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Informationen zum Dokument  BGer 1P.109/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.109/2005 vom 04.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.109/2005 /gij
 
Urteil vom 4. Mai 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
Firma Y.________, Beschwerdeführerin,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Amtsstatthalteramt Hochdorf,
 
Hohenrainstrasse 8, 6281 Hochdorf,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ablehnung des Untersuchungsrichters,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom
 
25. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 4. und 10. März 2004 erliess der Amtsstatthalter je eine Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung. In der Folge wurde X.________ zeitweise inhaftiert, und es wurden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vollzogen, welche insbesondere den Angeschuldigten und die Firma Y.________ betrafen.
 
B.
 
Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. November 2004 beantragten X.________ und die Firma Y.________ unter anderem, dem Amtsstatthalter sei im vorliegenden Fall "mit sofortiger Wirkung die Untersuchungskompetenz (...) zu entziehen". Ausserdem seien sämtliche bisherigen Untersuchungshandlungen "als nichtig zu erklären, insoweit diese Vorkehren über die Haftanordnung hinausgegangen sind". Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Anträge ab. Eine von X.________ und der Firma Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Entscheid vom 25. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 25. Januar 2005 gelangten X.________ und die Firma Y.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar 2005 an das Bundesgericht. Sie rügen insbesondere eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV, und sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Rückweisung der Streitsache an das Obergericht zur Neubeurteilung.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern schliessen mit Stellungnahmen vom 23. bzw. 28. Februar 2005 je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Vom Amtsstatthalteramt Hochdorf ist keine Vernehmlassung eingegangen. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2005 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbstständig eröffnete letztinstanzliche Zwischenverfügung betreffend Ausstand bzw. Ablehnung des Untersuchungsrichters im Strafprozess. Dagegen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG).
 
Die Beschwerdeführerin wurde nicht von strafprozessualer Haft betroffen. Soweit sie sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK beruft, ist sie grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Art. 88 OG). Soweit in der Beschwerdeschrift Fragen aufgeworfen werden, die nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (Strafanzeige gegen den Amtsstatthalter, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche usw.), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 1 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind erfüllt.
 
2.
 
Die Beschwerdeführenden machen eine unzulässige Vorbefassung bzw. eine "Befangenheit" des Amtsstatthalters geltend. Dieser dürfe im vorliegenden Fall nicht als Untersuchungsrichter tätig werden, da er zuvor strafprozessuale Haft bzw. eine "vorläufige Festnahme" gegen den Beschwerdeführer verfügt habe. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, es würden (als Folge dieser "Personalunion") nicht sämtliche Untersuchungshandlungen als unbeachtlich dahinfallen, sei "unhaltbar". Dass die kantonalen Instanzen dem Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführenden keine Folge geleistet haben, verstosse namentlich gegen Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Strafuntersuchung sei dem Amtsstatthalter "mit sofortiger Wirkung zu entziehen". Ausserdem seien dessen bisherige Untersuchungshandlungen "als nichtig" zu bezeichnen.
 
2.1 Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ist nicht Art. 30 Abs. 1 BV massgeblich, sondern Art. 29 Abs. 1 BV. Die angeschuldigte Person hat keinen Anspruch darauf, dass der Untersuchungsrichter (oder der Anklagevertreter) mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV) ausgestattet würde (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282 mit Hinweisen). Sofern der Untersuchungsrichter selbst strafprozessuale Haft anordnet, ist jedoch den Vorschriften von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend, E. 2.3-2.8).
 
2.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität des Untersuchungsrichters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b, sowie Urteil vom 19. Mai 1998, ZBl 1999, S. 77). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind jeweils auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen des Straf- oder des Zwangsmassnahmenrichters einerseits und des Untersuchungsrichters oder des Anklägers anderseits. Von Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei; auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b; vgl. auch BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 26 Rz. 12).
 
2.1.2 Wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 148; BGE 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes massgeblich. Die besonderen Ablehnungsgründe von § 30 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO/LU sind hier unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf die Generalklausel von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/LU. Danach kann ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn "andere wichtige Gründe" für dessen Befangenheit sprechen.
 
2.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Ablehnungsantrag bzw. die Rüge der unzulässigen Vorbefassung primär mit dem Vorbringen, der Amtsstatthalter habe im gleichen Fall als haftanordnende Justizperson und als Untersuchungsrichter gewirkt. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Amtsstatthalter hier überhaupt als Haftanordnungsrichter im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK aufgetreten ist.
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich geltend, der Amtsstatthalter habe gegen ihn eine "vorläufige Festnahme" verfügt. Wie sich aus den vorliegenden Untersuchungsakten und dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der für die Strafuntersuchung zuständige Amtsstatthalter am 4. und 10. März 2004 je eine Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung erlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen "zeitweise inhaftiert" (angefochtener Entscheid, S. 2 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Festnahme habe länger als einige Stunden gedauert.
 
2.2.2 Für polizeiliche Fahndungs- und Sicherungsmassnahmen wie etwa die vorläufige Festnahme, die der Gefahrenabwehr, der Identitätskontrolle oder der vorläufigen Beweissicherung dienen, gelten nicht die gleichen strafprozessualen Regeln wie für die Anordnung von Untersuchungshaft. Die Polizei hat die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen (§ 49 Abs. 1 StPO/LU). Der Amtsstatthalter kann der Polizei diesbezüglich Weisungen erteilen (§ 49 Abs. 3 StPO/LU). Die Polizei kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist und ein Haftgrund vorzuliegen scheint oder wenn Untersuchungsmassnahmen des Amtsstatthalters (wie z.B. Blutprobenentnahmen oder die Erhebung von Fingerabdrücken) dringlich vorzunehmen sind (§ 52 Abs. 1 StPO/LU). Der polizeilich Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften ist. Erfolgt die Einvernahme nicht innert 24 Stunden, ist der Festgenommene freizulassen (§ 52 Abs. 2 StPO/LU). Davon zu unterscheiden ist die Anordnung von Untersuchungshaft (durch den Amtsstatthalter oder den Staatsanwalt) gemäss §§ 80-83bis StPO/LU.
 
Bei vorläufigen polizeilichen Festnahmen sind (neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 36 BV) zunächst die Vorschriften von Art. 31 Abs. 2 BV zu beachten (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.3-2.5 S. 129-131; 126 I 153 E. 2a S. 156; Pra 90/2001 Nr. 94 S. 551; Marc Forster, Die Rechte der Inhaftierten. Neue Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung, in: Franz Riklin [Hrsg.], Von der Verhaftung bis zum Vollzug. Grenzen der staatlichen Gewalt, Luzern 2004, S. 53 ff., 56 ff.; Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, ZStrR 121 [2003] 311 ff.; Hans Vest, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 31 N. 5, 13-20). Aus Art. 31 Abs. 3 BV folgt sodann, dass der vorübergehend polizeilich Inhaftierte nach den dringlichen polizeilichen Abklärungen entweder aus der Haft entlassen oder aber unverzüglich, das heisst binnen wenigen (und höchstens 48) Stunden, dem zuständigen Haftanordnungsrichter vorgeführt werden muss (BGE 119 Ia 221 E. 7c S. 234 f. mit Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., S. 61 f.; Vest, a.a.O., Art. 31 N. 25). Hingegen hat der Betroffene keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass bereits jede vorläufige polizeiliche Festnahme vorgängig durch einen Richter (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 oder Art. 30 Abs. 1 BV) bewilligt wird.
 
2.2.3 Nach dem Gesagten könnte sich der Beschwerdeführer hier nicht auf die besonderen Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK berufen, falls der Amtsstatthalter keine Untersuchungshaft sondern lediglich eine provisorische polizeiliche Festnahme angeordnet hat. Auch Art. 29 Abs. 1 BV wäre diesfalls nicht verletzt. Der blosse Umstand, dass der Amtsstatthalter die (nach kantonalen Strafprozessrecht zulässige) vorläufige polizeiliche Festnahme des Verdächtigen anordnete, liesse den Amtsstatthalter für die Strafuntersuchung nicht als befangen oder parteiisch erscheinen. Wie dargelegt, bestünde auch kein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass dringliche polizeiliche Fahndungs- und Sicherungsmassnahmen (wie vorläufige Festnahmen) durch einen Richter verfügt werden.
 
2.2.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage, ob im vorliegenden Fall lediglich Polizeihaft oder aber Untersuchungshaft im engeren Sinne angeordnet wurde, offen bleiben.
 
2.3 Zu prüfen ist weiter, ob und inwieweit Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV eine "Personalunion" zwischen dem Untersuchungsrichter und der haftanordnenden Justizperson verbieten.
 
Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt, dass jede in strafprozessualer Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einer anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Justizperson vorgeführt werden muss ("doit être aussitôt traduite devant un juge ou un autre magistrat habilité par la loi à exercer des fonctions judiciaires"/"shall brought promptly before a judge or another officer authorised by law to exercise judicial power"). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich beim haftanordnenden Magistraten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK um eine unparteiische Instanz handeln, die von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist. Sie muss in einem justiziellen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteile 1P.553/2004 vom 2. November 2004, E. 2.3, und 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005, E. 4.3; BGE 119 Ia 221 E. 7a S. 231; 118 Ia 95 E. 3b S. 98; EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, JAAC 2001 Nr. 120 S. 1292, Ziff. 55, je mit Hinweisen; vgl. auch Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 5 N. 117; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 112). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 5 Ziff. 3 EMRK namentlich verletzt, wenn die haftanordnende Justizperson in gleicher Sache auch noch für die Anklageerhebung zuständig ist (BGE 124 I 274 E. 3c S. 279; 119 Ia 221 E. 7c S. 234; 118 Ia 95 E. 3c S. 98, E. 3d-e S. 99 f.; 117 Ia 199 E. 4b-c S. 201 f., je mit Hinweisen).
 
2.4 Im Fall Schiesser hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erwogen, dass die damaligen Zürcher Bezirksanwälte (nach altem Zürcher Strafprozessrecht) die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK grundsätzlich erfüllten, soweit eine personelle Trennung zwischen haftrichterlicher Funktion einerseits und Anklagefunktion anderseits gewährleistet wurde (EGMR vom 4. Dezember 1980 i.S. Schiesser c. CH, Série A, vol. 34, Ziff. 31 = EuGRZ 1980, S. 201). Analoges gilt für die Untersuchungsrichter des Verhöramtes des Kantons Schwyz (EGMR vom 15. November 2001 i.S. G. H. c. CH, Ziff. 31 = VPB Nr. 108 S. 1296). Im Fall J. H. hat der EGMR eine Verletzung der EMRK durch die Schweiz festgestellt, da der gleiche Zürcher Bezirksanwalt sowohl für die Haftanordnung als auch für die Anklageerhebung zuständig war (EGMR vom 23. Oktober 1990 i.S. J. H. c. CH, Série A, vol. 188, Ziff. 42 f. = EuGRZ 1990, S. 502). Entscheidend für die Beurteilung, ob die haftanordnende Justizperson ausreichend unabhängig erscheint, ist der objektive Anschein im Zeitpunkt der Haftanordnung. Der Eindruck der Unvoreingenommenheit fällt grundsätzlich schon dahin, wenn aufgrund der Prozessordnung die Möglichkeit besteht, dass die haftanordnende Justizperson in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte (EGMR vom 26. November 1992 i.S. Brincat c. I, Série A, vol. 249-A = EuGRZ 1993, S. 389; EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, JAAC 2001 Nr. 120 S. 1292, Ziff. 55, 57, 62 f.; EGMR i.S. J. H. c. CH, a.a.O., Ziff. 40, je mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation bestimmte BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004, E. 2.3, und 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005, E. 4.6.1; BGE 118 Ia 95 E. 3a S. 97; 117 Ia 199 E. 4b S. 201).
 
2.5 Diese Rechtsprechung wurde vom EGMR bestätigt und weiter präzisiert. Danach kann es nicht darauf ankommen, ob der haftanordnende Untersuchungsrichter in der Folge tatsächlich Anklagefunktionen ausübt, welche Gerichtsinstanz im Zeitpunkt der allfälligen Anklageerhebung zuständig ist und wer vor Gericht tatsächlich die Anklage vertritt. Falls im Zeitpunkt der Haftanordnung der spätere Erlass einer Schluss- bzw. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters in Frage kommt, welche die faktische Bedeutung einer Anklageschrift hat, darf dieser Untersuchungsrichter in der gleichen Sache nicht als haftanordnender Magistrat tätig sein. Ob der Untersuchungsrichter bei seiner Haftanordnung weisungsgebunden war und ob er oder eine andere Behörde später allenfalls die Anklage vor dem zuständigen Gericht erhebt, ist nach der Auffassung des EGMR nicht massgeblich (EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, a.a.O., Ziff. 58-63). Da eine entsprechende Überweisungs- und Schlussverfügung des Untersuchungsrichters im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht ausgeschlossen werden konnte, erkannte der EGMR im Fall H. B. auf eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK durch die Schweiz (vgl. auch zur Publikation bestimmte BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004, E. 2.3, und 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005, E. 4.6.2).
 
2.6 In seinem zur Publikation bestimmten Urteil 1P.553/2004 vom 2. November 2004 (E. 2.5) hatte das Bundesgericht noch ausdrücklich offen gelassen, ob der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 31 Abs. 3 BV einen unabhängigen Richter im engeren Sinne als haftanordnende Behörde voraussetze oder ob eine Justizperson im Sinne der bisherigen Praxis, insbesondere ein Untersuchungsrichter, diese Funktion grundsätzlich weiterhin erfüllen kann. In diesem Urteil (das ebenfalls den luzernischen Amtsstatthalter betraf) stellte das Bundesgericht fest, dass im entschiedenen Fall nicht einmal die Voraussetzungen der bisherigen Praxis zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt waren, da derselbe Untersuchungsrichter in der gleichen Strafsache die Untersuchung geführt, die Haft angeordnet, die Strafverfügung erlassen und die Überweisung mit förmlicher Anklagefunktion an das Strafgericht vorgenommen hatte.
 
2.7 Im ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005 (E. 4.7) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Eidgenössische Untersuchungsrichter (Eidg. UR) die Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt. Er tritt in keinem Fall als Ankläger und Partei des Strafverfahrens auf. Der Eidg. UR wird als unabhängige Justizperson durch das Bundesstrafgericht gewählt und beaufsichtigt. Er führt selbstständig die Voruntersuchung und fungiert unter anderem als haftbestätigende bzw. haftanordnende richterliche Behörde. Er nimmt weder Weisungen der Anklagebehörde entgegen, noch Anklagefunktionen wahr.
 
2.8 Im zitierten Urteil vom 3. Februar 2005 (E. 4.8) verneinte das Bundesgericht schliesslich die Frage, ob der neue Art. 31 Abs. 3 BV eine Änderung der dargelegten Praxis gebietet.
 
Der Wortlaut des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 3 BV geht über denjenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinaus. Die neue Bundesverfassung sieht vor, dass der Inhaftierte "unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt" wird. Damit ist klar, dass jedenfalls ein gegenüber der Anklagebehörde weisungsgebundenes Organ diese Voraussetzungen nicht erfüllen könnte (zur Publikation bestimmter BGE vom 2. November 2004, E. 2.4, mit Hinweisen). Den Materialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Bundesrat und Parlament mit dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 BV eine neue Rechtslage schaffen wollten, die von der bisherigen Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes grundlegend abweicht. Damit besteht für das Bundesgericht kein sachlich begründeter Anlass, von der bisherigen bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein Untersuchungsrichter bei der Haftanordnung Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn der haftanordnende Magistrat in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte (zur Publikation bestimmter BGE 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005, E. 4.8; BGE 124 I 274 E. 3c S. 279; 119 Ia 221 E. 7c S. 234; 118 Ia 95 E. 3c S. 98, E. 3d-e S. 99 f.; 117 Ia 199 E. 4b-c S. 201 f., je mit Hinweisen).
 
Nach dem Gesagten verbietet Art. 31 Abs. 3 BV - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - grundsätzlich nicht, dass die haftanordnende Justizperson in der Folge auch Untersuchungsaufgaben wahrnimmt. Sicherzustellen ist hingegen eine personelle Trennung zwischen den Haftanordnungs- und den Anklagefunktionen (zur betreffenden Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes s. oben, E. 2.4-2.7).
 
2.9 Die Beschwerdeführenden machen eine Befangenheit bzw. unzulässige Vorbefassung des Amtsstatthalters geltend; dieser dürfe nicht als Untersuchungsrichter tätig werden, weil er zuvor im gleichen Fall strafprozessuale Haft (bzw. Polizeihaft) gegen den Beschwerdeführer angeordnet habe. Ausserdem sei gegen den Amtsstatthalter im vorliegenden Zusammenhang "ein Strafverfahren eröffnet worden".
 
2.9.1 Im angefochtenem Entscheid wird dargelegt, dass die Haftanordnungsvorschriften des Luzerner Strafprozessrechtes provisorisch (als Reaktion auf den zur Publikation bestimmten BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004) wie folgt geändert wurden: § 1 Absätze 1-2 der vom Luzerner Regierungsrat am 21. Dezember 2004 erlassenen Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren (SRL Nr. 305c) sähen vor, "dass der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter in Abänderung der §§ 126 ff. StPO den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Erkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann". "Anklage beim sachlich zuständigen Gericht" erhebe "diesfalls der Staatsanwalt". Damit werde "ausgeschlossen, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben kann" (angefochtener Entscheid, S. 8). Dem luzernischen Strafprozessrecht lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der Amtsstatthalter, soweit er als haftanordnende Justizperson im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV tätig ist, Weisungen der Anklagebehörde entgegenzunehmen hätte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2005 im Gegenteil ausdrücklich, dass der Amtsstatthalter "nun in Haftsachen weder weisungsgebunden" noch mit Anklagefunktionen betraut sei. Die unmittelbare Aufsicht der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf "die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung" (§ 153 Abs. 1-2 StPO/LU).
 
2.9.2 Nach dem Gesagten wurde das luzernische Strafprozessrecht auf dem Verordnungswege an die dargelegte Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes angepasst. Damit wird eine unzulässige Vermischung zwischen Haftanordnungs- und Anklagefunktionen vermieden. Unter dieser Voraussetzung darf der luzernische Amtsstatthalter grundsätzlich die Untersuchung führen, auch wenn er zuvor Untersuchungshaft angeordnet hat. Dass der nach den kantonalen Prozessvorschriften örtlich und sachlich zuständige Amtsstatthalter die Strafuntersuchung leitet, hält vor Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK stand. Auch unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlichen Anspruches auf einen unbefangenen Untersuchungsrichter (vgl. oben E. 2.1.1-2.1.2) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wieso der Amtsstatthalter seine Untersuchungsaufgaben nicht mehr sachlich-objektiv wahrnehmen können sollte, nur weil er im Zeitpunkt der Haftanordnung den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen besonderer Haftgründe bejaht hat. Dass ein Tatverdacht im Zeitpunkt der Haftanordnung bejaht wird, schliesst nicht aus, dass der Untersuchungsrichter in der Folge auch den entlastenden Indizien und Beweisergebnissen angemessen Rechnung trägt (vgl. BGE 124 I 274 E. 3e S. 282; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 26 Rz. 12). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, gegen den Amtsstatthalter sei im vorliegenden Zusammenhang "ein Strafverfahren eröffnet worden", begründet keinen Ausschlussgrund. Die Beschwerdeführenden legen selber dar, dass das Amtsstatthalteramt Sursee ihrer Strafanzeige (wegen angeblicher Urkundenfälschung) "keine Folge gegeben" habe.
 
2.9.3 Die weiteren Grundrechte, die von den Beschwerdeführenden noch angerufen werden (etwa das Willkürverbot von Art. 9 BV oder das strafprozessuale Beschleunigungsgebot), haben hier keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
 
3.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführenden auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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