BGer 4P.84/2005 | |||
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BGer 4P.84/2005 vom 20.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.84/2005 /zga
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Urteil vom 20. Mai 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Bruno Häfliger,
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gegen
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1. Y.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,
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Obergericht des Kantons Zug,
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Zivilrechtliche Abteilung.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 13. April 1994 prallte Z.________ (Beschwerdegegner 2) mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse Nr. 4 eingangs Gisikon mit dem korrekt entgegenkommenden, von X.________ (Beschwerdeführer) gelenkten Kleinbus zusammen. Die Ärzte des Kantonsspitals Luzern, in das der Beschwerdeführer nach dem Unfall überführt wurde, diagnostizierten bei diesem eine Kontusion der linken Gesichtshälfte mit Monokelhämatom links, ein leichtes HWS-Schleudertrauma und eine oberflächliche Schürfung der Mandibula links (Unterkiefer). Am 18. Juli 1994 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit als Bauarbeiter wieder auf. Wegen angeblicher Nacken- und Hinterkopfschmerzen hielt er sich vom 27. September 1995 bis 15. November 1995 zur weiteren Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf. Bei seiner Entlassung wurde er zu 100 % arbeitsfähig erklärt; am 25. Dezember 1995 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wieder auf.
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Am 1. April 1997 meldete sich der Beschwerdeführer bei der SUVA wegen Nackenbeschwerden an, die seit dem 19. März 1997 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 7. Januar 1998 für die neu gemeldeten Beschwerden einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Die SUVA, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das Eidgenössische Versicherungsgericht wiesen die vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel wegen Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. April 1994 ab.
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B.
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Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2002 beim Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen Haftpflichtversicherung, die Y.________ Versicherungen (Beschwerdegegnerin 1), Klage ein. Er beantragte, die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm wegen den durch das Unfallereignis vom 13. April 1994 verursachten physischen und inzwischen aufgetretenen psychischen Beschwerden Fr. 1'323'133.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2002 zu bezahlen.
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In der Folge wurde die Frage, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden aus haftpflichtrechtlicher Sicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. April 1994 stehen, zum Gegenstand eines Vorentscheids gemacht und gleichzeitig hierzu ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben.
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Mit Urteil vom 10. Mai 2004 wies das Kantonsgericht Zug die Klage mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ab.
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Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit modifizierten Rechtsbegehren Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, welches das angefochtene Urteil am 1. Februar 2005 in Abweisung der Berufung bestätigte. Dabei verneinte es sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Februar 2005 sei aufzuheben.
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Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen.
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Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Das Prozessthema wurde auf die Frage der Kausalität beschränkt. Das Obergericht verneinte sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang und bestätigte demnach die Abweisung der Klage. Damit hat es einen Endentscheid gefällt.
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Zu dessen Anfechtung sind unterschiedliche Rechtsmittel zu ergreifen, je nach dem, ob der Entscheid hinsichtlich der natürlichen oder der adäquaten Kausalität beanstandet wird. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs beschlägt eine Tatfrage und kann demnach grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde, nicht aber mit eidgenössischer Berufung kritisiert werden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 130 III 591 E. 5.3; 129 V 177 E. 3.1; 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 123 III 110 E. 2 S. 111). Indessen ist die Rüge, das kantonale Gericht habe den bundesrechtlichen Begriff der natürlichen Kausalität verkannt, mit Berufung vorzutragen (vgl. BGE 128 III 22 E.2d S. 25; vgl. auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen BGE 125 IV 195 E. 2b; 122 IV 17 E. 2c/aa). Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524).
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Der Beschwerdeführer beachtet diese Regeln und beanstandet mit staatsrechtlicher Beschwerde die Beweiswürdigung des Obergerichts zur Feststellung der natürlichen Kausalität. Die Beurteilung der Adäquanz ficht er mit Berufung an.
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3.
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Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
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Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E.1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
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Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
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4.
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Ein erster Rügenkomplex bezieht sich auf die geklagten somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Obergericht habe es in willkürlicher Weise abgelehnt, ein medizinisches Gutachten dazu in Auftrag zu geben. Zudem habe es gegen "die Auslegung des Novenverbots nach § 205 Abs. 1 ZPO-ZG" verstossen.
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Das Obergericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer medizinischen Begutachtung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nach eigener Darstellung im Sozialversicherungsverfahren eingehend medizinisch abgeklärt und begutachtet worden. In seiner Klagschrift habe er ausgeführt, die Abklärungsberichte könnten auch für das haftpflichtrechtliche Verfahren herangezogen werden und sie seien beweistauglich. Sollte die Beweistauglichkeit bestritten werden, werde vorsorglich eine umfassende ärztliche Begutachtung verlangt. Nachdem die Beschwerdegegner die Beweistauglichkeit nicht bestritten hätten, habe das Kantonsgericht zu Recht auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abgestellt und einzig hinsichtlich der Frage, inwieweit die psychischen Beschwerden unfallkausal seien, ein Gutachten angeordnet. Dem hätten sich die Parteien denn auch nicht widersetzt. Wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein medizinisches Gutachten über das Ausmass somatisch bedingter Beschwerden verlange, setze er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren. Der diesbezügliche Antrag sei zudem neu und wegen des im Berufungsverfahren geltenden Novenverbots nach § 205 Abs. 1 ZPO-ZG ohnehin nicht zu hören.
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Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Obergericht zog die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Klagschrift, S. 13 Ziffer 29, wörtlich heran. Wenn dieser nun in der Beschwerdeschrift seine damalige Erklärung anders darstellt, ist dies schlicht unzutreffend. Sein Verzicht auf eine erneute medizinische Begutachtung geht auch daraus hervor, dass er die Verfügung des erstinstanzlichen Referenten vom 23. Januar 2003 akzeptierte. Darin wurde lediglich betreffend die psychischen Beschwerden ein gerichtliches Gutachten angeordnet, da die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, die im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens eingeholten Berichte könnten für den vorliegenden Prozess herangezogen werden und seien beweistauglich, weshalb auf weitere medizinische Gutachten verzichtet werden könne. Es ist daher keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht erkannte, der Beschwerdeführer setze sich mit dem in der Berufung gestellten Antrag auf medizinische Begutachtung in Widerspruch zu seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und verstosse zudem gegen das Novenverbot nach § 205 Abs. 1 ZPO-ZG.
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4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die im Sozialversicherungsverfahren erstellten medizinischen Abklärungsberichte willkürlich gewürdigt.
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Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen wird er indessen den Begründungsanforderungen an eine Rüge willkürlicher Beweiswürdigung (Erwägung 3 hiervor) kaum gerecht. Er breitet in seiner Beschwerdeschrift die eigene Darstellung und Gewichtung der vorhandenen medizinischen Berichte aus. Dabei zeigt er keine Elemente auf, die den erhobenen Willkürvorwurf zu begründen geeignet wären, und stützt diesen auf unzutreffende Behauptungen. So trifft der Vorwurf, das Obergericht habe die Kaskadenordnung von Arztberichten nicht beachtet und die kreisärztlichen Berichte beweismässig über das umfassende MEDAS-Gutachten gestellt, nicht zu. Ebenso wenig ist der Vorwurf nachvollziehbar, das Obergericht habe einseitig auf die einzelnen SUVA-Berichte abgestellt. Vielmehr ging das Obergericht primär vom polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. November 1999 aus, das zum Schluss gelangte, dass keine unfallbedingten somatischen Beschwerden mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlägen und sich einzig die psychiatrischen Befunde limitierend auswirkten. Zusätzlich berücksichtigte das Obergericht die im MEDAS-Gutachten erwähnten früheren medizinischen Berichte, so die Berichte der SUVA-Kreisärzte, das Zeugnis des Hausarztes und den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon. Von einer Missachtung der "Kaskadenordnung von Arztberichten" oder einem einseitigen Abstellen auf die SUVA-Arztberichte kann daher keine Rede sein.
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Das Obergericht gelangte in Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss, dass allfällige somatische Beschwerden, die der Beschwerdeführer heute beklage, in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden; es fehle daher sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität. In diesem Schluss sah sich das Obergericht durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Verhalten nach dem Unfall bestätigt. So habe er dem gerichtlichen Gutachter erklärt, von November 1995 bis am 19. März 1997 voll gearbeitet zu haben, was bis auf kleinere Unterbrüche gut gegangen sei, ohne Leistungs- und Lohneinbusse. Während dieser Zeit habe er seinen Hausarzt nie wegen Hals-, Schulter- oder Nackenbeschwerden aufgesucht, was der Beschwerdeführer, dem aggravierendes Verhalten attestiert werde, sicherlich getan hätte, wenn sich die Schmerzen in heute geschildertem Ausmass ausgewirkt hätten. Inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es diese Elemente, die lediglich als Bestätigung des aus den medizinischen Berichten gezogenen Schlusses dienten, bei der Beantwortung der Frage nach der Kausalität des Unfalls für die geklagten somatischen Beschwerden berücksichtigte, ist nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer vermag insoweit namentlich keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, indem er geltend macht, das Obergericht habe aus dem Umstand, dass er nach dem Unfall eine gewisse Zeit lang voll gearbeitet habe, in unhaltbarer Weise auf völlige Beschwerdefreiheit geschlossen, weil es nicht beachtet habe, dass er die dabei aufgetretenen Schmerzen bei verschiedenen späteren Befragungen als gravierend geschildert habe. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit sie überhaupt als rechtsgenüglich motiviert betrachtet und auf sie eingetreten werden kann.
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5.
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Ein zweiter Rügenkomplex steht im Zusammenhang mit der Frage, ob die psychischen Beschwerden unfallkausal sind.
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5.1 Das Kantonsgericht hatte zu den psychischen Beschwerden ein Gerichtsgutachten eingeholt. Dieses wurde vom beauftragten Gutachter, Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Mai 2003 erstattet und auf Anordnung des Gerichts mit Blick auf von den Beschwerdegegnern beanstandete Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten mit einer Stellungnahme vom 8. September 2003 ergänzt. Wie im Wesentlichen schon das MEDAS-Gutachten vom 18. November 1999 diagnostizierte der Gerichtsgutachter eine mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom mit einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei unklarer Angstsymptomatik. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in willkürlicher Würdigung dieses Gutachtens entgegen der Auffassung des Experten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 13. April 1994 verneint.
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Das Obergericht hat die Ausführungen des Gerichtsexperten umfassend gewürdigt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dabei die Passagen, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, übersehen hat. So habe der Experte auf die Frage, ob allfällige Unfall fremde Faktoren für sich allein genommen mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis zu einer Invalidisierung bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, geantwortet, dass aus psychiatrischer Sicht ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit oder Invalidisierung des Exploranden durch Unfall fremde Faktoren zu erwarten gewesen wäre. In seiner Ergänzungsexpertise habe er diese Aussage dahingehend verdeutlicht, dass die Krankheitsentwicklung des Exploranden, wenn auch für den Juristen vielleicht auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar, aus psychiatrischer Sicht unmittelbar mit dem Unfallereignis verknüpft sei (natürliche Kausalität). Er habe sich in seiner persönlichen Denk- und Erlebensweise auf das Unfallereignis als auslösendes Moment für sein gesamtes Leiden fixiert. In dieser Haltung sei er heute nicht mehr korrigibar, ohne den Unfall wäre die Entwicklung dieser subjektiven Gewissheit nicht möglich gewesen. In seiner abschliessenden Beurteilung habe der Experte festgehalten, es sei rückblickend anzunehmen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes in der speziellen Situation des Exploranden zu dessen psychischen Dekompensation und zu manifest werdender psychiatrischer Krankheit geführt habe.
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Auf diese abschliessende Beurteilung des Experten stellte das Obergericht ab. Es hielt fest, der Verlust des Arbeitsplatzes sei indes in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden; die Kündigung des Arbeitgebers sei vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Wenn mit dem Gutachter davon auszugehen sei, dass die psychischen Beschwerden durch die wirtschaftlich begründete Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin ausgelöst worden seien, bedeute dies, dass das Unfallereignis vom 13. April 1994 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für diese Beschwerden, die gemäss gutachterlicher Feststellung vorher nie aufgetreten seien, kausal sein könne. Wenn der Beschwerdeführer - subjektiv - das Unfallereignis als Auslöser seiner psychischen Beschwerden empfinde, vermöge dies die natürliche Kausalität nicht zu begründen. Denn nach der gutachterlichen Feststellung sei - objektiv gesehen - der Stellenverlust und nicht der Unfall für diese Beeinträchtigung kausal. Das Unfallereignis könne als Ursache weggedacht werden, es sei keine conditio sine qua non.
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Diese Beurteilung des Obergerichts kann nicht als geradezu willkürlich bezeichnet werden. Vielmehr lässt sie sich namentlich anhand der Schlussbetrachtung des Experten in seinem Ergänzungsgutachten vom 8. September 2003 nachvollziehen. So gelangte der Experte zum Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht ein Status quo ante im November 1995 wieder erreicht war. Durch die lange Dauer des Arbeitseinsatzes von eineinhalb Jahren habe der Explorand auch dokumentiert, dass ihm die Arbeit zumutbar gewesen sei. Für die gesamte betrachtete Zeitspanne seien keinerlei psychischen Beschwerden dokumentiert. In der Schlussbetrachtung führte der Experte sodann mit aller Deutlichkeit aus, es sei davon auszugehen, dass der krankmachende Prozess erst durch die Kündigung und Arbeitslosigkeit, also nach März 1997, in Gang gesetzt worden sei. In Würdigung dieser Expertenaussage lässt sich dem Obergericht nicht Willkür vorwerfen, wenn es befand, das Unfallereignis vom 13. April 1994 könne nicht als Ursache oder als Teilursache für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers herhalten.
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Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer - wie aus dem Gutachten hervorgeht - in seiner subjektiven Denk- und Erlebnisweise sich darauf fixiert hat, den Unfall als auslösendes Moment für sein gesamtes Leiden zu betrachten. Eine solche subjektive, gewissermassen beliebig gewählte Erklärung für das psychische Leiden kann nicht ausschlaggebend sein. Die Beschwerdegegner können nicht haftbar gemacht werden, nur weil der Beschwedeführer sein Leiden subjektiv auf den Unfall und nicht auf den Stellenverlust als auslösendes Moment zurückführen will. Entscheidend ist, wie die Ursächlichkeit objektiv zu beurteilen ist. Diesbezüglich hat der Gutachter klar festgestellt, dass die psychischen Beschwerden auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen seien. Das Obergericht hat daher den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 13. April 1994 ohne Willkür verneint.
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5.2 Nach Meinung des Beschwerdeführers beruht es auf unhaltbarer Beweiswürdigung, wenn das Obergericht den Verlust des Arbeitsplatzes isoliert vom Unfallereignis sehe.
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Das Obergericht stützte seine Feststellung, wonach die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, auf die im MEDAS-Gutachten wiedergegebene Besprechung des SUVA-Inspektors B.________ mit dem Arbeitgeber vom 9. Dezember 1997. Danach erklärte dieser, eine messbare Leistungseinbusse habe wegen der Unfallfolgen mit Sicherheit nicht resultiert. Dem Beschwerdeführer sei daher auch ein entsprechender Leistungslohn ausgerichtet worden. Wirtschaftliche Folgen seien dafür massgebend gewesen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 13. Oktober 1997 habe aufgelöst werden müssen; mit dem Unfall habe dies mit Sicherheit nichts zu tun.
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Der Beschwerdeführer hielt dem im obergerichtlichen Verfahren seine eigenen Angaben im SUVA-Rapport vom 18. Dezember 1997 entgegen, wonach er die Stelle hätte behalten können, wenn er eine Lohnreduktion in Kauf genommen hätte. Inwiefern diese unbelegte Angabe das Abstellen auf die Aussagen des Arbeitgebers über die Gründe für die Kündigung als willkürlich erscheinen lassen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, zumal in den angerufenen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon die Rede ist, dass der Arbeitgeber die Lohnreduktion wegen einem unfallbedingten Rückgang der Arbeitsleistung verlangt hätte. Das Gleiche gilt auch für das im MEDAS-Gutachten angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Hausarzt beim Arbeitgeber ohne Erfolg eine Abklärung betreffend leichterer Arbeit durchgeführt habe. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber mit Bestimmtheit angab, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und in keinem Zusammenhang mit dem Unfall gestanden. Dass der Beschwerdeführer bei jener Besprechung nicht dabei war, schmälert den Beweiswert dieser klaren Aussagen des Arbeitgebers nicht.
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Es trifft sodann nicht zu, dass sich das Obergericht mit der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachten Darstellung nicht auseinander gesetzt hätte, wie dieser rügt. So hat es berücksichtigt, dass der Arbeitgeber in einem anderen Prozessverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter ausgesagt hatte, im Jahre 1997 sei die Auftragslage gut gewesen. Der Arbeitgeber habe aber auch ausgesagt, dass ein Preisdruck geherrscht habe. Das Obergericht folgerte daraus, eine solche wirtschaftliche Ausgangslage könne auch zum Abbau von Personal führen, um die wegen gedrückter Preise geringe Gewinnmarge erhöhen zu können. Dies ist kein offensichtlich unhaltbarer Schluss. Sodann kann dem Obergericht keine Willkür angelastet werden, wenn es auf die beantragte Zeugenbefragung des Arbeitgebers verzichtete. Seine Annahme, dass jener seine gegenüber dem SUVA-Inspektor angegebene Begründung für die Kündigung bestätigen würde, ist durchaus nachvollziehbar und stichhaltig.
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Die Feststellung des Obergerichts, wonach die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, ist mithin willkürfrei getroffen worden.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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