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Informationen zum Dokument  BGer 2P.114/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.114/2005 vom 29.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.114/2005 /leb
 
Urteil vom 29. April 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.C. und B.C.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1995/96),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.C.________ war Teilhaber eines Notariatsbüros in X.________ (AG), wobei er nebenbei noch als Liegenschaftenhändler tätig war. Im Zusammenhang mit Bürgschaften für die Unternehmen seines Freundes D.________ erlitt er Anfang der 90-er Jahre grosse Verluste. Weil er die Bürgschaftsverpflichtungen aus privaten Beweggründen eingegangen war, konnte er diese Verluste steuerlich nicht zum Abzug bringen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2003). In der Steuererklärung 1995/96 deklarierte A.C.________ kein steuerbares Einkommen, weil er mit Wechselbürgschaften für die (D.________ gehörende) D.________ AG - zusätzlich zu den erwähnten Verlusten aus Bürgschaften - weitere 1,6 Mio. Franken verloren hatte. Die Steuerkommission X.________ betrachtete diesen Betrag als privaten Kapitalverlust und veranlagte die Ehegatten A.C. und B.C.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von 196'660 Franken (steuerbar zum Satz von 203'100 Franken; Verfügung vom 20. September 2002). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schützte diese Veranlagung am 24. Februar 2005 kantonal letztinstanzlich.
 
2.
 
Am 25. April 2005 haben A.C. und B.C.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und - soweit auf sie einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
 
2.1 Das Verwaltungsgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bezüglich der fraglichen Wechselgeschäfte fehle es an einer verbindlichen Vereinbarung zwischen der D.________ AG und dem Beschwerdeführer. Zwar habe der Verwaltungsrat der Ersteren am 29. September 1992 einen Beschluss gefasst, wonach dem Beschwerdeführer für gegenüber der Y.________ Bank in X.________ eingegangene Wechselbürgschaften eine Entschädigung von 10 Prozent der Wechselsumme zustehe. Dieser Beschluss habe jedoch keinerlei Aussenwirkung entfaltet und zudem erscheine seine Verbindlichkeit ohnehin zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt einziger Verwaltungsrat der D.________ AG gewesen sei. Sodann seien keine Zahlungen an den Beschwerdeführer nachgewiesen und dieser habe gegenüber den Steuerbehörden nie über entsprechende Einnahmen abgerechnet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beträge, welche die Y.________ Bank im Rahmen der Wechseldiskontierung bezahlt habe, gänzlich der D.________ AG zugekommen seien, ohne dass der Beschwerdeführer einen Anteil erhalten habe. Der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen auch seine Honorare für die Tätigkeit als Verwaltungsrat der D.________ AG nie bezogen habe, habe wie bei den übrigen Bürgschaften zugunsten der Unternehmen von D.________ aus Freundschaft und nicht zu Erwerbszwecken gehandelt.
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen), wobei seine Vorbringen - soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen und auf sie einzutreten ist (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen) - unbehelflich sind: Zunächst bringt er vor, es sei willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht aus dem Verwaltungsratsbeschluss der D.________ AG schliesse, zwischen ihm und dieser habe keine geschäftliche Vereinbarung bestanden. Dabei verkennt er offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht besagten Beschluss durchaus als Hinweis für die behaupteten Wechselgeschäfte betrachtete, aber als ungenügenden. In Anbetracht der übrigen Umstände (Stellung als Verwaltungsrat, Bürgschaftsverpflichtungen aus Freundschaft, Nichtbezug der Verwaltungsratshonorare) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie andere Belege für das Bestehen einer geschäftlichen Vereinbarung zwischen ihm und der D.________ AG beigebracht hat, ist die Feststellung, die geschäftliche Natur der Wechselbürgschaften sei nicht erwiesen, keineswegs unhaltbar. Ferner verstösst es nicht gegen die Verfassung, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer weder Belege noch Aufzeichnungen betreffend die Entschädigungen beizubringen vermochte, welche er für die eingegangenen Wechselbürgschaften erhalten haben will. Derartige Schriftstücke würden keineswegs nur zur Ermittlung der Höhe allfälliger steuerbarer Einkünfte dienen, sondern vermöchten vorab auch das Bestehen von Geschäftsbeziehungen an und für sich zu erhärten. Nicht rechtsgenüglich dargelegt wird schliesslich insbesondere, inwiefern das Verwaltungsgericht bzw. die Steuerbehörden ihre Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt haben sollen. Nicht einzutreten ist sodann auch auf die Rüge, der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) werde durch die Nichtberücksichtigung der massiven Verluste verletzt, handelt es sich doch dabei offensichtlich um ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160).
 
3.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (vgl. Art.156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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