BGer 6P.17/2005 | |||
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BGer 6P.17/2005 vom 18.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.17/2005 /bri
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6S.51/2005
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Urteil vom 18. Mai 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Beat Muralt,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Vida Hug-Predavec,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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6S.51/2005
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Strafzumessung (mehrfache Vergewaltigung)
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6P.17/2005
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Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung; Grundsatz "in dubio pro reo"),
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Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2005) und staatsrecht-liche Beschwerde (6P.17/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Zeit von Anfang Januar 2004 bis letztmals am 8. Februar 2004 zwang X.________ in der damals gemeinsamen Wohnung, vorwiegend im Schlafzimmer, seine Ehefrau A.________ zum Geschlechtsverkehr. X.________ stellt sich auf den Standpunkt, dass der mit seiner Ehefrau vollzogene Geschlechtsverkehr stets einverständlich erfolgt sei.
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B.
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Am 1. Juli 2004 sprach das Bezirksgericht Zofingen X.________ frei von der Anklage der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB, sprach ihn hingegen schuldig der mehrfachen Verge-waltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 aStGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus und verwies ihn in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes. Schliesslich verpflichtete es ihn, seiner Ehefrau eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
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C.
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Am 16. Dezember 2004 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, im Wesentlichen den Schuldspruch, die Landesverweisung und die Genugtuungssumme des Bezirksgerichtes, reduzierte aber die Strafe auf 3 ½ Jahre Zuchthaus. Gegen dieses Urteil richten sich die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtig-keitsbeschwerde von X.________. Er beantragt in beiden Beschwer-den Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesent-lichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen oder eine Verweisung auf die Akten genügt nicht; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 107 Ia 186).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe im Rahmen der Aussagenwürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin, den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten und auszugsweise aus den Untersuchungsakten zu zitieren. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tat-sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhan-denen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zwar weicht etwa die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Be-schwerdeführer habe sie vor B.________ ins Gesicht geschlagen, von der Aussage des B.________ ab, der lediglich bezeugt hat, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin aus dem Geschäft ins Auto geschleppt, wobei es so ausgesehen habe, als ob diese nicht mehr bei Bewusstsein gewesen sei; diese Abweichung vermag indessen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht zu erschüttern. Zu Recht hat das Obergericht aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Gynäkologen vor der Anzeigenerstattung nichts von den Vergewaltigungen erzählt hatte, nicht auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen (angefochtenes Urteil S. 17 unten). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise Willkür darzulegen, da er lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt (Beschwerdeschrift S. 6/7). Auch im Zu-sammenhang mit dem Zeitrahmen, in welchem sich die Vergewal-tigungen ereignet haben, ist entgegen den Einwänden in der Be-schwerdeschrift (S. 7) kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin auszumachen. Vielmehr hat die Beschwerde-gegnerin die Drucksituation in den Monaten November und Dezember 2003 ähnlich empfunden wie in den nachfolgenden Monaten, was nachvollziehbar ist und jedenfalls ihre Aussagen nicht als wider-sprüchlich erscheinen lässt. Schliesslich hat das Obergericht aus-führlich dargelegt, warum kein Motiv der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten (ange-fochtenes Urteil S. 14/15). Der Beschwerdeführer vermag auch hier keine Willkür darzulegen, wenn er ausführt, alleine der Hinweis, die Beschwerdegegnerin würde ihren Ehemann lieber wieder in Bosnien sehen, liesse auch "andere Schlüsse" zu.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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3.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 63 StGB geltend.
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3.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponenten sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Unrechts, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe. Die Täterkomponenten umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten, anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur ein, wenn dieser den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von gesetzlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Über-schreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 ff. mit Hinweisen; Urteil 6S.186/2003 vom 22. Januar 2004 E. 9.2).
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3.2 Die Vorinstanz hat die Strafe sorgfältig zugemessen und dabei kein Bundesrecht verletzt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG; angefochtenes Urteil S. 22/23). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm unterschwellig seine Verstocktheit vorgeworfen und diese eben doch berücksichtigt. Diese Behauptung widerspricht der tatsächlichen Feststellung der Vorin-stanz, dass der Beschwerdeführer zwar uneinsichtig sei, was aber nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfe (angefochtenes Urteil S. 23). Andere kulturelle Vorstellungen (Beschwerdeschrift S. 4) können nicht strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 117 IV 7). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation "völlig überfordert" gewesen sei und aufgrund des nur unregelmässigen Einkommens sich in einer "finanziell stark angespannten Lage" befunden habe (Be-schwerdeschrift S. 4), ist den tatsächlichen Feststellungen der Vorin-stanz nicht zu entnehmen. Hingegen hat diese zugunsten des Be-schwerdeführers festgehalten, dass er seit dem 8. Februar 2004 getrennt von der Beschwerdegegnerin lebt, bis Ende 2003 arbeitslos war und ab dem 1. Dezember 2003 temporär bei der C.________ arbeitet. Seine Strafempfindlichkeit sei in Anbetracht der fehlenden familiären Bande sowie der fehlenden beruflichen Integration als durchschnittlich bis leicht unterdurchschnittlich einzustufen (angefochtenes Urteil S. 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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III. Kosten
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4.
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Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuche sind abzuweisen, da die beiden Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Der Be-schwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr wird seinen prekären finan-ziellen Verhältnissen Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Dem Beschwerdeführer wird für beide Verfahren eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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