BGer 5C.96/2005 | |||
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BGer 5C.96/2005 vom 17.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.96/2005 /bnm
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Urteil vom 17. Mai 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons
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St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28,
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9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Berufung gegen den Zirkulationsentscheid der Ver-
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waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 22. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geb. 24. März 1970, leidet an einer hebephrenen Schizophrenie und wurde seit 1987 bei insgesamt 18 Aufenthalten in der kantonalen psychiatrischen Klinik A.________ stationär behandelt.
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B.
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Da X.________ nach dem freiwilligen Eintritt vom 16. Februar 2004 die Klinik wieder verlassen wollte, wurde sie mit bezirksärztlicher Verfügung vom 8. April 2004 zurückbehalten. Die dagegen erhobene Klage wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen.
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Am 5. November 2004 stellte sie ein Entlassungsgesuch, das von der Klinik mit Verfügung vom 15. November 2004 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Verwaltungsrekurskommission am 2. Dezember 2004 abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 18. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Eingabe ihres Rechtsanwalts vom 28. Februar 2005 liess X.________ bei der Klinik ein weiteres, nicht näher begründetes Entlassungsgesuch stellen.
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In Beantwortung dieses Gesuchs hielt der Chefarzt der Klinik A.________ in seinem Schreiben vom 3. März 2005 fest, seit der Beurteilung des letzten Gesuchs durch die Verwaltungsrekurskommission am 2. Dezember 2004 habe sich nichts verändert. Eine Betreuung zu Hause sei nicht gewährleistet und eine Heimplatzierung sei unmöglich. Da sich keine neuen Fakten ergeben hätten, bleibe nichts anderes übrig, als X.________ weiterhin in der Klinik zurückzubehalten.
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Mit Eingabe ihres Rechtsanwalts vom 7. März 2005 liess X.________ bei der Verwaltungsrekurskommission klageweise beantragen, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
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Eine Rückfrage beim Chefarzt der Klinik A.________ ergab, dass das Schreiben vom 3. März 2005 als Nichteintretensverfügung zu verstehen sei. Mit ergänzendem Schreiben vom 10. März 2005 wurde seitens der Klinik ausdrücklich festgehalten, dass auf das Entlassungsgesuch nicht eingetreten werde.
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Mit Eingabe vom 16. März 2005 nahm der Rechtsanwalt von X.________ zur Eintretensfrage Stellung und beantragte sinngemäss, die Klinik habe auf das Entlassungsgesuch einzutreten.
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Mit Entscheid vom 22. März 2005 wies die Verwaltungsrekurskommission die Klage vom 7. März 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.
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D.
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Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission hat der Rechtsanwalt von X.________ am 18. April 2005 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Kantonal letztinstanzliche Endentscheide im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind berufungsfähig (Art. 44 lit. f i.V.m. Art. 48 Abs. 1 OG). Die fristgerechte Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. März 2005 erweist sich somit als zulässig.
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2.
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Die Berufungsklägerin rügt die Verletzung von Art. 397e Ziff. 5 ZGB, weil sie nicht begutachtet, und von Art. 397f Abs. 3 ZGB, weil sie nicht einvernommen worden sei. Dies sei die Konsequenz des Umstandes, dass der materielle Entscheid der Klinik auf Zurückbehaltung zu Unrecht in einen Nichteintretensentscheid umgedeutet worden sei.
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Was das zweite Vorbringen anbelangt (angebliche Umdeutung des Schreibens vom 3. März 2005 in einen Nichteintretensentscheid), zeigt die Berufungsklägerin entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht ansatzweise auf, inwiefern Bundesrecht verletzt worden wäre. Sie macht zwar geltend, in BGE 130 III 729 sei der Begriff der angemessenen und vernünftigen Abstände zwischen den einzelnen Entlassungsgesuchen nicht definiert worden, behauptet aber nicht einmal, ihr Entlassungsgesuch vom 28. Februar 2005 sei dem vorangegangenen in einem angemessenen Abstand gefolgt. Ebenso wenig behauptet sie - soweit solches mit Berufung überhaupt vorgetragen werden könnte - veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des vorangehenden Entlassungsgesuchs. Ihr Vorbringen der angeblichen Umdeutung vermag somit den Mindestanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG an eine substanziierte Begründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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Scheitert jedoch die Behauptung, das Schreiben der Klinik vom 3. März 2005 sei zu Unrecht in einen Nichteintretensentscheid umgedeutet worden und die Vorinstanz hätte materiell entscheiden müssen, an genügender Substanziierung, ist dem anderen Vorbringen, mit der fehlenden Anhörung und Begutachtung habe die Vorinstanz Art. 397e Ziff. 5 und Art. 397f Abs. 3 ZGB verletzt, der Boden entzogen.
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG) und der Berufungsklägerin eine (zufolge Nichteintretens reduzierte) Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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