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Informationen zum Dokument  BGer 2A.263/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.263/2005 vom 04.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.263/2005 /leb
 
Urteil vom 4. Mai 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Fürsprecher lic. iur. Urs Lienhard,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
 
vertr. durch das Amt für öffentliche Sicherheit Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. März 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1972, heiratete im Jahr 1995 eine Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung und lebte in der Folge vorerst in der Schweiz. Im Jahr 1999 lebte er vorübergehend in der Türkei. Im Sommer 2000 zog er erneut zu seiner Ehefrau und wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar hat zwei Kinder, geb. 1998 und 2001.
 
Im Verlaufe des Jahres 2002 verliess X.________ den familiären Haushalt; er hat gegenüber den Kindern ein Besuchsrecht, und er ist zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sie verpflichtet. Die Ehe ist am 12. Januar 2005 geschieden worden.
 
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für öffentliche Sicherheit Ausländerfragen, lehnte mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 das Begehren von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus dem Kantonsgebiet weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2004 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der vollständigen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das im Hinblick auf die Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Die Kinder des Beschwerdeführers haben als Kinder einer Schweizer Bürgerin ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer wird aufrechterhalten. Dementsprechend hat dieser gestützt auf Art. 8 EMRK einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 120 Ib 1; 22).
 
2.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis).
 
Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8 EMRK erforderlichen Interessenabwägung fällt das Interesse des um Bewilligung ersuchenden Ausländers dann ins Gewicht, wenn er mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Was das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern betrifft, gilt dies im Falle getrennt lebender Eltern für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann demgegenüber die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er sich dauernd im gleichen Land wie die Kinder aufhält und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Es ist daher im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind ein Besuchsrecht hat, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn ein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2A.218/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1; 2A.119/2004 vom 5. März 2004 E. 3.1; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2., mit weiteren Hinweisen).
 
Soweit erkennbar, scheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht auf diesen restriktiven Kriterien zu beruhen; ob sie im Ergebnis vor Bundesrecht standhält, ist aber danach zu prüfen.
 
2.3 Für die Interessenabwägung ist von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, die auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder sonstwie mangelhaft erscheinen; sie sind damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.
 
Was die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern betrifft, steht fest, dass er ein begleitetes Besuchsrecht hat und dieses während längerer Zeit nur teilweise wahrgenommen hat. Wenn er vor Bundesgericht, wie zuvor schon vor Verwaltungsgericht, geltend macht, dass er seit Ende Juni 2004 nunmehr die behördlich angeordneten begleiteten Besuchstage regelmässig wahrnehme, soweit dies aus terminlichen Gründen möglich sei, bedeutet dies nur, dass familiäre Beziehungen tatsächlich gepflegt werden; er stellt selber fest, dass er die Beziehung zu seinen Kindern vorerst wieder normalisieren wolle, wobei es dafür eine gewisse Zeit brauche. Letztlich steht damit nur fest, dass familiäre Beziehungen tatsächlich gelebt werden. Dies reicht indessen zur Annahme einer besonders engen Vater-Kinder-Beziehung, wie sie nach dem vorstehend in E. 2.2 Gesagten im Falle des bloss besuchsberechtigten Elternteils erforderlich wäre, noch nicht aus. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich erst zu einem Zeitpunkt (Sommer 2004) ernsthafter um die Ausübung des Besuchsrechts zu kümmern begann, als er auf die Bedeutung seines diesbezüglichen Verhaltens für die ausländerrechtlichen Belange hingewiesen worden war.
 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Anlass zu Klagen gegeben hat, wie sich aus E. I.3 und E. II.2b des angefochtenen Urteils ergibt (Gewalt und Drohungen gegen seine Ehefrau). Warum die dort ausdrücklich erwähnten Umstände nicht sollten berücksichtigt werden können, ist nicht ersichtlich; sie sind implizit in die Interessenabwägung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingeflossen.
 
Zieht man dieses Verhalten des Beschwerdeführers, das Fehlen einer besonders engen Beziehung zu seinen Kindern sowie den Umstand in Betracht, dass eine Kontaktpflege auch von der Türkei aus bis zu einem gewissen Grad möglich ist, lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstanden. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich damit unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und verletzt auch in keiner anderen Hinsicht Bundesrecht.
 
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
2.5 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Voraussetzung dazu wäre, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer konnte angesichts der konkreten Umstände und angesichts der bekannten strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Aufenthaltsbewilligungen von bloss besuchsberechtigten Eltern nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Soweit er das Bestehen von Erfolgsaussichten damit begründen will, dass ein Ermessensspielraum bestehe, ist er auf Art. 104 lit. c OG hinzuweisen, welcher dem Bundesgericht eine Prüfung der Angemessenheit untersagt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
 
Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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