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Informationen zum Dokument  BGer 7B.19/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.19/2005 vom 12.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.19/2005 /bnm
 
Urteil vom 12. Mai 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Theler,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Betreibungsort,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 6. Januar 2005 (ABS 04 103, ABS 04 134 und ABS 04 135).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In den von der Einwohnergemeinde A.________ bzw. von der Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 stellte das Betreibungs- und Konkursamt B._______ am 27. Februar 2004 bzw. am 12. März 2004 (durch Aushändigung an Y.________, die Schwester des Betriebenen) in A.________ die Zahlungsbefehle zu.
 
Mit Eingaben vom 8. bzw. 22. März 2004 erhob X.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Zahlungsbefehle wegen örtlicher Unzuständigkeit des tätig gewordenen Betreibungsamtes aufzuheben und festzustellen, dass er in C.________ Wohnsitz habe und an diesem Ort zu betreiben sei.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde vereinigte die drei Verfahren und wies die Beschwerden am 6. Januar 2005 ab.
 
X.________ nahm diesen Entscheid am 13. Januar 2005 in Empfang. Mit einer vom 24. Januar 2005 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und festzustellen, dass sich sein Wohnsitz gemäss Art. 46 SchKG in C.________ (Kanton Z.________) befinde.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
Mit Urteil vom 15. März 2005 (5P.66/2005) hat das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls erhoben hatte, nicht eingetreten werde.
 
2.
 
Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Betreibungsort beurteilt sich nach den Kriterien des Zivilrechts. Der Wohnsitz des Schuldners befindet sich mithin an dem Ort, wo sich dieser mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat (Art. 23 Abs. 1 ZGB; BGE 119 III 51 E. 2a S. 52 und 54 E. 2a S. 55). Auf den inneren Willen kommt es dabei nicht entscheidend an; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238 mit Hinweisen).
 
2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der 1961 geborene ledige Beschwerdeführer in A.________ aufgewachsen sei und zusammen mit Mutter, Schwester und Bruder der am 9. Juli 1976 gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Gemeinderschaft "Erben X.________" angehöre. Bis vor wenigen Jahren sei er in A.________ auch im Turnverein aktiv gewesen. Am 1. April 1994 habe er seine Schriften von A.________ nach C.________ verlegt, sei aber im Einwohnerregister von A.________ als Wochenaufenthalter eingetragen. Der Beschwerdeführer gehe werktags in A.________ seiner Geschäftstätigkeit im Familienunternehmen nach und lebe während diesen Tagen zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester im Wohn- und Geschäftshaus in A.________. Dort werde er zuweilen auch von den Betreibungsorganen angetroffen. Die Wochenenden verbringe er in C.________, wo er über eine 4½-Zimmer-Eigentumswohnung verfüge, die er offenbar allein benutze. Für die Pflege persönlicher Beziehungen und eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in C.________ existierten keine objektiven Anhaltspunkte, ja nicht einmal Behauptungen, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer seine dortige Zeit vorwiegend allein verbringe. Der Aufenthalt in C.________ vermöge jedenfalls die langjährige intensive Bindung an A.________ mit der dort verbrachten Jugendzeit, der täglichen Arbeit und der engen Haus- und Interessengemeinschaft mit seinen nächsten Angehörigen nicht aufzuwiegen. Aus den gesamten Umständen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor nicht in C.________, sondern in A.________ habe. Die Vorinstanz hat deshalb dafür gehalten, dass die an diesem Ort vollzogene Zustellung der Zahlungsbefehle nicht zu beanstanden sei.
 
2.2 Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Umgekehrt sind neue tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe verkannt, dass das Bundesgericht (II. Öffentlichrechtliche Abteilung) in dem von ihr abgewarteten und erwähnten Entscheid vom 30. August 2004 (2P.59/2004) über den steuerrechtlichen Wohnsitz für die Zeitspanne vom 1. April 1994 bis Ende 2001 zu befinden gehabt habe, wogegen hier die Frage des Wohnsitzes im Frühjahr 2004 zu beantworten sei. Dieses Vorbringen stösst insofern ins Leere, als dem angefochtenen Entscheid deutlich zu entnehmen ist, dass sich die tatsächlichen Feststellungen (insbesondere etwa zum Aufenthalt des Beschwerdeführers unter der Woche) auf den Zeitpunkt der strittigen Zustellungen der Zahlungsbefehle (27. Februar bzw. 12. März 2004) beziehen. Anders verhält es sich einzig mit dem Hinweis auf die Aktivität im Turnverein von A.________, zu der die Vorinstanz jedoch ausdrücklich festhält, sie habe bis vor einigen Jahren bestanden.
 
3.2 Mit seinem Vorbringen, er sei im Einwohnerregister von A.________ nicht mehr (als Wochenaufenthalter) eingetragen, widerspricht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise der gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Entscheid, von der er nicht geltend macht, sie sei in Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift zustande gekommen oder beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Seine Erklärungen, er pendle seit "Frühjahr 2004" täglich zwischen C.________ und seinem Arbeitsort A.________ und mache seine Einkäufe und Besorgungen für den täglichen Bedarf im Kanton Z.________, was sich aus den von ihm eingereichten Kassenbelegen vom 15., 18., 19., 20. und 21. Januar 2005 ergebe, sind von vornherein unbehelflich: Sie betreffen Tatsachen, die in die Zeit nach Zustellung der Zahlungsbefehle fielen, macht doch der Beschwerdeführer, der ohne nähere Präzisierung vom "Frühjahr 2004" spricht, nicht etwa geltend, bereits Ende Februar bzw. in der ersten Märzhälfte täglich nach C.________ zurückgekehrt zu sein. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, hätte er im Übrigen allen Anlass gehabt, schon in seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, so dass das heutige Vorbringen als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu und daher unzulässig erschiene. In die Zeit nach der Zustellung der Zahlungsbefehle fiel ebenso die vom Beschwerdeführer erwähnte Mahnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Mai 2004, die ihm an seine Adresse in C.________ gesandt worden sei.
 
3.3 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe weder eine Haus- noch eine Interessengemeinschaft zwischen den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft Erben X.________. Bei dem - übrigens in zeitlicher Hinsicht nicht näher substantiierten - Hinweis des Beschwerdeführers auf den unter den Gesellschaftern bezüglich des Fortbestandes der Gesellschaft entstandenen Streit handelt es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen.
 
3.4 Dass die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, er habe im Zeitpunkt der strittigen Zustellungen der Zahlungsbefehle in A.________ Wohnsitz gehabt, angesichts ihrer nach dem Gesagten für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
 
4.
 
Die Ausführungen zu den den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen (Kehrichtgebühr bzw. "Ausstand nach AHVG/IVG/EOG") sind hier von vornherein nicht zu hören: Sie betreffen deren Bestand, über den zu befinden nicht die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und damit die erkennende Kammer, sondern ausschliesslich der Richter (beispielsweise im Rechtsöffnungsverfahren) zuständig ist.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt B.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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