BGer I 69/2005 | |||
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BGer I 69/2005 vom 12.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 69/05
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Urteil vom 12. Mai 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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G.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3,
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6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 14. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1960 geborene G.________, die seit einigen Jahren an psychischen Beschwerden leidet, meldete sich am 1. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 10. März 2003 lehnte die IV-Stelle Luzern berufliche Massnahmen ab und mit einer weiteren Verfügung vom 12. März 2003 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für ihren Ehemann und drei Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. November 2003 ab.
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B.
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Dagegen liess G.________ Beschwerde erheben und beantragen, in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In einer Eingabe vom 10. August 2004 stellte die IV-Stelle Antrag auf reformatio in peius und Zusprechung einer Viertelsrente. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab, wobei für eine reformatio in peius kein Anlass bestand.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) vorliegend keine Anwendung finden (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten und ihr Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2003.
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2.1 Die Vorinstanz ist, gestützt auf ein von der IV-Stelle bei Dr. med. K.________, leitender Arzt des Psychiatriezentrums X.________, eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 19. Juli 2002 zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (ICD- 10 F41.0) und einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10 F32.01). Daraus ergebe sich, dass sich die Versicherte seit April 2001 bei Dr. med. R.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Innere Medizin, in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die psychische Störung weise zwar einen mehrjährigen, chronischen Verlauf auf, habe aber mit Hilfe einer adäquaten Behandlung bezüglich Symptomniveau deutlich verbessert werden können. Dr. med. K.________ schätzte nach Rücksprache mit Dr. med. R.________ die Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit mit einfacher, körperlicher leichter Arbeit auf ca. 50 %. Die Behandlung bei Dr. med. R.________ dauerte noch an, als dieser Arzt in einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 6. Januar 2004 festhielt, er sei überzeugt, dass der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar sei. Man sei damals davon ausgegangen, dass sich der Zustand noch bessern würde. Leider habe sich dies nicht bewahrheitet, da die Patientin unter einer medikamentös nicht zu beeinflussenden Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit leide. Daraus schloss das kantonale Gericht, der neue Arztbericht von Dr. med. R.________ vermöge die Begutachtung von Dr. med. K.________ nicht umzustossen, zumal er in Bezug auf die Krankheit keine neuen Erkenntnisse bringe und anlässlich der Begutachtung auch Dr. med. R.________ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt habe. Ob sich der Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert habe, sei nicht zu prüfen.
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2.2 Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht G.________ in Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände lediglich geltend, es sei nicht einzusehen, aus welchem Grund von der Beurteilung von Dr. med. K.________ nicht abgewichen werden könne. Da sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, erscheine es mehr als fraglich, ob Dr. med. K.________ an seiner Beurteilung noch festhielte, wenn er den tatsächlichen therapeutischen Verlauf kennen würde. Es sei daher auf den jüngeren Bericht von Dr. med. R.________ abzustellen oder zumindest angezeigt, bei Dr. med. K.________ eine ergänzende psychiatrische Beurteilung einzuholen.
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2.3 Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf die zuverlässigen Angaben im Gutachten von Dr. med. K.________ vom 19. Juli 2002 abzustellen. Sein Bericht beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, soweit diese objektivierbar sind, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge widerspruchsfrei und trifft eine begründete Schlussfolgerung. Zudem ist die nachvollziehbare Diagnose der psychischen Störungen nicht streitig und hat die Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Replik selbst festgehalten, in der Beurteilung von Dr. med. R.________ vom 6. Januar 2004 handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Zusätzliche spezialärztliche psychiatrische Abklärungen sind daher von vornherein entbehrlich. In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen richtig ermittelt und der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt. Der Einkommensvergleich ergibt damit für die Zeit ab 2000 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 54 %, welcher einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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