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Informationen zum Dokument  BGer 5P.438/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.438/2004 vom 20.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.438/2004 /ast
 
Urteil vom 20. Mai 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 6 EMRK (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Scheidungsprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 30. September 2004 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die von B.-A.________ gegen das Scheidungsurteil der Kommission des Bezirksgerichts Bischofszell vom 25. April 2003 erhobene Berufung teilweise gutgeheissen und A.________ namentlich verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau Beiträge von monatlich Fr. 250.-- zu zahlen. Ausserdem wurde erkannt, dass der Offizialanwalt von B.-A.________, Rechtsanwalt lic. iur. X.________, für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'200.-- entschädigt werde (Dispositiv-Ziffer 9).
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV sowie von Art. 6 EMRK und verlangt, Dispositiv-Ziffer 9 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben.
 
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der beim Obergericht eingereichten Honorarnote vom 30. September 2004 (einschliesslich Barauslagen von Fr. 163.20 und ohne Mehrwertsteuer) einen Betrag von Fr. 2'324.20 geltend gemacht habe. Indem die kantonale Instanz ihm eine Pauschalentschädigung von lediglich Fr. 1'200.-- zugesprochen habe, ohne die Reduktion zu begründen, habe sie den ihm auf Grund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK zustehenden Gehörsanspruch missachtet. Auch sei in willkürlicher Weise kantonales Recht übergangen worden, sehe doch § 14 der Verordnung des Thurgauer Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vor, dass die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten seien; entweder seien jene ganz ausser Acht geblieben, oder sie seien in willkürlicher Weise in der zugesprochenen Pauschale berücksichtigt worden. Im Übrigen stehe die Höhe der Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum geleisteten Aufwand; die Entschädigung erscheine daher als willkürlich tief.
 
2.
 
In seiner Vernehmlassung anerkennt das Obergericht, dass die Beschwerde zum Teil begründet sei: Auf Grund eines Versehens sei versäumt worden, die Kürzung des Honorars zu begründen, womit die kantonale Instanz zu Recht eine Missachtung der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht einräumt. Ausserdem erklärt sich das Obergericht bereit, der Honorarnote des Beschwerdeführers unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes zu folgen und ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'284.55 zuzusprechen (12 ¼ Stunden zu Fr. 160.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor (dazu BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Dass das Bundesgericht selbst das Honorar allenfalls in der vom Obergericht zugestandenen Höhe festsetzen würde, fällt daher von vornherein ausser Betracht. Der angefochtene Honorarentscheid ist daher nach dem Gesagten vollumfänglich aufzuheben. Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), der Kanton Thurgau jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Als im Sinne dieser Bestimmung notwendig erscheint ein Aufwand, der eine Entschädigung von (pauschal) Fr. 1'000.-- rechtfertigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Thurgau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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