BGer 2A.185/2005 | |||
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BGer 2A.185/2005 vom 03.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.185/2005 /leb
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Urteil vom 3. Mai 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.C. und B.C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Münstergasse 3, 3011 Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.
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Gegenstand
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direkte Bundessteuer (Nach- und Strafsteuern 1991/1992/1993/1994/1995/1996),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Februar 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Steuerbehörden des Kantons Neuenburg auferlegten der im Kanton Neuenburg domizilierten X.________A.C.________ SA für die Jahre 1991 - 1996 Nach- und Strafsteuern wegen der nicht offen gelegten Ausrichtung von geldwerten Leistungen an ihren Alleinaktionär A.C.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern leitete gestützt darauf gegen A.C.________ und seine Ehefrau B.C.________ ein Nachsteuerverfahren ein. Am 12. Januar 2000 wurde ihnen eine Nachsteuer- und Bussenverfügung sowohl betreffend die Staatssteuer wie auch betreffend die direkte Bundessteuer eröffnet. Bei der direkten Bundessteuer wurde die Strafsteuer auf das 0,33-fache des Nachsteuerbetrags festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 22. Februar 2005 ab.
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A.C. und B.C.________ erhoben gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission, soweit dieser die Staatsteuern betrifft, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Zudem gelangten sie am 28. März 2005 mit einem von A.C.________ signierten Schreiben in französischer Sprache an das Bundesgericht und erklärten, gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission Beschwerde führen zu wollen. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 30. März 2005 wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Anforderungen von Art. 108 OG, eine staatsrechtliche Beschwerde denjenigen von Art. 90 OG entsprechen müsse. Mit ergänzender Eingabe vom 31. März 2005 beantragen A.C. und B.C.________ dem Bundesgericht, die Strafsteuern vollständig aufzuheben und die Steuern betreffend die an sie ausgerichteten geldwerten Leistungen neu einzuschätzen. Am 1. April 2005 haben die Beschwerdeführer ein mit der Unterschrift von B.C.________ versehenes Exemplar der Rechtsschrift vom 31. März 2005 nachgereicht.
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Die Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer entgegengenommen.
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Bei der Steuerrekurskommission sind die Akten eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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Gemäss dem Bundesgericht zugestellter Verfügung vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das bei ihm in gleicher Angelegenheit hängige Verfahren betreffend die Staatssteuern sistiert.
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2.
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Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsschrift in französischer Sprache eingereicht. Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache, was für die Beschwerdeführer, die durch eine Treuhandgesellschaft vertreten waren, mit keinem Nachteil verbunden war. In Anwendung von Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache verfasst.
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3.
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3.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; die Beschwerdeschrift muss erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134; 113 Ib 287).
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Die Steuerrekurskommission hat ihren Entscheid sowohl in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt wie auch hinsichtlich der Rechtsanwendung umfassend begründet. In ihrer kurzen Beschwerdebegründung nennen die Beschwerdeführer zwei Aspekte, die in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vollumfänglich berücksichtigt worden sind. Es fragt sich, ob die Beschwerdebegründung unter diesen Umständen den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt. Die Frage kann offen bleiben, da jedenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern sich der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG) oder die Anwendung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) beanstanden liesse; eine Unangemessenheitsprüfung steht dem Bundesgericht nicht zu (Art. 104 lit. c OG).
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3.2 Was die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, kann vollumfänglich auf E. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, woraus sich insbesondere ergibt, dass - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - die "pièces justificatives fournies" von den Behörden gewürdigt worden sind. Das Ausmass der an den Beschwerdeführer als Alleinaktionär erbrachten Leistungen (insbesondere in Form von Reisespesen), welche der Nachsteuerveranlagung zu Grunde gelegt wurden, ist weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG); es lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführer hätten den Beweis nicht erbracht bzw. keine substantiierte Sachdarstellung dafür geliefert, dass die Zuwendungen aus geschäftlichen Gründen erfolgt seien. Damit aber ist die rechtliche Qualifikation der Leistungen als geldwerte Zuwendungen an den Alleinaktionär, welche bei diesem als steuerbares Einkommen zu erfassen sind, rechtmässig. Schlüssig sind die Ausführungen der Rekurskommission zum Verschulden und zur Bemessung der Strafsteuer (E. 9); die Busse ist auf einen Drittel des hinterzogenen Betrags festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt worden, was dem gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 175 Abs. 2 DBG).
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Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
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3.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern - je zur Hälfte unter Solidarhaft - aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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