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Informationen zum Dokument  BGer I 760/2004  Materielle Begründung
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BGer I 760/2004 vom 18.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 760/04
 
Urteil vom 18. Mai 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
S.________, 1957, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2004)
 
In Erwägung,
 
dass S.________ am 23. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 18. Oktober 2004 erhoben hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht S.________ mit Schreiben vom 24. November 2004 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und sie darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
 
dass S.________ in der Folge am 25. November 2004 eine weitere Eingabe ins Recht gelegt hat,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
 
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
 
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
 
dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2004 zumindest sinngemäss der Antrag auf Zusprechung von Kinderrenten für Pflegekinder entnommen werden kann,
 
dass es indes an einer rechtsgenüglichen Begründung für diesen Antrag fehlt, indem die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, sie habe die Kinder bei sich gehabt, an anderer Stelle jedoch einräumt, dass sie bei den Grosseltern waren,
 
dass sie des Weiteren um sofortige Überweisung von Fr. 13'533.- ersucht,
 
dass ihren Ausführungen jedoch auch diesbezüglich nicht einmal sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz ihrer Auffassung nach unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,
 
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2004 nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2004 eine höhere Invalidenrente verlangt,
 
dass auf dieses Rechtsbegehren aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
 
dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 18. Oktober 2004 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Oktober 2004 an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist,
 
dass die Beschwerdefrist am 24. November 2004 abgelaufen und die Eingabe vom 25. November 2004 somit verspätet ist,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2005 weitere Aktenstücke ins Recht legt,
 
dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtsprechungsgemäss keine neuen Akten mehr eingebracht werden können,
 
dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gemacht wird, wenn solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353),
 
dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, da die nachträglich eingereichten Akten den Aufenthalt der Pflegekinder bei der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen vermögen,
 
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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