieren würde.
 
Auch dieser - im Übrigen vor Bundesgericht erstmals erhobenen - Einwendung kann nicht gefolgt werden. Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 128 V 236 E. 4a S. 241; 113 II 264 E. 2e S. 269, je mit Hinweisen; Merz, Berner Kommentar, N. 410 ff. zu Art. 2 ZGB; Baumann, Zürcher Kommentar, N. 393 zu Art. 2 ZGB).
 
Soweit der Kläger mit seinen Vorbringen geltend machen will, die Beklagte habe Zahlungen geleistet, um die Verjährung jeweils um weitere fünf Jahre zu unterbrechen, ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte mit einem solchen Verhalten berechtigtes Vertrauen des Klägers erweckt haben sollte, dass während des Prozesses die fünfjährige Frist gelten und die Beklagte diese weiterhin akzeptieren würde. Überdies beruft er sich damit auf ein Sachverhaltselement, das im angefochtenen Urteil keine Stütze findet. Damit kann er im Berufungsverfahren nicht gehört werden, zumal er insoweit keine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend macht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c). Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. BGE 126 III 187 E. 2a) lediglich fest, dass die Verjährung bis zum 27. November 1989 durch Teilzahlungen vom 21. Dezember 1979, vom 10. November 1980, vom 6. August 1982, vom 7. Dezember 1982 und vom 26. Januar 1986 für jeweils fünf Jahre unterbrochen worden sei, während einer weiteren, nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist getätigten Zahlung nur noch die Wirkung einer zweijährigen Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist zugekommen sei. Dass die Teilzahlungen der Beklagten in fünfjährigen Intervallen und gerade mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung für weitere fünf Jahre erfolgt wären, lässt sich dem Urteil der Vorinstanz nicht entnehmen.
 
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 1989 für fünf Jahre den Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärte, durfte der Kläger vernünftigerweise nicht ableiten, sie werde für alle Zukunft bei verjährungsunterbrechenden Handlungen eine Verlängerung der Verjährungsfrist um diese Dauer akzeptieren. Er durfte aufgrund dieses Schreibens nicht darauf vertrauen, dass die hier in Frage stehende Unterbrechungshandlung, die im Prozess, rund 13 Jahre nach Ablauf der (abstrakten) absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung erfolgte, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist auslösen würde.
 
Der Beklagten lässt sich somit nicht vorwerfen, sie habe die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben.
 
3.
 
Der Kläger macht ferner geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 9. September 2004 den Beizug medizinischer Berichte des Kantonsspitals Baden und des Kantonsspitals Aarau über seine Behandlung vom Dezember 1999 bis Februar 2001 beantragt. Die Vorinstanz habe seinen Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB verletzt, indem sie diese Beweise nicht abgenommen habe.
 
3.1 Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst insbesondere die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 130 III 591 E. 5.4; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen).
 
3.2 Die Vorinstanz wies die vom Kläger mit Eingabe vom 9. September 2004 gestellten Beweisanträge mit der Begründung ab, sie seien verspätet und es werde auch nicht substantiiert ausgeführt, was damit bewiesen werden sollte.
 
Die Nichtabnahme von Beweisen, die nicht rechtzeitig beantragt und zu denen nicht substantiiert ausgeführt wird, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, verstösst nicht gegen Art. 8 ZGB. Ob die betreffenden Beweisanträge rechtzeitig gestellt und im genannten Sinne rechtsgenüglich durch entsprechende Behauptungen unterlegt waren, beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369; 108 II 337 E. 2c und 3 S. 341 f.). Die Anwendung kantonalen Rechts kann aber im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. BGE 122 III 101 E. 2a/cc). Auf die diesbezügliche Rüge ist daher nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nachdem das Bundesgericht keine Berufungsantwort der Beklagten eingeholt hat, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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