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Informationen zum Dokument  BGer I 297/2003  Materielle Begründung
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BGer I 297/2003 vom 03.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 297/03
 
Urteil vom 3. Mai 2005
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
F.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene F.________ erlitt bei einem Arbeitsunfall am 4. März 1997 ein Quetschtrauma am rechten Fuss. Nachdem er seine Arbeit in der Firma H.________ AG nach dem Unfall nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Anstellungsverhältnis zum 31. Januar 1999 aufgelöst. Die Ärzte in der Klinik X.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), wo sich der Verunfallte vom 17. März bis 28. April 1999 aufgehalten hatte, hielten eine wechselbelastende oder vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg für ganztags möglich. Die SUVA sprach F.________ eine Invalidenrente ab 1. Juli 1999 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 2. Juli 1999).
 
Am 15. Dezember 1997 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte die Akten der SUVA und - aufgrund der neu geltend gemachten Rückenbeschwerden - zwei Arztberichte vom 27. März 2001 und vom 22. Mai 2002 des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein. Sie liess den Versicherten durch den Externen Psychiatrischen Dienst, Stützpunkt Y.________ (Expertise vom 4. Juli 2000) und die Klinik Z.________ begutachten (Expertise vom 15. Juni 2001). In der Folge eröffnete sie F.________, er habe ab 1. März bis 30. November 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung Nr. 3 vom 6. September 2002) und ab 1. Dezember 1998 auf eine bis 30. Juni 1999 terminierte halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung Nr. 4 vom 6. September 2002).
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung Nr. 4 vom 6. September 2002 erhobene Beschwerde, mit der die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragt wurde, ab (Entscheid vom 26. Februar 2003).
 
C.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung Nr. 4 vom 6. September 2002 sei ihm ab 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1), die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2 und Erw. 4b), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) sowie zur freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Entsprechendes gilt für die Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis).
 
2.
 
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a).
 
2.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen). Die Frage, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil P. vom 24. September 1999 (I 364/98) verneint. In dem in gleicher Sache ergangenen Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00; AHI 2001 S. 277) hat das Gericht hingegen offen gelassen, ob daran festgehalten werden kann. Im Urteil L. vom 28. August 2000 (I 486/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage bejaht.
 
2.3 Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Daran ist - entgegen dem erwähnten Urteil I 364/98 - in allen Verfügungslagen festzuhalten:
 
2.3.1 Die Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Rente sind Gegenstand ein und derselben Verfügung. Darauf beruht BGE 125 V 413. Es dürfte sich um den Regelfall handeln. Die gerichtliche Überprüfung ist nach dem Gesagten nicht eingeschränkt.
 
2.3.2 Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse werden (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet. Dieser Sachverhalt war gegeben in den Urteilen P. (I 364/98, I 11/00) und liegt auch hier vor. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet. Denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts.
 
2.3.3 Schliesslich stellt sich die Frage, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder weitere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinander liegen. Dazu gilt es festzustellen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 ff. dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (Rz 3000 f. in Verbindung mit Rz 3008 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV [KSVI/BSV]; vgl. auch Rz 3040 KSVI/BSV ["Beschluss betreffend Invalidität/Hilflosigkeit"]). Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 in fine). Antizipierte Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherabsetzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der Invalidenversicherung ohnehin unzulässig (BGE 97 V 58).
 
2.3.4 In diesem Sinne ist die im Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00; AHI 2001 S. 279 Erw. 1b) offen gelassene Frage im Sinne des erwähnten Urteils L. (I 486/99) dahin gehend zu beantworten, dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413.
 
3.
 
Die IV-Stelle legte der Rentenverfügung Nr. 3 vom 6. September 2002 für die Zeit ab 1. März 1998 einen Invaliditätsgrad von 100 % zu Grunde. Sie stützte sich dabei auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der SUVA, welche dem Versicherten damals Taggeld bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete. Anlässlich einer ambulanten Konsultation bei Dr. med. T.________, orthopädische Chirurgie FMH, Klinik X.________, vom 26. Februar 1998 wurde ihm wegen der Fussbeschwerden rechts eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit steht fest, dass nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 129 V 222) seit dem Unfall vom 4. März 1997 eine volle Arbeitsunfähigkeit und weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bestand. Dass die IV-Stelle ab 1. März 1998 eine ganze Rente zusprach, lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
 
4.
 
Strittig ist, ob die zugesprochene ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 auf eine halbe Rente reduziert und zum 1. Juli 1999 aufgehoben wurde.
 
4.1 Gemäss dem hier anwendbaren (Erwägung 2.2) Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
 
4.2 Am 18. September 1998 wurde der Beschwerdeführer an seinem rechten Fuss letztmals operiert (Krallenzehenkorrektur). Ab 5. November 1998 erachtete ihn die SUVA als zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie am Spital B.________, attestierte bei Behandlungsabschluss eine "theoretische Arbeitsfähigkeit voll seit 5. November 1998" (Zeugnis vom 12. November 1998). Damit hatten sich die medizinischen Verhältnisse verbessert und es war dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Einig sind sich alle Beteiligten, dass er wegen seiner Fussverletzung an seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar war. Obwohl schon zu jenem Zeitpunkt mit dem behandelnden Arzt, Dr. med. R.________, eventuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz hätte ausgegangen werden können, ist die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch SUVA und ihr folgend die IV-Stelle wiederum nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades kann auf die einlässlich begründete Ermittlung im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Bei einem Abzug im Sinne der in BGE 126 V 74 ff. veröffentlichten Rechtsprechung von 10 % vom durchschnittlichen Tabellenlohn gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Erwerbsunfähigkeit von 54 % (Invalidenlohn = Fr. 4'268.- : 40 x 41,9 x 12 x 50 % x 90 % = Fr. 24'142.-; Validenlohn = Fr. 52'520.-). Damit hatte der Beschwerdeführer ab Dezember 1998 nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
 
5.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen kritisiert, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, weshalb die Invaliditätsschätzung von einer unrichtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgehe. Es lägen invalidisierende chronische Schmerzen im Sinne einer eigenständigen Krankheit vor.
 
5.1 Mit Verfügung vom 2. Juli 1999 hatte die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Juli 1999 zugesprochen. Sie stützte sich dabei in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Austrittsbericht vom 12. Mai 1999 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik X.________ vom 17. März bis 28. April 1999. Der Zweck der Hospitalisation war insbesondere die Berufsabklärung und Berufserprobung. Demnach war ihm eine wechselbelastende aber vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Ebenfalls für zumutbar hielten die Experten eine orthopädische Schuhversorgung mit durchgehender versteifter Sohle, womit ein Einsatz für leichte Chauffeurtätigkeiten möglich würde. Als Chauffeur und Staplerfahrer war der Beschwerdeführer auch vor dem Unfall tätig gewesen. Gangtests hatten gezeigt, dass er während 45 Minuten ohne Pause und Stockunterstützung auf ebenem Grund zu gehen vermochte und dass Treppen alternierend und ohne Handlauf bewältigt werden konnten. Es bestand eine deutliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Invaliditätsgefühl des Pa-tienten und den objektiv erhebbaren Befunden.
 
5.2 Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer beim Externen Psychiatrischen Dienst mit der Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung abklären. Aus dem Gutachten vom 4. Juli 2000 geht klar hervor, dass der Versicherte an keiner psychischen Krankheit, ausdrücklich auch nicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. In der Stellungnahme zum Vorbescheid (vom 11. August 2000) über die vorgesehene Abstufung und Terminierung einer noch zuzusprechenden Invalidenrente wird erstmals über Schmerzen in der "Patellagegend" und über Rückenbeschwerden berichtet. Laut Schreiben des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 27. März 2001 stand der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2000 wegen eines akuten Lumbovertebralsyndroms in seiner Behandlung. Es wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. August 2000 bis 13. November 2000 und ab dem 14. November 2000 eine solche von 50 % attestiert, wobei der behandelnde Arzt keine Angaben über die Art der aus seiner Sicht zumutbaren Tätigkeit machte. Das zur Abklärung der rheumatologischen Beschwerden in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik Z.________ vom 15. Juni 2001 ergab die Diagnosen einer posttraumatischen Mittel- und Vorfussdeformität rechts, eines Verdachtes auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Wirbelsäulenfehlhaltung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter (Dr. med. M.________, Chefarzt und Dr. med. U.________, Assistenzärztin) aus, der Explorand sei als Staplerfahrer oder bei einer angepassten Tätigkeit mit Wechselposition und Vermeiden von Anheben schwerer Gewichte zu etwa 80 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsintoleranz des rechten Vor- und Mittelfusses zu 20 % eingeschränkt, was bereits mit einer 20%igen Rente abgedeckt werde. Eine Nachfrage bei Dr. med. S.________ vom 22. Mai 2002 ergab, dass der Beschwerdeführer lediglich mit Schmerzmitteln sowie bei Bedarf physiotherapeutisch behandelt wurde; es gäbe keine neuen Befunde, der Zustand sei stationär.
 
5.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen hinreichende medizinische Abklärungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung erlauben. Insbesondere liegt zwischen dem rheumatologischen Gutachten aus der Klinik Z.________ vom 15. Juni 2001 und dem psychiatrischen vom 4. Juli 2000 kein Widerspruch vor. Die Rheumatologen äusserten lediglich einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, weil zwischen den von ihnen erhobenen objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzäusserungen eine unerklärliche Diskrepanz festgestellt worden war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich in der Zeit zwischen den beiden Begutachtungen und nachher der Gesundheitszustand insgesamt wesentlich verändert hätte. Dagegen sprechen insbesondere die Angaben des Dr. med. S.________ im Bericht vom 22. Mai 2002 (keine neuen Befunde, Zustand stationär, eingeschränkte Behandlung).
 
5.4 Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht. Diese Zumutbarkeit ist ab Beendigung des Aufenthaltes in der Klinik X.________ somit ab 28. April 1999, gegeben. Ab diesem Zeitpunkt bestand noch ein Invaliditätsgrad von 27 % (Invalideneinkommen: Fr. 4'268.- x 0,3 % [Nominallohnerhöhung 1999] : 40 x 41,8 x 12 x 80 % x 90 % = Fr. 38'650.-; Validenlohn 1999: Fr. 52'677.-). Damit hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht zum 1. Juli 1999 aufgehoben.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Peter Siegen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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