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Informationen zum Dokument  BGer 7B.39/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.39/2005 vom 09.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.39/2005 /blb
 
Urteil vom 9. Mai 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Pfändungsverfahren; Verweigerung einer Bestätigung über die Vorsprache beim Betreibungsamt,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 2005 (BE.2004/00047).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Rothrist kündigte X.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxxx die Pfändung auf Montag, 13. September 2004, an. Nachdem der Schuldner dieser Vorladung keine Folge geleistet hatte, erliess das Betreibungsamt am 15. September 2004 eine zweite Pfändungsankündigung auf den 20. September 2004. In der Folge teilte X.________ dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 18. September 2004 (Eingang am 20. September 2004) mit, dass er sich an diesem Pfändungstermin durch seinen Sohn A.________ vertreten lasse, dass er ersuche, die "Anwesenheit [seines Sohnes] zu quittieren", und dass er sich einer Pfändung widersetze. Am 20. September 2004 sprach der Sohn des Schuldners auf dem Betreibungsamt vor und verlangte die Bestätigung seiner Anwesenheit. Das Betreibungsamt weigerte sich, diese Bestätigung auszustellen. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde u.a. mit der Begründung, der Betreibungsbeamte sei nicht anwesend gewesen. Das Bezirksgerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 25. Januar 2005 unter Kostenfolge ab.
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung, dass sein Sohn als Vertreter beim Betreibungsamt vorgesprochen habe.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, das Nichtausstellen einer Bestätigung, dass der Vertreter des Beschwerdeführers am anberaumten Pfändungstermin vom 20. September 2004 anwesend gewesen sei, stelle keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung dar, und das Betreibungsamt treffe weder eine Pflicht, eine schriftliche Bestätigung über das Erscheinen des Vertreters auszustellen, noch habe der Beschwerdeführer das Recht, eine derartige Bestätigung zu verlangen. Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, dass ihm zu Unrecht die schriftliche Bestätigung durch das Betreibungsamt über die Anwesenheit seines Vertreters am 20. September 2004 verweigert werde.
 
2.1 In der Begründung des angefochtenen Entscheides wird in tatsächlicher Hinsicht festgehalten und insoweit bereits bestätigt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 2004 auf dem Betreibungsamt erschienen ist. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Urteilsspruch, mit dem das anfechtbare Fehlen einer Anordnung des Betreibungsamtes verneint wird.
 
2.2 Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Betreibungsbehörde es ausdrücklich oder stillschweigend ablehnt, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Verfügung zu entscheiden (BGE 105 III 107 E. 5a S. 115; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 135 zu Art. 17 SchKG). Diese Unterlassung - das Fehlen einer Verfügung - ist nur dann Anfechtungsobjekt im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde, wenn sie die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen einer Verfügung erfüllt (Lorandi, a.a.O., N. 94 zu Art. 17 SchKG). Anfechtbar ist somit das Unterlassen von konkreten auf den Verfahrensgang einwirkenden Massnahmen durch die Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 129 III 400 E. 1.1 S. 401; Lorandi, a.a.O., N. 94 und 48 zu Art. 17 SchKG).
 
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat sich das Betreibungsamt am 20. September 2004 offenbar ausdrücklich geweigert, eine Bestätigung über die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) auf dem Amt auszustellen. Dass das Betreibungsamt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändung vollzogen und sich geweigert hätte, den Pfändungsvollzug zu protokollieren, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Aus dem - nicht angefochtenen - Entscheid (BE.2004.00051) der oberen Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 2005, auf den er sich selber beruft und mit dem seine Beschwerde gegen die Pfändung gutgeheissen wurde, geht im Übrigen hervor, dass die Pfändung am 8. Oktober 2004 als vollzogen gelte. Der Erlass einer blossen Bestätigung über die Anwesenheit am Pfändungstermin, an dem keine Pfändung vollzogen wird, treibt indessen weder das Vollstreckungsverfahren voran, noch wird dieses gestoppt (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93). Da nur das Unterlassen einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbar ist und die in Frage stehende Unterlassung kein Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde darstellt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt hat.
 
2.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm die obere Aufsichtsbehörde eine Busse von Fr. 200.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt hat, zumal seine Beschwerde gegen die Einkommenspfändung gutgeheissen worden sei. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht mutwillige Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179) angenommen habe, wenn sie im Wesentlichen festgehalten hat, die - sich gegen die Nichtausstellung der erwähnten Bestätigung richtende - Beschwerde müsse von vornherein als aussichtslos betrachtet werden, weil eine eindeutige Sach- und Rechtslage vorliege. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt sowie im Übrigen als nicht substantiiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Rothrist und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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