BGer I 140/2005 | |||
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BGer I 140/2005 vom 29.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 140/05
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Urteil vom 29. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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D.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 19. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene portugiesische Staatsangehörige D.________ war seit 1. März 1997 jeweils von März bis November auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von R.________ als Landarbeiter tätig. Am 27. Oktober 2001 stürzte er in der Scheune aus einer Höhe von etwa vier Metern auf den Boden und verletzte sich dabei an der linken Hand (Abrissfraktur am Os Triquetrum; Unfallmeldung UVG vom 30. November 2001, Arztzeugnis UVG des Dr. med. S.________ vom 15. Januar 2002). Unter Hinweis auf die Akten des Unfallversicherers meldete sich D.________ am 12. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er Arbeitsvermittlung sowie eine Rente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zog die Akten der Helsana Versicherungen AG als Unfallversicherer bei, holte einen Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2002 ein und führte weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Mit Verfügungen vom 15. April 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % ebenso wie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und hielt mit Einspracheentscheid vom 22. April 2004 daran fest.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Viertelsrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass im Gebiet der Invalidenversicherung der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz der Selbsteingliederungspflicht gilt, weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, 113 V 28 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Es muss also die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b und 1997 S. 39 Erw. 4a mit Hinweisen) noch zugemutet werden können (Urteil B. vom 3. Juli 2002, I 537/01).
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Ferner ist zu präzisieren, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob ein allfälliger Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 bzw. ab 1. Januar 2004 neues Recht massgeblich ist (vgl. BGE 130 V 329 und 445).
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2.
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Zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei steht auf Grund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Versicherte wegen seiner Handverletzung sowie Rückenbeschwerden in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 5 kg voll arbeitsfähig ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, wie die entsprechenden Einkommen im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs festzusetzen sind.
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2.1 Die Vorinstanz ging beim Valideneinkommen mit der Verwaltung vom monatlichen Lohn des Versicherten als Landarbeiter im Jahre 2002 gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2002 von Fr. 3'800.- aus, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1.4 % für 2003, 0.7 % für 2004) ein Valideneinkommen von Fr. 46'562.- ergab. Sie erachtete dieses Einkommen nicht als branchenunüblich und verwies dazu auf ein Erwerbseinkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2002 von Fr. 3'951.- gemäss dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2004, unter Berücksichtigung einer allgemeinen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, entsprechend einem Einkommen von Fr. 4'119.- pro Monat. Zusätzlich erwog sie, die vom Versicherten angeführte Umrechnung von 60 auf 41.7 Wochenstunden ergäbe einen noch tieferen Betrag für das Valideneinkommen als das effektiv erzielte Einkommen und würde sich zu seinem Nachteil auswirken. Das Invalideneinkommen setzte das kantonale Gericht ausgehend von den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, TA1, Fr. 4'557.-) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 4'850.80 monatlich) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 20 % auf Fr. 46'568.- jährlich fest, was im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 46'562.- keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut geltend, er habe im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden einen tiefen, unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Wegen seiner bescheidenen Qualifikationen - er verfüge über praktisch keine Ausbildung und spreche kaum deutsch - habe er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nur ein Einkommen von Fr. 3'300.- erzielt und dies nur, weil er an 6 Tagen pro Woche zu 10 Stunden gearbeitet habe. Die Umrechnung seines Lohnes auf eine normale Arbeitszeit von 41.7 Stunden (12 x Fr. 3'300.- = Fr. 39'600.- : 60 x 41.7) ergebe ein Einkommen von Fr. 27'522.-. Gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach beim erzielten Lohn mit Verweis auf das durchschnittliche Einkommen in der Landwirtschaft nicht von einem branchenunüblichen tiefen Lohn auszugehen sei, spreche, dass dieses Durchschnittseinkommen auf 40 Arbeitsstunden beruhe, während er 60 Stunden arbeiten müsste, um ein solches Einkommen zu erzielen. Nachdem es ausserhalb der Landwirtschaft kaum Erwerbstätigkeiten gebe, in denen 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden müsse, und er in den ihm offen stehenden Tieflohnbeschäftigungen inskünftig nur 41.7 Stunden pro Woche arbeiten könne, sei entsprechend der Praxis, wonach invaliditätsfremde Gründe, die zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen führten, entweder sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen seien, das Einkommen ohne Behinderung (recte wohl: mit Behinderung) gemäss LSE von 60 auf 41.7 Stunden umzurechnen, was ein Einkommen von höchstens Fr. 31'692.- ergebe (Fr. 45'600.- : 60 Std. x 41.7 Std.). Schliesslich sei davon ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen, sei er doch wegen seinen Hand- und Rückenbeschwerden eingeschränkt, was sich in Tieflohnsegmenten, in denen überwiegend körperliche Arbeit geleistet werden müsse, stark auswirke; somit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 25'353.60 und ein Invaliditätsgrad von 44 %.
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2.2 Zwar gilt, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht vorbringt, für die Invaliditätsbemessung allgemein der Grundsatz, dass beim Einkommensvergleich invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Ausbildung, Sprache, Herkunft, familiäres Umfeld etc.) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b, ZAK 1989 S. 458 oben, AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.4 mit Hinweisen). Diese Regel bedeutet konkret, dass ein verglichen mit den branchenüblichen Löhnen tiefer, als Valideneinkommen angenommener tatsächlicher Verdienst vor Eintritt der Invalidität unter Umständen eine entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertigt.
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2.2.1 Der vom Beschwerdeführer als Landarbeiter zuletzt, jeweils während 9 Monaten von März bis November erzielte Lohn, der sich entgegen seinen Vorbringen gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2002 auf Fr. 3'800.- inklusive Kost und Logis und nicht auf Fr. 3'300.- beläuft, liegt jedoch im Normbereich des in der Landwirtschaft erzielten Einkommens, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Zahlen des Statistischen Jahrbuchs der Schweiz 2004 für das Jahr 2002 (Fr. 3'951.-) zutreffend erwogen hat, und kann daher nicht als branchenunüblich tief bezeichnet werden (vgl. dazu auch Urteil I. vom 18. März 2005, I 275/02, in welchem als Vergleichswert gestützt auf das Merkblatt des Schweizerischen Bauernverbandes über Minimallöhne für Saisonangestellte 2001 ein Lohn Fr. 2'700.- inklusive Kost und Logis sowie gemäss Angaben des Zürcher Bauernverbandes ein monatlicher Bruttolohn inkl. Kost und Logis für wiederholt Einreisende von Fr. 2'910.- herangezogen wurde). Dass in der Landwirtschaft im Vergleich zum gesamten privaten Sektor im Durchschnitt tiefe Löhne bezahlt werden, stellt nicht einen untrennbar mit der Person des Versicherten verbundenen invaliditätsfremden Faktor dar. Für volkswirtschaftliche strukturell bedingte Lohnunterschiede auf dem Arbeitsmarkt hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen (Urteil C. vom 26. Februar 2003, U 485/00).
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2.2.2 Auch soweit der Versicherte unter Bezugnahme auf die geleisteten 60 Arbeitsstunden pro Woche einen unterdurchschnittlich tiefen Stundenlohn geltend machen und damit eine Anpassung des Invalideneinkommens begründen will, ist festzuhalten, dass die Arbeitszeit in der Landwirtschaft höher als in anderen Wirtschaftszweigen ist (vgl. etwa den Agrarbericht 2002 des Bundesamtes für Landwirtschaft, S. 5 und 6, wonach ein Viertel der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer 50 und mehr Stunden und ein Drittel von ihnen normalerweise am Wochenende arbeitet). Aus dem Umstand allein, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens 60 Stunden pro Woche arbeitete, kann deshalb nicht auf besondere lohnmindernde persönliche Umstände geschlossen werden, denen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gleichermassen Rechnung getragen werden müsste.
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2.2.3 Offen bleibt lediglich, ob der Versicherte aus persönlichen, invaliditätsfremden Gründen nur in der Landwirtschaft tätig sein konnte und nur mit einem unüblichen zeitlichen Arbeitseinsatz ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen vermochte. Dafür liegen jedoch keine Hinweise vor. Anders als beispielsweise bei einem Versicherten, der in Anbetracht seiner ausländerrechtlichen Stellung weder vor noch nach Eintritt des Gesundheitschadens in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe der Tabellenlohnes zu erzielen, (Urteil A. vom 7. März 2001, U 132/00, betreffend einen Asylbewerber), stehen dem Versicherten mit seinen 36 Jahren und der Niederlassungsbewilligung C trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch eine Reihe verschiedener Verweisungstätigkeiten in Vollzeitanstellung offen. Aus welchen invaliditätsfremden Gründen er nicht in der Lage sein sollte, in einer anderen Tätigkeit gerade bei einem normalen Arbeitsstundenaufwand ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich. Der für den Versicherten in Frage kommende (ZAK 1991 318 Erw. 3b) ausgeglichene Arbeitsmarkt beschränkt sich trotz mangelnder Ausbildung und geringen Deutschkenntnissen nicht nur auf solche Tätigkeiten, wie er sie vor Eintritt der Invalidität ausübte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer werde ein statistischer Durchschnittslohn zugerechnet, den er weder vor noch nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte oder realisieren könnte (Urteil A. vom 7. März 2001, U 132/00). Es sind denn auch keine Gründe dafür auszumachen, dass er bisher nicht aus freien Stücken auf gewinnbringendere Erwerbsmöglichkeiten verzichtet hätte. Vielmehr ist ihm möglich und im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 1 hievor) auch zumutbar, in einer Verweisungstätigkeit ein durchschnittliches, branchenübliches Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anlass für die beantragte Anpassung des Invalideneinkommens im Sinne einer Umrechnung des Tabellenlohnes von 60 auf 41.7 Stunden besteht.
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Schliesslich spricht es nicht gegen die Richtigkeit eines Einkommensvergleichs, wenn das hypothetische Invalideneinkommen nach Eintritt des Gesundheitschadens annähernd gleich hoch ist wie der frühere Lohn (vgl. als Beispiel Urteil B. vom 4. Juli 2003, U 68/03). Dies zeigt vielmehr, dass eine versicherte Person mit der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit ihr Leistungsvermögen allenfalls nicht voll ausgeschöpft hat (vgl. Urteil B. vom 5. Juli 2001, I 249/00). Während die Versicherten als Gesunde frei sind in der Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit, gebietet die Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitschadens eine aus erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit (Urteil G. vom 24. März 2005, I 687/04).
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2.3 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Invalideneinkommen gemäss den Tabellenlöhnen der LSE auf Fr. 46'568.- festgesetzt hat (vgl. Erw. 2.1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits einen solchen berücksichtigt hat, der im Übrigen, in Anbetracht der ausländerrechtlichen Stellung und des Alters des Versicherten sowie der Tatsache, dass ihm eine Verweisungstätigkeit zu 100 % zumutbar ist, als eher grosszügig qualifiziert werden muss (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Im Vergleich zum Valideneinkommen ergibt sich damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb der angefochtene Entscheid rechtens ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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