BGer 1P.26/2005 | |||
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BGer 1P.26/2005 vom 09.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.26/2005 /gij
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Urteil vom 9. Mai 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Matthias Fischer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 10. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Anklage vom 23. Mai 2003 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau X.________ vor, sich der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht zu haben. Er habe in der Zeit von 1999 bis Herbst 2000 in seiner Wohnung seine damals 4 bis 5-jährige Nichte Y.________ missbraucht. Dabei sei er jeweils mit dem Finger in den Genitalbereich des Kindes eingedrungen. Dieses habe auch an seinem Penis schlecken oder herumdrücken müssen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die genauen Daten und Anzahl der sexuellen Handlungen sei nicht bekannt, doch hätten sich diese nach Aussagen von Y.________ mehrere Male in der genannten Zeit ereignet, als sie bei X.________ in den Ferien gewesen sei.
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Am 17. Dezember 2003 verurteilte das Bezirksgericht Aarau X.________ wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 7 Tagen. Überdies verpflichtete es ihn zur Zahlung von Fr. 7'500.-- Genugtuung an Y.________.
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Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 10. November 2004 ab.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Er rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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C.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie bemerkt, X.________ beschränke sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil.
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Y.________ hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
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Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 10-13 Ziff. 3.1) vor, aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass das Obergericht Zweifel an seiner Schuld gehabt habe. Trotzdem habe es ihn verurteilt. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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2.2 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Obergericht kommt nach einlässlicher Würdigung der Beweise (S. 24) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals in seiner Wohnung zu sexuellen Handlungen missbrauchte, indem er sie im Genitalbereich betastete, mit dem Finger in die Scheide eindrang und sie an seinem Penis schlecken und herumdrücken liess, bis er zum Samenerguss kam. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das Obergericht an der Schuld des Beschwerdeführers zweifelte.
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Wenn das Obergericht die Durchführung einer zweiten Befragung der Beschwerdegegnerin im Strafverfahren anordnete, so geschah dies nicht deshalb, weil es ihre erste Befragung im Strafverfahren und jene vor Einleitung des Strafverfahrens als nicht aussagekräftig und unbrauchbar erachtete, sondern weil der Beschwerdeführer bis dahin keine Möglichkeit gehabt hatte, in geeigneter Weise den Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit der vom Obergericht angeordneten Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2004 wurde dieser Verfahrensmangel geheilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.). Wenn das Obergericht an gewissen Aussagen in der zweiten polizeilichen Einvernahme gezweifelt hat, so bedeutet das danach nicht, dass es in der Sache sämtliche Aussagen der Beschwerdegegnerin als nicht schlüssig erachtet hat.
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Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang weiter vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 13-18 Ziff. 3.2) geltend, das Obergericht stelle ohne korrekte Prüfung der Glaubhaftigkeit auf die selbst im Kernbereich inkonstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin ab. Es lasse die Vielzahl von Hinweisen einer Beeinflussung der Beschwerdegegnerin wie auch die Tatsache ausser Acht, dass die erste Befragerin von der Kinderschutzgruppe eine "Programmierung" der Beschwerdegegnerin nicht habe ausschliessen können. Das Obergericht verletze damit den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn es den Schuldspruch im Wesentlichen allein auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin stütze. Bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses bestünden erhebliche Zweifel an seiner Schuld.
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3.2 Was der Beschwerdeführer insoweit vorbringt, erschöpft sich wiederum über weite Strecken in appellatorischer Kritik. Zwar legt er (S. 13) selber dar, die Einschätzung des Obergerichts, wonach sein Aussageverhalten als unglaubwürdig zu beurteilen sei, könne in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden. In der Folge kommt er darauf nicht zurück. Er beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung, weshalb den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht geglaubt werden könne.
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Ob die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist.
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3.3 Berücksichtigt man - anders als der Beschwerdeführer - sämtliche Beweiselemente, ergibt sich Folgendes:
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3.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Berufung vor, er habe sich 1999 besonders um seine Schwester - die Mutter der Beschwerdegegnerin - und letztere gekümmert. Er habe dann eine neue Freundin gefunden und beabsichtigt, zu dieser zu ziehen. Seine Schwester habe sich dadurch von ihm verraten gefühlt. Anlässlich eines Telefongesprächs, welches die Schwester mit ihrer Mutter am 28. September 2001 geführt habe, habe die Schwester erfahren, dass der Beschwerdeführer gesagt haben solle, er werde dann schon schauen, dass er die Beschwerdegegnerin bekomme, wenn sie der Schwester weggenommen würde. Die Schwester habe also von ihrer Mutter erfahren, dass ihr eigener Bruder ihr die Beschwerdegegnerin wegnehmen wolle, was die Schwester mit allen Mitteln habe verhindern wollen. Dies sei der Grund, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs beschuldigt habe.
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Das Obergericht hat sich damit (S. 15 ff. E. 3b) einlässlich auseinander gesetzt. Es erwägt, dass die Schwester einzig gestützt auf das Telefongespräch mit ihrer eigenen Mutter vom 28. September 2001 und allein gestützt auf deren vagen Aussagen, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die Beschwerdegegnerin zu sich zu nehmen, in den Gegenangriff gegangen sein solle, die Beschwerdegegnerin entsprechend "präpariert" und mit ihr dann einen Termin bei der Kinderschutzgruppe erwirkt haben solle, um den Beschwerdeführer anschliessend bei den Strafbehörden zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs zu beschuldigen, könne nicht geglaubt werden und erscheine konstruiert. So sei im Jahr 2001 noch kein Entscheid der Vormundschaftsbehörde bezüglich der Errichtung einer allfälligen Beistandschaft vorgelegen und die Bestellung einer bestimmten Person als Beistand sei somit überhaupt noch nicht zur Diskussion gestanden. Dass die Schwester gestützt auf ein einziges Telefonat zuerst die Beschwerdegegnerin manipuliert und dann die Kinderschutzgruppe sowie das Jugendamt Ostermundigen falsch informiert und schliesslich bei der Polizei noch zu Unrecht eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe, könne auch in Würdigung des Umstandes nicht geglaubt werden, dass die Schwester bereits mit der Erziehung der Beschwerdegegnerin stark gefordert gewesen sei und kaum in derart berechnender Weise hätte vorgehen können. Nachvollziehbar sei hingegen, dass die Schwester gestützt auf das Telefongespräch mit ihrer Mutter aufgrund deren Äusserungen, wonach die Beschwerdegegnerin missbraucht worden sein könnte, hellhörig geworden sei und die Beschwerdegegnerin nach allfälligen Vorgängen gefragt habe. Es sei denn schliesslich auch eine Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde Ostermundigen gewesen, welche der Schwester geraten habe, Anzeige zu erstatten.
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Das Obergericht erwägt weiter, hätte die Schwester den Beschwerdeführer tatsächlich falsch beschuldigen und ihn in ein schlechtes Licht stellen wollen, hätte sie im Übrigen wohl zusätzlich noch den Diebstahl zur Sprache gebracht, den er angeblich bei einem Besuch bei ihr begangen habe. Weiter hätte es nahe gelegen, der Beschwerdegegnerin einzutrichtern, der Beschwerdeführer habe sie beim Windelnwickeln missbraucht. Von ihrer eigenen Mutter habe die Schwester nämlich erfahren, dass der Beschwerdeführer wegen Übergriffen auf ein Kleinkind anlässlich des Windelnwickelns verdächtigt worden sei. Obwohl die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben vom Beschwerdeführer tatsächlich gewickelt worden sei, habe sie sich aber gerade nicht daran erinnern können, dass es bei dieser Gelegenheit zu Übergriffen gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe von anderen Vorfällen berichtet.
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Das Obergericht kommt (S. 18 E. 3b/ee) zum Schluss, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei somit kein plausibles Motiv erkennbar, weshalb die Schwester ihn zu Unrecht sexueller Übergriffe bezichtigt und entsprechend auf die Beschwerdegegnerin eingewirkt haben sollte. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv erscheine konstruiert und sei unglaubwürdig.
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Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3.3.2 Das Obergericht hat sodann eingehend die Aussagen der Beschwerdegegnerin geprüft (S. 18 ff. E. 3c). Es kommt (S. 21 E. 3c/cc) zum Schluss, es bestünden trotz vorhandener suggestiver Einflüsse seitens der Mutter gewichtige Hinweise dafür, dass den Beschuldigungen der Beschwerdegegnerin, welche sie in den ersten beiden Befragungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und in der dritten Befragung bestätigt habe, ein reales Erlebnis zu Grunde liege. Die Beschwerdegegnerin habe sehr konkrete und konsistente Angaben gemacht, die ein Kind in diesem Alter, welches noch keine solchen Erlebnisse gehabt habe, nicht machen könne. Die Zeugin A.________ - Befragerin bei der ersten Einvernahme - habe denn auch darauf hingewiesen, die Äusserungen der Beschwerdegegnerin seien spontan gewesen und deren "Programmierung" könne eher ausgeschlossen werden. Das Obergericht bemerkt weiter, der Umstand, dass dem kinderpsychologischen Dienst nichts aufgefallen sei, vermöge an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.
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Auch diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich haltbar. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Übergriffe im Wesentlichen immer die gleichen Angaben gemacht hat; dies sowohl gegenüber der Mutter als auch bei den Befragungen. Zudem hat sie verschiedene Spontanaussagen gemacht. So hat sie etwa angegeben, dass sie vor dem Beschwerdeführer, der sich auf der Postergruppe befunden habe, habe hinknien müssen, um an seinem "Bisi" zu schlecken; der Beschwerdeführer sei danach ins Bad gegangen, um sich zu waschen. Die Beschwerdegegnerin unterschied bei den Einvernahmen auch klar zwischen dem, was geschehen, und dem, was nicht geschehen war. So verneinte sie Übergriffe beim Windelnwechseln durch den Beschwerdeführer. Zwar erhob die Beschwerdegegnerin in der Befragung vom 27. August 2004 zusätzliche und schwerere Vorwürfe. Sie gab neu an, der Beschwerdeführer habe an ihrem Intimbereich herumgeschleckt und sei mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen. Das Obergericht legt (S. 20 f.) jedoch überzeugend dar, dass die Beschwerdegegnerin bei der Einvernahme vom 27. August 2004 offensichtlich den hier interessierenden Vorfall mit einem neuen vermischte, bei dem sich zwei Knaben sexuell an ihr vergingen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht (S. 21) der Einvernahme vom 27. August 2004 am wenigsten Gewicht beimisst, da diese rund fünf Jahre nach den angeklagten Übergriffen stattfand.
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3.3.3 Zulasten des Beschwerdeführers wirkt sich sodann, wie dargelegt, insbesondere sein eigenes Aussageverhalten aus.
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Bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 10. Januar 2002 gab er noch an, er sei sich nicht sicher, ob die Beschwerdegegnerin wirklich einmal alleine bei ihm gewesen sei.
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Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 14. Januar 2002 schilderte er dann ausführlich, wie er der Beschwerdegegnerin jeweils die Windeln wechselte: "Wenn sie stark verschmiert war oder Kotkügelchen in der Vagina hatte, zog ich ihre Schamlippen mit zwei Fingern sachte auseinander, damit ich die Kotkügelchen von Hand entfernen konnte. Das machte ich, damit ich ihr den Kot nicht in die Vagina wusch. Dann befeuchtete ich meinen kleinen Finger und reinigte ihr den Scheideneingang. Wenn der Kot in die Scheide reichte, drang ich manchmal auch ein wenig in die Scheide ein, um sie auch dort reinigen zu können". Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe die Beschwerdegegnerin beim Duschen bzw. Herumplanschen nackt fotografiert. Die Fotos habe er inzwischen entsorgt, weil er sich mit der Mutter der Beschwerdegegnerin zerstritten habe und der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen sei. Auf die Frage, ob es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin zu (weiteren) sexuellen Handlungen gekommen sei, sagte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe "vermutlich" beim Waschen seinen Penis in die Hand genommen und gefragt, was das sei. Sie habe zu jener Zeit die "Saumode" gehabt, alles abzuschlecken und in den Mund zu nehmen. Soweit er sich erinnere - er sei sich aber nicht mehr ganz sicher -, habe sie beim Duschen seinen Penis in den Mund genommen oder abgeschleckt. Er habe den Penis sofort zurückgezogen und verlangt, dass sie das nicht mehr mache. Auf die Frage, ob er von der Beschwerdegegnerin beim Masturbieren beobachtet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei möglich; denkbar sei, dass sie dabei gesehen habe, wie Samenflüssigkeit ausgetreten sei. Konkret könne er sich aber nicht daran erinnern.
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Vor Bezirks- und Obergericht hielt er an seinen Aussagen fest, betonte allerdings - dies entgegen den Aussagen vor der Polizei - keine Nacktfotos von der Beschwerdegegnerin gemacht zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.).
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Das Obergericht (S. 22 ff.) wertet diese Aussagen als Schutzbehauptungen. Es nimmt an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang beim Windelwechseln könne nicht mehr als normal bezeichnet werden und nicht allein auf die Reinigung der Beschwerdegegnerin ausgerichtet gewesen sein. Insbesondere das Eindringen mit den blossen Fingern in den Scheideneingang und den Afterbereich könne nur mit einem sexuellen Hintergrund erklärt werden. Die Phase, in der Kinder alles in den Mund stecken wollten, sei zudem bis spätestens zum dritten Lebensjahr abgeschlossen. Dass die Beschwerdegegnerin im Alter von vier Jahren von sich aus den Geschlechtsteil des Beschwerdeführers in den Mund genommen haben solle, könne schon deshalb nicht geglaubt werden. Auszuschliessen sei auch, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden, vom Beschwerdeführer mindestens vermutungsweise anerkannten Sachverhalte von sich aus oder auch auf Veranlassung ihrer Mutter mit einer sexuellen Komponente versehen haben könnte und aus einem zufälligen Betasten des Penis unter der Dusche ein Kneten und Schlecken des Penis auf dem Sofa konstruiert hätte. Unglaubhaft sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer - wäre es tatsächlich zu solchen zufälligen Berührungen seitens der Beschwerdegegnerin gekommen - sich nicht mehr daran erinnern könnte. Nehme ein Kind den Penis eines Erwachsenen in den Mund, stelle das einen so aussergewöhnlichen Vorfall dar, dass dieser mit Sicherheit in Erinnerung bleibe.
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Alle diese Erwägungen des Obergerichtes sind in keiner Weise zu beanstanden.
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3.4 Würdigt man die angeführten Beweiselemente gesamthaft, verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn das Obergericht erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Die Rüge ist unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG. Er ist arbeitslos und bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (angefochtenes Urteil S. 26). Seine Bedürftigkeit kann angenommen werden. Er wurde zu einer unbedingten Zuchthausstrafe verurteilt, was einen schweren Eingriff darstellt. Deshalb konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird daher bewilligt. Der Beschwerdeführer trägt keine Kosten und seinem Vertreter ist eine Entschädigung auszurichten. Diese wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
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Die Beschwerdegegnerin hat sich vernehmen lassen. Sie ersucht ebenfalls um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da sie obsiegt, trägt sie keine Kosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos. Die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und ihrer Mutter ist anzunehmen. Da die Parteientschädigung, die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 159 Abs. 1 und 2 OG aufzuerlegen wäre, wegen dessen Bedürftigkeit uneinbringlich ist, ist die Entschädigung der Anwältin der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG). Die Vernehmlassung beschränkt sich auf knappe Bemerkungen; die Entschädigung wird deshalb auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Matthias Fischer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Renate Senn, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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