BGer I 842/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer I 842/2004 vom 25.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 0}
| |
I 842/04
| |
Urteil vom 25. April 2005
| |
II. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
| |
Parteien
| |
C.________, 1977, Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
| |
Vorinstanz
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
| |
(Entscheid vom 29. November 2004)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1977 geborenen C.________ auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, die bestehende Arbeitsunfähigkeit liege in der - nicht den Charakter eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aufweisenden - Drogensucht der Versicherten begründet.
| |
B.
| |
Beschwerdeweise beantragte C.________ die Zusprechung einer Umschulung und/oder einer Teilrente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde im Rentenpunkt nicht ein und wies sie in Bezug auf die berufliche Massnahme ab (Entscheid vom 29. November 2004).
| |
C.
| |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.
| |
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Das kantonale Gericht ist auf den Beschwerdeantrag auf Zusprechung einer Invalidenrente mit der Begründung, die Verwaltung habe hierüber nicht verfügt, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand mangle, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesem Nichteintreten nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2).
| |
2.
| |
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung mit der zu dieser Bestimmung in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung ergangenen, unter der Herrschaft des neuen Rechts weiterhin anwendbaren [BGE 130 V 347 f. Erw. 3.3] Rechtsprechung) und über den Anspruch auf Umschulung (namentlich Art. 17 IVG in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung), welche wie die übrigen Eingliederungsmassnahmen invaliden und von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Versicherten vorbehalten ist (Art. 8 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
| |
Hervorzuheben ist, dass nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, die Drogensucht, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis).
| |
3.
| |
Die Vorinstanz hat die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten einzig durch die Drogensucht eingeschränkt ist und diese weder Folge eines vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist noch zu einem solchen geführt hat. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargestellten medizinischen Berichte und ist nicht zu beanstanden.
| |
Was hiegegen vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch für den erneuerten Hinweis auf die bestehenden und die Versicherte unstreitig in der funktionellen Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome. Diese sind, wie das kantonale Gericht erkannt hat, der in Form einer Polytoxikomanie vorliegenden Drogensucht selber zuzurechnen und nicht Ausdruck einer invalidisierenden Krankheit, als welche die diagnostizierte Sucht - wie im Übrigen auch der Alkoholismus und die Medikamentenabhängigkeit (BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis) - wie dargelegt nicht gilt. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
| |
4.
| |
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 25. April 2005
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |