BGer B 33/2004 | |||
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BGer B 33/2004 vom 18.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 33/04
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Urteil vom 18. Mai 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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F.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
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gegen
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Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch
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die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 25. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die am 24. November 1942 geborene F.________ war seit 1. März 2002 als Verwaltungssekretärin bei einer selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons Zürich angestellt und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Mit Wirkung auf den 30. November 2002 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Sie ersuchte die Beamtenversicherungskasse mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 um Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihrer neuen Arbeitgeberin und reichte am 23. Januar 2003 das Formular "Altersrücktritt" ein.
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Nachdem die Beamtenversicherungskasse die monatliche Altersleistung auf Fr. 2382.10 festgesetzt hatte (Schreiben vom 24. Januar 2003), beantragte F.________ einsprache- und wiedererwägungsweise die Auszahlung einer Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Mit Schreiben vom 11. März 2003 teilte die Beamtenversicherungskasse F.________ mit, dass mit dem Austritt aus der Kasse nach dem vollendeten 60. Altersjahr der Anspruch auf eine Altersrente ausgelöst worden sei und sie ihrem Anliegen mangels gesetzlichen oder statutarischen Spielraums nicht Rechnung tragen könne.
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B.
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Die von F.________ erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beamtenversicherungskasse sei zu verpflichten, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Austrittsleistung zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Dezember 2002 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab.
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C.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern.
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Während die Beamtenversicherungskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung die Gutheissung des Rechtsmittels.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
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3. Gemäss Art. 13 BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. b). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1).
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4.
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4.1 Gemäss Art. 13 BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. b). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1).
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Gestützt auf § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS/ZH 177.201) hat der Kanton Zürich sein Verwaltungspersonal bei der Beamtenversicherungskasse versichert. Gemäss § 10 Abs. 1 des mit der Finanzdirektion des Kantons Zürich geschlossenen Versicherungsvertrages (Version 2002) ist jede versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen (Satz 1). Der Rücktritt hat auf das Ende eines Monats zu erfolgen (Satz 2). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Dienst des Arbeitgebers austreten und ohne Versicherungsfall aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (§ 42 Abs. 1 Versicherungsvertrag).
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4.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 306) ist - auch unter der Herrschaft des FZG (BGE 129 V 381) - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein. Anders verhält es sich, wenn das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person abhängig macht: Diesfalls tritt der den Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, sondern nur, wenn die versicherte Person von der ihr statutarisch eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht (SZS 2003 S. 353).
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5.
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5.1 Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich vorliegend die Frage, ob die reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person abhängig machen oder ob eine Auflösung des Arbeitsvertrages auch gegen den Willen der versicherten Person die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersleistung auslösen kann.
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5.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, wurde diese Frage im angefochtenen Entscheid zu Unrecht gestützt auf die Statuten der Beamtenversicherungskasse entschieden. Denn massgebend ist vorliegend der aufgrund von § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vereinbarte Versicherungsvertrag, welcher indessen inhaltlich mit Ausnahme einiger wenigen, hier nicht interessierenden Abweichungen mit den Statuten der Beamtenversicherungskasse übereinstimmt.
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Nicht gefolgt werden kann demgegenüber dem von der Beschwerdeführerin im Weitern erhobenen Einwand, die Vorinstanz hätte nicht eine Auslegung nach den Regeln der Gesetzesanwendung, sondern nach dem Vertrauensprinzip (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln) vornehmen müssen. Denn bei der Beamtenversicherungskasse handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, weshalb die Beurteilung der strittigen Frage nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung erfolgt. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen wird, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 1997 S. 565 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 146 Erw. 4c, 116 V 193 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorliegend massgebenden Statuten der Beamtenversicherungskasse als Versicherungsvertrag bezeichnet werden (vgl. auch SZS 2003 S. 429 Erw. 5).
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5.3 Die Vorinstanz erwog, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Statuten (bzw. § 10 Abs. 1 Versicherungsvertrag) der versicherten Person anheimgestellt sei, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 Statuten (bzw. § 42 Abs. 1 Versicherungsvertrag) gelesen, könne sich die Willenserklärung betreffend Altersrücktritt nur auf den (zwischen dem vollendeten 60. und dem 65. Altersjahr liegenden) Zeitpunkt beziehen, auf welchen ein Altersrücktritt erklärt werden könne. Vor dem vollendeten 60. Altersjahr sei ein altersbedingter Rücktritt, nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein anderer als ein altersbedingter Rücktritt nicht möglich. Anders als nach den Statuten der Pensionskasse des Bundes, welche dem Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00, zugrunde lägen, könne die zurücktretende Person gemäss § 42 Abs. 1 Statuten bzw. Versicherungsvertrag nicht wählen, was mit dem Sparguthaben zu geschehen habe. Die Bestimmung des § 56a Abs. 1 Satz 1 Statuten (bzw. § 56a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertrag), wonach die versicherte Person sich beim Altersrücktritt bis zur Hälfte des Sparguthabens als Kapital auszahlen lassen kann, würde bei einer anderen Auslegung für diejenigen Personen bedeutungslos, welche vor dem 65. Altersjahr ihren Rücktritt erklären, weil sie, um sich das gesamte Sparkapital auszahlen zu lassen, die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen könnten, um sich hernach das Kapital von diesem wieder auszahlen zu lassen. Da somit die Statuten (bzw. der Vorsorgevertrag) die Ausrichtung einer Altersrente nicht von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig machen würden, sei unter dem Versicherungsfall Alter das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Bei der Versicherten sei damit der Vorsorgefall Alter mit der nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Stellenaufgabe eingetreten.
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5.4 Dieser im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dass nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Versicherungsvertrag der versicherten Person anheimgestellt ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Altersrente zu verlangen, anerkennt auch die Vorinstanz. Entgegen ihrer Auffassung ist auf diese grammatikalische Auslegung abzustellen. Denn nichts deutet darauf hin, dass dieser klare (d.h. eindeutige und unmissverständliche) Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte. Namentlich bestätigt das teleologische Auslegungselement - der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht darin, dem Versicherten einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen - die auf den Wortlaut gestützte Auslegung. Soweit im angefochtenen Entscheid sodann die Umgehungsmöglichkeit der Bestimmung über die Kapitalauszahlung angeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit in der Rechtsprechung gemäss SZS 2003 S. 353 nach einer Interessenabwägung bewusst in Kauf genommen wurde. Dass schliesslich bei der in § 11 Versicherungsvertrag normierten Entlassung altershalber, welche bei Vorliegen sachlich ausreichender Gründe ausgesprochen werden kann, (nur) Anspruch auf Altersleistungen besteht, lässt den Schluss nicht zu, dass es sich im Falle der Kündigung durch die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ebenso verhalten muss. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Versicherungsvertrag ist demnach dahingehend zu verstehen, dass die Altersrente unter den gegebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung nicht etwa automatisch zur Ausrichtung gelangt, sondern erst auf entsprechende Willenserklärung der versicherten Person hin.
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Anders würde es sich - worauf die Beschwerdeführerin in einer nach Schluss des Schriftenwechsels erfolgten Eingabe zu Recht hinweist - nach der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 9 der Statuten der Versicherungskasse verhalten, gemäss dessen Absatz 3 Austritte aus der Versicherungskasse ab vollendetem 60. Altersjahr immer als Altersrücktritt behandelt werden (Satz 1) und die Geltendmachung einer Freizügigkeitsleistung ausgeschlossen ist (Satz 2).
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5.5 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin welche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2002 das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung (60 Jahre) erreicht hatte, die Beamtenversicherungskasse mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 um die Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin ersucht hat und damit von der ihr in § 10 Abs. 1 Vorsorgevertrag eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer Altersrente zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dass die Versicherte, obwohl sie am 23. Januar 2003 das Formular "Altersrücktritt" eingereicht hat, nicht die Auszahlung einer Altersrente beantragen wollte, wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan und von der Beamtenversicherungskasse vernehmlassungsweise nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter den gegebenen Umständen ist der statutarische Vorsorgefall Alter im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die anbegehrte Austrittsleistung hat, zuzüglich Verzugszins ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 Abs. 3 FZG).
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6.
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Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben.
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Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2004 aufgehoben und die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich wird verpflichtet, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Austrittsleistung der Beschwerdeführerin nebst Zins zu 5 % ab 1. Dezember 2002 an deren neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beamtenversicherungskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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