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Informationen zum Dokument  BGer K 77/2003  Materielle Begründung
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BGer K 77/2003 vom 03.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
K 77/03
 
Urteil vom 3. Mai 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Consulting X.________,
 
gegen
 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 27. Mai 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ war bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert. Diese mahnte ihn mit Schreiben vom 6. Mai 1999 für ausstehende Prämien. Auf Gesuch des B.________ hin wurde die Frist zur Bezahlung vorerst bis zum 31. Juni 1999, später bis zum 18. Oktober 1999 aufgeschoben. Eine letzte Mahnung erging am 4. November 1999. Am 23. November 1999 wurde durch die Concordia ein Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 1849.20 nebst Kosten gestellt (Betreibung Nr. ...). Der Versicherte erhob gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag, sondern gelangte am 1. Januar 2000 mit einem erneuten Gesuch um Zahlungsaufschub an die Gläubigerin, welches diese mit Schreiben vom 6. Januar 2000 ablehnte. Nachdem die Krankenkasse die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt hatte, wurde über B.________ mit Verfügung vom 11. April 2000 der Konkurs eröffnet und am 11. Mai 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt. B.________ verlangte in der Folge die Auflösung des Versicherungsverhältnisses auf den 30. April 2000. Am 10. Juli 2000 leistete er eine Zahlung von Fr. 4000.30 an die ausstehenden Prämien und geschuldeten Kosten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2000 verlangte er von der Concordia, der negative Entscheid vom 6. Januar 2000 über sein Stundungsgesuch vom 1. Januar 2000 sei ihm in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. In ihrer Antwort vom 23. November 2000 lehnte dies die Krankenversicherung ab. Gleichzeitig verzichtete sie auf die noch offene Restforderung von Fr. 802.45.
 
B.
 
B.________ gelangte am 10. Januar 2001 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung seitens der Concordia festzustellen und diese sei anzuweisen, ihren Entscheid vom 6. Januar 2000 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen. Mit Entscheid vom 27. Mai 2003 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid vom 27. Mai 2003 sei aufzuheben und die Rechtsverweigerung der Concordia festzustellen. Diese sei anzuweisen, eine Verfügung über die im Streite liegende Angelegenheit zu erlassen. Im Falle der Aufhebung und Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache in einem EMRK-konformen Verfahren zu behandeln. Falls das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Sache selbst entscheide, sei eine EMRK-konforme (mündliche und öffentliche) Verhandlung durchzuführen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und - falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde - ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
 
Die Concordia schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen (BGE 128 V 89 Erw. 2a). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten worden ist.
 
1.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
 
1.3 Gemäss Empfangsbestätigung des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M.________, wurde ihm der Entscheid vom 27. Mai 2003 am 4. Juni 2003 ausgehändigt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach am 5. Juni 2005 zu laufen und endete am Freitag den 4. Juli 2003. Der Briefumschlag der mit einfacher A-Post spedierten Verwaltungsgerichtsbeschwerde, trägt den Poststempel vom 5. Juli 2003. Würde darauf abgestellt, wäre diese verspätet.
 
1.4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2003 erklärt der Beschwerdeführer, er habe die Beschwerdeschrift am 4. Juli um etwa 23.45 Uhr in den Briefkasten bei der Poststelle K.________ geworfen. Diese Angabe wurde von seinem Bruder, A.________, unterschriftlich bestätigt. Zusätzlich legt er eine Quittung über einen an diesem Abend um 23.42 Uhr getätigten Bargeldbezug am Postomaten der Poststelle K.________ und einen Beleg über eine Konsumation im Restaurant S.________ in K.________ bei, welcher am 4. Juli 2003 um 23.47 Uhr erstellt wurde. Er offeriert die Benennung weiterer, den geschilderten Sachverhalt bestätigende, Zeugen.
 
Der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten ist der Übergabe an eine Poststelle grundsätzlich gleichwertig, falls er bewiesen werden kann. Dieser Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (vgl. BGE 109 Ia 184; unveröffentlichtes Urteil M. vom 29. April 1997, E 2/96). Vorliegend bestätigt der Bruder des Beschwerdeführers, dass dessen Angaben über die Postaufgabe am 4. Juli 2003 zutreffen. Überdies legt er weitere Indizien vor, die dafür sprechen, dass er sich tatsächlich kurz vor Mitternacht am 4. Juli 2003 an der Poststelle in K.________ befunden und dort die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Beschwerdefrist aufgegeben hatte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
 
2.
 
Der kantonale Nichteintretensentscheid, der sich auf Bundesrecht stützt, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 116 V 266 Erw. 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Feststellung der Rechtsverzögerung beziehungsweise -verweigerung durch die Concordia kann daher nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, weil die Verfahrensdauer von insgesamt beinahe zweieinhalb Jahren für den Erlass eines Nichteintretensentscheides unangemessen lange sei und daher einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gleichkomme.
 
Da die Vorinstanz über die Beschwerde entschieden hat, ist auf dieses Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). Ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung besteht nach Wegfall des aktuellen Interesses auch konventionsrechtlich kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II 287 Erw. 4a mit Hinweis). Zudem haben es der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter unterlassen, den von ihm letztinstanzlich gerügten Verfahrensmangel rechtzeitig dem vorinstanzlichen Gericht anzuzeigen (BGE 125 V 375 f. Erw. 2b).
 
4.
 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
5.
 
In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, vor dem kantonalen Gericht habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine mündliche und öffentliche Verhandlung stattgefunden. Die Vorinstanz sei deshalb im Falle einer Rückweisung anzuhalten, eine solche durchzuführen, andernfalls habe das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst eine solche abzuhalten.
 
5.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist sowohl für Leistungsstreitigkeiten als auch für Beitragsstreitigkeiten sämtlicher Sozialversicherungszweige anwendbar (BGE 122 V 50 Erw. 2a). Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
 
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Andererseits ist angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie aber davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist.
 
5.2 Bei der Frage, ob eine Streitigkeit vorliegt, bei der die prozessualen Rechte des Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet sein müssen, sind drei Begriffselemente zu prüfen. Zum Einen, ob eine Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit in Frage steht, weiter, ob sich diese auf eine Streitigkeit über Ansprüche oder Verpflichtungen bezieht, und schliesslich, ob diese zivilrechtlicher Natur seien (vgl. Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 16).
 
5.2.1 Um Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei der Anfechtung von Verwaltungsakten anrufen zu können, muss es sich um einen Streit handeln, der einer richterlichen Prüfung zugänglich ist. Wesentlich ist dabei, dass ein in Frage stehendes Verwaltungsermessen nicht unbegrenzt ist, dass der Beschwerdeführer also nicht allein die Zweckmässigkeit eines von ihm beanstandeten Verwaltungshandelns oder eines Verwaltungsaktes in Frage stellt, sondern dessen Rechtmässigkeit (vgl. Peukert, N 11 ff. zu Art. 6, in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996). Es sollen also nur jene Rechte einen Verfahrensrechtsschutz erhalten, die bereits innerstaatlich als Recht anerkannt werden (BGE 126 V 172; vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl. 1999 N 379 ff. zu Art. 6).
 
5.2.2 Der Konventionstext spricht von "zu entscheiden hat". Diese Wortwahl macht deutlich, dass sich die Rechtsgarantie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur auf Verfahren erstreckt, in welchen über Ansprüche und Verpflichtungen tatsächlich materiell entschieden wird (vgl. Herzog, a.a.O. S. 18). Es kann offen gelassen werden, ob die Beurteilung einer Rechtsverzögerung überhaupt je eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Dieser Charakter ist ihr jedenfalls abzusprechen, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht in den Bereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.
 
5.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte die Concordia am 1. Januar 2000 um einen (erneuten) Zahlungsaufschub für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen, welche nach seinen eigenen Worten "unbestrittenermassen berechtigt" seien. Das Schreiben erfolgte nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls, gegen welchen er keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Indessen verlangte er nach Durchführung des Konkursverfahrens im Schreiben vom 8. Oktober 2000, die Krankenkasse hätte ihm die Nichtgewährung des Zahlungsaufschubes mittels anfechtbarer Verfügung eröffnen müssen. In der Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich beantragte er, es sei festzustellen, dass die Concordia eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat. Diese sei anzuweisen, ihr Schreiben vom 6. Januar 2000 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Er begründete sein Begehren mit Art. 80 KVG, wonach eine versicherte Person, welche mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden ist, verlangen könne, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erlässt. Nach Art. 5 VwVG habe jeder Entscheid von Behörden in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hingegen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die Concordia sei rechtlich in irgendeiner Weise verpflichtet gewesen, die "unbestrittenermassen berechtigte" Forderung zu stunden. Er behauptete also nicht, er habe Anspruch auf eine Stundung gehabt.
 
Wenn die Concordia über das Stundungsgesuch mit formeller Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid - ablehnend - entschieden hätte, wäre im Rahmen einer darauf folgenden gerichtlichen Anfechtung Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu beachten gewesen, da kein Anspruch in diesem Sinne zu beurteilen war.
 
5.2.4 Damit steht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer weder vor dem kantonalen Gericht, noch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gehabt hat.
 
6.
 
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde verneint hat und deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
 
6.1
 
6.1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
 
6.1.2 Zu der hier im Vordergrund stehenden Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache entscheidet (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 mit Hinweisen). Ein Interesse ist in der Regel nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4, 359 Erw. 1a, 111 Ib 58 Erw. 2a mit Hinweisen). Das aktuelle Interesse fehlt insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 118 Ia 490 Erw. 1a). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 118 Ib 7 Erw. 2).
 
6.1.3 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist ausnahmsweise zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a, 185 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 Erw. 5b/bb).
 
6.2
 
6.2.1 Im Stundungsgesuch vom 1. Januar 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei völlig mittellos und eine Fortsetzung der Betreibung werde unergiebig bleiben. Er bot an, der Krankenkasse seine Ansprüche aus einer Lebensversicherungspolice zur Sicherung ihrer Forderung abzutreten, und stellte in Aussicht, dass er ein Gesuch um Opferhilfe einreichen und unter anderem beantragen werde, es seien ihm die aus einem Überfall entstandenen Gesundheitskosten zu vergüten. Sein Interesse bestand damals darin, den Fortgang der Zwangsvollstreckung zu verzögern oder zu verhindern. Bei Einreichung der Beschwerde am 10. Januar 2001 war der Konkurs über ihn längst eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt. Das ursprüngliche Interesse bestand damit nicht mehr. Die Concordia hatte auf die Begleichung der (Rest-)Schuld zu diesem Zeitpunkt bereits verzichtet.
 
6.2.2 Vor- wie auch letztinstanzlich begründet der Beschwerdeführer sein Interesse an einer anfechtbaren Verfügung mit einer - vorfrageweisen - Prüfung der Widerrechtlichkeit des Verwaltungshandelns der Concordia, welche dann als Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die ihm durch den Konkurs entstandenen Kosten dienen sollte. Auch in dieser Hinsicht ist im massgeblichen Zeitpunkt ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verneinen. Ob sich die Krankenkasse mit der Ablehnung einer (weiteren) Stundung widerrechtlich verhielt, kann der Beschwerdeführer im allenfalls einzuleitenden Schadenersatzprozess geltend machen. Der bundesrechtlich vorgesehene Prozessweg in KV-Sachen dient nicht dazu, Feststellungsentscheide über Rechtsverhältnisse zu erwirken, die hauptfrageweise in einem anderen (kantonalen) Verfahren zu beurteilen sind. Ein für den Anspruch in einem anderen (kantonalen) Verfahren bedeutsames Begründungselement kann daher nicht auf dem Wege eines bundesrechtlichen Beschwerdeverfahrens einem - auf Feststellung lautenden - Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zugeführt werden (vgl. Urteil W. vom 24. Januar 2003, I 614/02, mit Hinweisen).
 
6.2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, der Nachweis der Widerrechtlichkeit sei Voraussetzung für eine Schadenersatzklage. Zwar können gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VR]; vgl. zur Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes auf Krankenversicherer nur zusammenfassend veröffentlichte Erwägung 4 des BGE 129 V 394, K 86/01) formell rechtskräftige Verfügungen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Vorliegend hat sich die Concordia aber gerade geweigert, eine formelle Verfügung zu erlassen. Dies auch nach ausdrücklichem Verlangen des Beschwerdeführers. Es könnte ihm deshalb im Haftungsprozess nicht entgegengehalten werden, dass er eine Verfügung nicht im ordentlichen Verfahren angefochten hat. Demnach lässt sich auch so ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht begründen.
 
Ein Grund, vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen (vgl. Erwägung 6.1.3) liegt nicht vor.
 
6.3 Das kantonale Gericht ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ob die Concordia eine Rechtsverweigerung begangen hat, war nicht zu prüfen.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die "zürcherische Gerichtsbarkeit" habe gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verstossen. Er begründet seinen Vorwurf nicht. Inwiefern eine Verletzung dieser Norm vorliegen soll, ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht näher eingetreten wird.
 
8.
 
8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die unentgeltliche Prozessführung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
8.2 Der obsiegenden Concordia steht als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauter Organisation keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
8.3 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nur für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die anbegehrte öffentliche Verhandlung durchführt, beantragt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, weshalb dieses Begehren gegenstandslos ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden B.________ auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 3. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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