BGer U 3/2005 | |||
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BGer U 3/2005 vom 20.05.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 3/05
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Urteil vom 20. Mai 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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1. R.________,
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2. S.________,
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3. B.________, Beschwerdeführerinnen,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hugo Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, 8730 Uznach,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 29. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 12. April 2001 verunglückte M.________ tödlich. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft lehnte die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten an seine Ehefrau R.________ und die beiden Töchter S.________ und B.________ ab mit der Begründung, dass der Verstorbene in dem für die Bemessung der Versicherungsleistungen massgebenden Zeitraum keinen Lohn bezogen habe (Einspracheentscheid vom 22. August 2002). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2003 ab. Mit Urteil vom 30. März 2004 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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B.
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Nach ergänzenden sachverhaltlichen Erhebungen wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2004 erneut ab.
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C.
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R.________, S.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die ordentliche Berentung der Hinterbliebenen beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.
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Während die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung, welche das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraussetzt und insbesondere das Ende der Versicherung regelt (Art. 3 Abs. 2 UVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Nach den Abklärungen der Vorinstanz war der verstorbene M.________ einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der I.________ AG und bekleidete die Funktion des Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates. Über diese Gesellschaft wurde am 2. Mai 2001 der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdeführerinnen machten in diesem Verfahren Lohnansprüche geltend. Ein formeller Einzelarbeitsvertrag fand sich jedoch nicht bei den Akten. Demgegenüber deklarierte die Gesellschaft letztmals für das Jahr 1999, das heisst Januar bis November, eine im Sinne des AHVG beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 38'500.- nebst Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasste den Verstorbenen in den Jahren 2000 und 2001 als nichterwerbstätigen Ehegatten einer erwerbstätigen Versicherten.
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2.2 Gestützt auf diese Untersuchungen hat das kantonale Gericht erwogen, dass ab Dezember 1999 kein Lohnanspruch mehr bestanden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesellschaftseigner und hauptverantwortliche Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis wegen schlechter wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft aufgelöst und die Lohnzahlungen deshalb im Dezember 1999 sistiert habe. Die im Rahmen des jetzigen Prozesses eingereichten Bankauszüge und die damit nachgewiesenen Bezüge von Gesellschaftskonten könnten nicht als Bestandteile des massgebenden Lohnes qualifiziert werden.
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2.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei für ihre Annahme der Aufkündigung des Arbeits- und Begründung eines Mandatsverhältnisses durch den verstorbenen M._________ beweispflichtig.
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2.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
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Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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2.3.2 Streitig und zu beweisen ist das Vorliegen eines obligatorisch versicherten Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 1 UVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55; RKUV 2005 Nr. U 537 S. 62 Erw. 2.3). Der nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 UVG relevante Lohn muss für den massgeblichen Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch muss ausgewiesen sein (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187). Nicht bestritten ist, dass keine freiwillige Versicherung für einen selbstständig Erwerbenden (Art. 4 Abs. 1 UVG) bestand. Allfällige Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als aus einem Arbeitsverhältnis im umschriebenen Sinn sind hier deshalb unerheblich.
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2.3.3 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, kann mangels aktenkundigen Arbeitsvertrags und angesichts der Tatsache, dass ausgewiesene Lohnzahlungen im Dezember 1999 sistiert worden sind, nicht auf den Weiterbestand eines solchen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zu Unrecht machen die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang geltend, dass es Sache des Arbeitgebers sei, mit der AHV abzurechnen, und es im Übrigen auch nicht Aufgabe des Verwaltungsrats sei, die AHV-Deklaration zu überprüfen, nachdem doch der verstorbene M._________ selber Eigentümer der Gesellschaft war. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Bankauszüge hinsichtlich des Bestandes eines Lohnanspruchs nicht beweiskräftig sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Belege unvollständig sind und dass es an einer gewissen Regelmässigkeit der getätigten Bezüge in Höhe und zeitlichen Abständen fehlt. Auch wenn der Verstorbene tatsächlich für die I.________ AG gearbeitet hat, lässt sich der Umfang seiner Tätigkeit nicht einmal erahnen. Zudem ist weder nachgewiesen, dass das Geld, das er vom Kontokorrentkonto seiner Gesellschaft abgehoben hat, ein Entgelt dafür darstellt, noch dass er es für den Lebensunterhalt seiner Familie verwendet hat.
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2.3.4 Die Vorinstanz hat alle Vorkehren zur Abklärung des Sachverhalts getroffen, ohne dass das für das Versicherungsverhältnis nach Art. 3 Abs. 2 UVG erforderliche Bestehen eines Lohnanspruches hätte nachgewiesen werden können. Damit liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerinnen zu tragen haben, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollten (Erw. 2.3.1). Zu ergänzen bleibt noch, dass das geltend gemachte Verwaltungsratshonorar der F.________ AG ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, geht es hier doch um das Bestehen einer Versicherung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der I.________ AG, nicht um allfällige andere Einkünfte des Verstorbenen (vgl. Erw. 2.3.2).
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 20. Mai 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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