BGer 2A.303/2005 | |||
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BGer 2A.303/2005 vom 12.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.303/2005 /kil
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Urteil vom 12. Mai 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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1. X.________,
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2. A.________,
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3. B.________,
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4. C.________,
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5. Y.________,
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Gesuchsteller,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Camenzind,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligungen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2005; Fristwiederherstellung betreffend das Urteil des Bundesgerichts 2A.178/2005 vom 28. April 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 23. März 2005 erhoben X.________, ihre drei Kinder A.________, B.________ und C.________ sowie Y.________, der schweizerische Ehegatte von X.________, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2005 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 30. März 2005 wurden sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis spätestens zum 20. April 2005 aufgefordert. X.________ bezahlte den Kostenvorschuss erst am 21. April 2005, nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Das Bundesgericht trat gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Urteil 2A.178/2005 vom 28. April 2005).
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Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2005 beantragen X.________, ihre drei Kinder sowie Y.________, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. März 2005 sei wegen unverschuldeter Säumnis bei der Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten. Zur Begründung wird unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht geltend gemacht, X.________ sei anfangs April 2005 nach Kroatien gereist und habe wegen Krankheit nicht wie vorgesehen am 17. April, sondern erst am 21. April 2005 in die Schweiz zurückreisen können.
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Über das als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmende Gesuch wird auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung entschieden (Art. 35 Abs. 2 OG). Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Die Gesuchsteller haben im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses versäumt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
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Ob die Krankheit der Gesuchstellerin 1 als Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG und damit als Grund für eine Fristwiederherstellung gelten könnte, was schon darum zweifelhaft ist, weil wohl auch der Gesuchsteller 5 die Vorschusszahlung rechtzeitig hätte in die Wege leiten oder weil der Rechtsverkehr vom Ausland her telefonisch zur Einreichung eines Fristverlängerungsgesuches hätte veranlasst werden können, muss nicht entschieden werden. Das Hindernis wäre jedenfalls am 21. April 2005 weggefallen, und die versäumte Prozesshandlung ist denn auch noch an diesem Tag nachgeholt worden. Binnen der darauf folgenden zehn Tage haben indessen die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller kein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht. Das erst am 9. Mai 2005 gestellte Gesuch ist damit verspätet, und es kann darauf nicht eingetreten werden.
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Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin 1, welche für ihre Kinder handelt, und dem Gesuchsteller 5 je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 5 unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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