BGer U 176/2004 | |||
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BGer U 176/2004 vom 09.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 176/04
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Urteil vom 9. Mai 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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L.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 15. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1944, arbeitete als Lastwagenchauffeur bei der B.________ AG, als er am 28. Mai 1998 beim Laden eines Camions ausglitt, aus zwei Metern Höhe auf den Boden stürzte und sich dabei die rechte Schulter verletzte. Nach einer ersten Operation (Reinsertion kraniale Subscapularissehne, Bicepstenodese) am 23. September 1998 konnte er seine Erwerbstätigkeit am 15. März 1999 wieder aufnehmen und ab 14. Juni 1999 wieder als Lastwagenchauffeur arbeiten. Am 8. Dezember 1999 wurde er ein zweites Mal operiert (Schulterarthroskopie, ventrale und dorsale Kapsulotomie, subacrominales Debridement, Mobilisation in Narkose). Verschiedene Arbeitsversuche scheiterten in der Folge, da L.________ keine schweren Lasten mehr heben konnte. Die Arbeitgeberin konnte keine Ersatztätigkeit anbieten und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis per Ende November 2000. Auf Mitte Mai 2001 fand L.________ eine neue Stelle bei der Bäckerei-Konditorei R.________, wo er jeweils morgens Backwaren ausfährt.
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Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder entrichtet hatte, sprach sie L.________ am 31. Dezember 2001 mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung von 13 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2002 bestätigte sie diese Verfügung bezüglich der Invalididenrente, erhöhte jedoch die Integritätsentschädigung auf 15 %. Sie ging gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 30. Mai 2000 durch Dr. med. G.________ und vom 22. November 2000, vom 28. Februar 2001 und vom 31. Juli 2001 durch Dr. med. K.________ sowie die spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. V.________, Chirurgie FMH, vom 9. Juli 2002 (Bericht vom 12. Juli 2002) davon aus, dass der Versicherte mit gewissen Einschränkungen einer ganztätigen Arbeit beziehungsweise der inzwischen bei der Bäckerei angenommenen Tätigkeit auch mit einem 100 %-Pensum nachgehen könnte.
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B.
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Die gegen die Rentenfestsetzung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. April 2004 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 18. September 2002 und Rückweisung an die SUVA zur Neubeurteilung.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die (Nicht-) Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das kantonale Gericht einzig auf die internen medizinischen Berichte der SUVA abstelle, obwohl diese in Widerspruch zur BEFAS-Abklärung der Invalidenversicherung, aber auch zu den Einschätzungen des Hausarztes und des beigezogenen Orthopäden stünden.
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2.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten zutreffend ausgeführt, dass die Herkunft des Beweismittels nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Insbesondere kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 161 f. Erw. 1c).
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2.3 Der grundsätzliche Einwand des Beschwerdeführers, es sei letztlich einzig auf Berichte von SUVA-Ärzten abgestellt worden, ohne konkrete Rügen anzubringen, ist nach dieser Rechtsprechung unbehelflich. Nach Lage der Akten sind keinerlei Umstände ersichtlich, die an der Objektivität der SUVA-Ärzte zweifeln liessen.
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2.4 Unbestritten ist, dass der Versicherte keine schweren Lasten mehr heben kann, und offenbar treten bei Belastung von Schulter und Arm Schmerzen auf. Damit ist die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. V.________, dass es aufgrund der objektivierbaren Befunde an der rechten Schulter keine plausible medizinische Begründung gebe, weshalb eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit - allenfalls mit einer gewissen Verlangsamung - nicht während eines ganzen Arbeitstages möglich sein sollte, ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die SUVA-Ärzte den Gesundheitszustand des Versicherten regelmässig überwacht und kontrolliert haben. Sein Einwand, dass sie sich jeweils auf eine kurze Untersuchung beschränkt hätten, ist mit Blick darauf nicht berechtigt. Zudem führt Dr. med. V.________ aus, der Beschwerdeführer habe die im Kindesalter erlittene schwere Quetschverletzung der Finger III bis V rechts trotz der erheblichen Folgen (Versteifung des Kleinfingers, Beweglichkeitseinschränkung von Ring- und Mittelfinger; Faustschluss nur zwischen Zeigefinger und Daumen möglich; Kraft vermindert) funktionell erstaunlich gut kompensieren können. Des Weitern hätte ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes im Jahr 1992 mit anschliessender zweimaliger arthroskopoischer Meniskektomie keine invalidisierenden Folgen hinterlassen. Diesbezüglich stimmt seine Einschätzung auch überein mit derjenigen der BEFAS-Gutachter. Diese erwähnen ebenfalls das gute Handgeschick und sind der Auffassung, dass die Gonarthrose rechts keine Auswirkungen zeige.
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2.5 Damit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf den umfassenden Bericht des SUVA-Kreisarztes abgestellt hat. Dem Bericht der BEFAS-Gutachter, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, hat es demgegenüber nur verminderte Beweiskraft beigemessen. Seiner Begründung dafür kann indessen nicht gefolgt werden, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der am Gutachten mitwirkende Arzt die hier gegebene Beschwerdeproblematik nicht richtig hätte einschätzen können. Im Ergebnis kann der Vorinstanz jedoch nach dem oben unter Erwägung 2.4 Gesagten beigepflichtet werden. In Bezug auf das BEFAS-Gutachten ist insbesondere zu bemängeln, dass ausschliesslich manuelle Fähigkeiten getestet werden konnten. Eine entsprechende Tätigkeit ist für den Beschwerdeführer angesichts der Beweglichkeitseinschränkung der Finger an der rechten Hand und der auch dadurch bedingten Verlangsamung nicht ohne weiteres geeignet.
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2.6 An dieser Beurteilung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. August 2002 sowie des Dr. med. U.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Februar 2003 nichts zu ändern, wobei berücksichtigt werden darf, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ebenfalls besteht kein Anlass zu der vom Beschwerdeführer beantragten "unabhängigen Begutachtung".
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3.
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Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, sondern lediglich ein Teilpensum versieht, ist bezüglich des Invalideneinkommens mit der Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/bb). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene 20%ige Abzug vom Tabellenlohn ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, 129 V 481 Erw. 4.2.3). Auch im Übrigen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 9. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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