BGer H 175/2004 | |||
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BGer H 175/2004 vom 20.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 175/04
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Urteil vom 20. Mai 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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Firma W.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 29. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1963 geborene R.________ war bis Ende 1999 bei der Firma P.________ tätig. Am 2. Dezember 1999 liess er die Einzelunternehmung O.________ mit dem Zweck "EDV-Druckerzubehör, Digital-Foto und Drucksysteme, Grafik Design, Textiltransfer und Fahnendruck sowie Transferpressen und Gerätebau" im Handelsregister eintragen. Anfangs März 2000 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Selbstständigerwerbender an, woraufhin diese mit Verfügungen vom 17. März 2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die Sozialversicherungsbeiträge auf seinem in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit festsetzte.
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Am 9. Juli 2003 führte der zuständige Revisor bei der Firma W.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass während der Zeitspanne von 2000 bis 2002 an R.________ für von ihm fakturierte und als "Fremdarbeiten" verbuchte Arbeitseinsätze Fr. 41'760.-, Fr. 59'925.- und Fr. 63'783.- ausbezahlt, aber nicht verabgabt worden waren. Mit Verfügungen vom 18. August 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die Firma W.________ AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einschliesslich Verwaltungskosten für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von Fr. 6'390.55, Fr. 12'387.15 und Fr. 9'760.75, wobei die Nachforderung von Fr. 12'387.15 für das Jahr 2001 auch nicht streitige Sozialversicherungsbeiträge auf den an einen Dritten ausgerichteten Vergütungen von Fr. 21'021.- beinhaltete. Auf Einsprache der Firma W.________ AG hin nahm die Ausgleichskasse ergänzende Sachverhaltsabklärungen vor; mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 hielt sie an ihren Verfügungen fest.
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B.
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Die Firma W.________ AG liess dagegen Beschwerde führen mit dem sinngemässen Begehren, die Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2003 seien insoweit aufzuheben, als damit Sozialversicherungsbeiträge auf den an R.________ ausgerichteten Entgelten festgesetzt worden seien. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gewährte R.________, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) St. Gallen, bei welcher R.________ im April 2000 eine Unternehmerversicherung abgeschlossen hatte, das rechtliche Gehör. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und die SUVA St. Gallen erstatteten Vernehmlassungen. Mit Entscheid vom 29. Juli 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma W.________ AG ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Der als Mitinteressierter beigeladene R.________ enthält sich einer Stellungnahme; die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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D.
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Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zusätzliche Unterlagen ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind auch zahlreiche Bestimmungen des AHV-Rechts, insbesondere die beitragsrechtlich relevanten Begriffe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Arbeitgebers und der Selbstständigerwerbenden (Art. 10-12 ATSG) neu gefasst worden. Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) - im vorliegenden Fall das in den Jahren 2000 bis 2002 geltende AHV-Beitragsrecht - kommen indessen die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen beitragsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die unselbstständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 6 ff. AHVV) und die selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 6 ff. AHVV) sowie die von der Judikatur herausgebildeten Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 f. Erw. 3c und 175 Erw. 6a/aa; AHI 1998 S. 229 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 f. Erw. 3a und b, 283 f. Erw. 2a und b, 119 V 161 f. Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach es für einen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts mit Bezug auf Entgelte, welche bereits Grundlage einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung bildeten, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bedarf (BGE 122 V 173 Erw. 4a mit Hinweisen).
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3.2 Beizufügen ist, dass die in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschriebene Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden und die daraus abgeleitete relative Bindung der Ausgleichskassen und Sozialversicherungsgerichte an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, R.________ sei im massgeblichen Zeitraum auch insofern ein erhebliches Unternehmerrisiko eingegangen, als er EDV-Zubehör und -Dienstleistungen angeboten habe. Der Umstand, dass er im Bereich der EDV-Dienstleistungen ausser der Firma W.________ AG keine anderen Kunden habe akquirieren können, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. R.________ sei in der Lage gewesen, sämtliche Arbeiten, auch Reparatur- und Konstruktionsarbeiten, soweit nicht ortsgebunden, in seiner eigenen Werkstätte auszuführen.
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4.2 Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin R.________ für in den Jahren 2000 bis 2002 zu ihren Gunsten ausgeführte Arbeiten insgesamt Entgelte von Fr. 41'760.- (2000), Fr. 59'925.- (2001) und Fr. 63'783.- (2002) ausgerichtet hat. Aus den Akten geht hervor, dass R.________ auf seiner Seite für diese drei Jahre Arbeitserlöse von Fr. 47'355.- (2000), Fr. 60'840.- (2001) und Fr. 57'309.20 (2002) verbucht hat, wobei die Buchungen des Jahres 2000 zusätzlich Arbeitsentgelte aus dem Vorjahr umfassten. Die Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass R.________ in den besagten drei Jahren praktisch ausschliesslich für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Die von ihm im Jahre 2000 verbuchten, um rund Fr. 6'000.- höheren Arbeitserlöse sind wenigstens teilweise darauf zurückzuführen, dass er die erste Buchhaltungsperiode seiner Einzelunternehmung nicht in gleicher Weise abgrenzte wie die Beschwerdeführerin. Im Jahre 2001 war die Summe der beidseitig verbuchten Arbeitserlöse praktisch identisch und im Jahre 2002 zahlte die Beschwerdeführerin R.________ sogar um rund Fr. 6'000.- höhere Arbeitsentgelte aus, als er gemäss Angaben der Treuhänderin der Beschwerdeführerin verbucht hatte.
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4.2.1 Der Umstand, dass R.________ seine Arbeitserlöse in den Jahren 2000 bis 2002 teils vollumfänglich, teils weit überwiegend im und für den Betrieb der Beschwerdeführerin erzielte, bedeutet, dass er zumindest im Bereich der von ihm erbrachten Dienstleistungen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Beschwerdeführerin abhängig war. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich diesbezüglich gleich wie dasjenige eines Arbeitnehmers in seiner Abhängigkeit von der ihm durch die Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeit. Es bestand darin, dass im Falle des Entzuges der Aufträge der Beschwerdeführerin eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Eine derartige wirtschaftliche Sachlage ist typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 172 f. Erw. 3c in fine, 119 V 163 Erw. 3b).
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4.2.2 Es ist ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern R.________ mit Bezug auf die von ihm erbrachten Dienstleistungen ein spezifisches unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Im Fragebogen vom 6. März 2000, mit dem er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Selbstständigerwerbender anmeldete, umschrieb er die erforderlichen Investitionen mit: "Lager anlegen, EDV-Druckzubehör, EDV-Anlagen, Büro + Atelie-Einrichtung (recte: Atelier)". Die Investitionskosten bezifferte er auf ca. Fr. 20'000.-. In der Folge hat er nach den der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom Steueramt der Gemeinde W.________ gemeldeten Angaben in seiner Buchhaltung ein investiertes Eigenkapital von Fr. 7'000.- per 31. Dezember 2001 und von Fr. 4'000.- per 31. Dezember 2002 ausgewiesen. Zwar sind dabei die zulässigen Abschreibungen in Rechnung zu stellen, doch ist in keiner Weise belegt, inwiefern Investitionen für die bei der Beschwerdeführerin ausgeführten Dienstleistungen überhaupt notwendig gewesen sind und - bejahendenfalls - auf welchen Betrag sich diese beliefen. Näher liegt die Vermutung, dass die von R.________ getätigten Investitionen den EDV-Zubehörhandel und die für Dritte hergestellten Werbeartikel betrafen. Jedenfalls sind keine genügenden Anhaltspunkte für ein mit seiner für die Beschwerdeführerin effektiv ausgeübten Tätigkeit verbundenes erhebliches Unternehmerrisiko erkennbar.
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5.
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Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es für die nachträgliche Änderung des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) bedarf (Erw. 3.1 in fine hievor). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein solcher gegeben sei.
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5.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat mit Verfügungen vom 17. März 2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die von R.________ für die Jahre 2000 bis 2002 als Selbstständigerwerbender zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge rechtskräftig festgesetzt. Die Beitragsverfügung vom 17. März 2000 wurde gestützt auf Auskünfte von R.________ erlassen, während den beiden Verfügungen vom 6. November 2003 und 21. Mai 2004 die vom Steueramt der Gemeinde W.________ gemeldeten Angaben zugrunde lagen, welche - wie dargelegt (vgl. Erw. 3.2 hievor) - hinsichtlich der AHV-rechtlichen Qualifikation des Erwerbseinkommens nicht verbindlich sind. Dass R.________ ab 1. Januar 2000 bezüglich der von ihm effektiv ausgeführten Dienst- und Arbeitsleistungen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand (Erw. 4.2.1 hievor), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen beim Erlass der drei Beitragsverfügungen ebenso wenig bekannt wie der Umstand, dass er hiefür auch kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatte (Erw. 4.2.2 hievor). Diese der Qualifikation seines bei der Beschwerdeführerin erzielten Erwerbseinkommens zugrunde liegenden Tatsachen sind neu. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf das mit den Verfügungen vom 17. März 2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 festgelegte Beitragsstatut im Rahmen einer prozessualen Revision können daher grundsätzlich als erfüllt gelten.
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, eine Änderung des Beitragsstatuts von R.________ verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV). Sie beruft sich in diesem Zusammenhang einerseits auf das Schreiben der SUVA St. Gallen vom 18. April 2000, mit welcher R.________ der Abschluss seiner Unternehmerversicherung bestätigt wurde, und anderseits auf ein Schreiben der SUVA Winterthur vom 12. Januar 2000, wonach die gleichentags durchgeführte "Lohnlistenrevision" zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe.
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5.2.1 Das Schreiben der SUVA St. Gallen vom 18. April 2000 kann schon deshalb keine Vertrauensgrundlage für eine vom materiellen AHV-Beitragsrecht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin bilden, weil dessen Adressat und Empfänger gar nicht sie, sondern R.________ war. Abgesehen davon hat sich die SUVA St. Gallen in jenem Schreiben in keiner Weise zum AHV-Beitragsstatut von R.________ hinsichtlich seiner damals und in Zukunft für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit geäussert, wozu sie im Übrigen auch nicht zuständig gewesen wäre. Schon die erste der fünf unabdingbaren Voraussetzungen für das Recht auf Vertrauensschutz mit Bezug auf falsche Auskünfte oder Zusicherungen von Verwaltungsbehörden ist daher nicht erfüllt (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen auf die weiterhin geltende Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV).
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5.2.2 Demgegenüber betraf das Schreiben der SUVA Winterthur vom 12. Januar 2000, wie der Mitteilung vom 30. Dezember 1999 bezüglich des geplanten Revisionsbesuchs zu entnehmen ist, die - auch im Auftrag der AHV - durchgeführte Kontrolle der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 1998 ausgerichteten massgebenden Löhne. Von 1997 bis Ende 1999 war R.________ aber für die Firma P.________ tätig gewesen, weshalb auch diesem Schreiben keine für die von ihm ab 1. Januar 2000 bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit vertrauensbildende Wirkung zugesprochen werden kann.
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Selbst wenn es sich gegenteilig verhielte, wäre die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vertrauensschutzrechtlich nicht zur Aufrechterhaltung des AHV-Beitragsstatuts von R.________ für die Jahre 2000 bis 2002 verpflichtet, sondern hätte zufolge der diesbezüglich vorliegenden neuen und erheblichen Tatsachen gestützt auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV) ihre Verfügungen vom 17. März 2000, 6. November 2003 und 21. Mai 2004 einer prozessualen Revision zu unterziehen (BGE 113 Ia 152 Erw. 3a, 109 Ib 251 f. Erw. 4a, 100 Ib 371 f. Erw. 3a, je mit Hinweisen).
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6.
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Da keine Versicherungsleistungen im Streite stehen (Erw. 1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie R.________, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 20. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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