BGer 1P.253/2005 | |||
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BGer 1P.253/2005 vom 11.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.253/2005 /ggs
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Urteil vom 11. Mai 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
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gegen
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Untersuchungsrichter Markus Julmy,
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place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1700 Fribourg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Haftbeschwerde,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom
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2. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie verdächtigen ihn u.a., im Jahr 2003 von Y.________ rund 70 kg Haschisch für Fr. 360'000.-- gekauft zu haben. X.________ wurde am 4. November 2004 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft genommen.
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An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Februar 2005 beantragte X.________, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden; er wäre bereit, Sicherheit zu leisten.
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Der Untersuchungsrichter wies das Haftentlassungsgesuch am 9. Februar 2005 ab. Er befand, es bestehe neben dringendem Tatverdacht weiterhin Wiederholungsgefahr.
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Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies die Haftbeschwerde von X.________ gegen die untersuchungsrichterliche Verfügung am 2. März 2005 ab. Zur Begründung führte sie an, die Leistung einer Kaution sei allenfalls geeignet, Fluchtgefahr zu bannen, nicht aber Wiederholungsgefahr. Selbst wenn dies aber anders wäre, sei im vorliegenden Fall die Rückfallgefahr derart hoch, dass ihr nur mit Haft, nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden könne.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. April 2005 beantragt X.________, den Entscheid der Strafkammer aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
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Die Substitutin der Generalstaatsanwältin und der Untersuchungsrichter verzichten auf Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält X.________ an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit folgenden Ausnahmen einzutreten:
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1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf BGE 131 I 36, die Untersuchungshaft gegen ihn sei von einem weisungsgebundenen Untersuchungsrichter, nicht von einem unabhängigen Richter im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV angeordnet worden und hätte von der Strafkammer im angefochtenen Entscheid bereits deswegen aufgehoben werden müssen. Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde, in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2005 war davon noch nicht die Rede. Er hat damit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Rüge ist neu und scheitert deshalb am Novenverbot von Art. 86 Abs. 1 OG; darauf ist nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2005, als er bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Haftbeschwerde erhob, den rund 3 1/2 Monate zuvor ergangenen BGE 131 I 36 kannte oder hätte kennen müssen (der Entscheid war ab dem 12. November 2004 im Internet unter www.bger.ch abrufbar). Selbst wenn das Bundesgericht mit diesem Entscheid eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen hätte, so würde auch eine geänderte Rechtslage den Beschwerdeführer nicht berechtigen, in einer staatsrechtlichen Beschwerde neue Rügen zu erheben.
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1.1.2 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, seine Haftentlassung werde "zunehmend dringlich", da dringliche Arbeiten in der Landwirtschaft anstünden und seine Existenzgrundlage gefährdet sei, wenn er diese nicht ausführen könne. Er erhebt indessen in dieser Hinsicht keine Verfassungsrüge, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Der Hinweis auf die besondere zeitliche Dringlichkeit des Verfahrens mutet zudem eher befremdlich an, nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers für die Einreichung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde die um die Ostergerichtsferien und ein Wochenende verlängerte 30-tägige Beschwerdefrist vollständig ausgenützt hat.
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1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
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1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
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2.
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Untersuchungshaft kann im Kanton Freiburg u.a. angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und nach den Umständen ernstlich zu befürchten ist, er würde in Freiheit weitere schwere Straftaten begehen (Art. 110 Abs. 1 der Freiburger Strafprozessordnung vom 14. November 1996; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen (BGE 125 I 361 E. 4c; 123 I 268 E. 2c). Diesfalls kann der Beschwerdeführer auch aus den Bestimmungen zum Schutz des Privat- und Familienlebens, auf die er sich beruft (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 Ziff. 1 UNO-Pakt II), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Umstritten ist einzig, ob Fortsetzungsgefahr bestehe.
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3.
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3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr soll den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, dient somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftgründen - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 124 I 208 E. 5; 123 I 268 E. 2c mit Hinweisen).
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3.2 Das Strafregister des heute 52-jährigen Beschwerdeführers weist folgende Einträge auf:
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- 1978 wurde er u.a. wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt;
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- 1981 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 10 Monaten Gefängnis;
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- 1982 wegen Diebstahls, Fälschen von Ausweisen, SVG- und Betäubungsmitteldelikten zu 8 Monaten Gefängnis;
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- 1998 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus.
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2004 wurde er zudem erstinstanzlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt; das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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3.3 Die drei ersten Verurteilungen liegen lange zurück und sind daher für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr von untergeordneter Bedeutung. Hingegen lässt das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verbüssung der ihm 1998 auferlegten Zuchthausstrafe, jedenfalls wenn sich die Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts, das ihn 2004 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilte und der Verdacht des Untersuchungsrichters, der gegen ihn wegen Handels mit 70 Kilogramm Hanfs ermittelt, bestätigen, auf eine weit gehende Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Strafkammer ernsthaft befürchtet, der Beschwerdeführer würde sich nach seiner allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht auf die Produktion legaler landwirtschaftlicher Produkte beschränken, sondern mit dem Anbau oder dem Handel von Drogenhanf fortfahren. Es ist unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer nicht davon überzeugen liess, die Fortsetzungsgefahr könnte durch eine von den Eltern gestellte Kaution oder ein schriftliches Versprechen des Beschwerdeführers, das Betäubungsmittelgesetz künftig zu respektieren, wirksam gemindert werden. Dabei kann offen gelassen werden, ob bei Wiederholungsgefahr eine Kautionsleistung in jedem Falle ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 6 Monaten in Untersuchungshaft; er macht daher zu Recht nicht geltend, die Haftdauer nähere sich der zu erwartenden Strafe. Die Fortführung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist damit auch nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter Markus Julmy sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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