BGer 7B.71/2005 | |||
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BGer 7B.71/2005 vom 23.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.71/2005 /bnm
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Urteil vom 23. Mai 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 1. April 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 21. Oktober 2004 pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 in den von den Gläubigern gegen X.________ angehobenen Betreibungen diverse Wohnungseinrichtungsgegenstände sowie das Fahrzeug Marke Mazda 323 1.3i Jg. 1994 zum Schätzwert von Fr. 1'500.--. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2005 ab, soweit diese hinsichtlich der Wohnungseinrichtung nicht bereits gegenstandslos geworden war.
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Gegen diesen Entscheid erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs. Sie beantragte einzig noch, den Personenwagen als Kompetenzstück auszuscheiden. Mit Beschluss vom 1. April 2005 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ab.
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1.2 Mit Beschwerde vom 18. April 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss vom 1. April 2005 sei aufzuheben und das mit Pfändungsvollzug vom 21. Oktober 2004 gepfändete Fahrzeug sei aus der Pfändung zu entlassen und der Pfändungsvollzug vom 21. Januar 2005 entsprechend anzupassen. Sodann ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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2.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz führt aus, zweitinstanzlich stehe einzig noch die Kompetenzqualität des Personenwagens infrage. Ein Automobil könne in der Regel nur dann ein unpfändbares Hilfsmittel zur Berufsausübung sein, wenn es notwendige Voraussetzung dafür sei, dass der Schuldner entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder er wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe (Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Basel 1998, SchKG II, N. 23 zu Art. 92). Weder das eine noch das andere treffe bei der Rekurrentin zu, sei sie doch aktuell ohne eine Anstellung. Da sie zur Zeit arbeitslos und noch auf Stellensuche sei, könnte ihrem Fahrzeug nur dann Kompetenzqualität zukommen, wenn sie es bei Antritt einer neuen Stelle effektiv brauchen würde (Vonder Mühll, a.a.O.). Letzteres werde von der Rekurrentin zwar als "potentiell" geltend gemacht (Arbeitsort könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden; evtl. unregelmässige Arbeitszeiten und/oder Verpflichtung, ein Auto mitzubringen), doch auf bloss hypothetische Annahmen könne hier nicht abgestellt werden.
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Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, in diesem Zusammenhang falle ergänzend ins Gewicht, dass die Rekurrentin hinsichtlich ihrer letzten Berufsausübung aufgrund ihres eingelegten Arbeitszeugnisses und des entsprechenden Arbeitsbeschriebs nicht ernstlich geltend machen könne, zur Ausübung ihres Berufes auf ihr Fahrzeug zwingend angewiesen gewesen zu sein. Sie habe damals - bis Ende September 2004 - als Assistentin/Sachbearbeiterin in einem im Zentrum von Zürich gelegenen Treuhandbüro gearbeitet, nur gerade wenige Gehminuten entfernt von der Sihlpost, vom Zürcher Hauptbahnhof und den umliegenden Tramstationen Löwenplatz, Hauptbahnhof bzw. Bahnhofstrasse, d.h. in auch verkehrstechnisch bester Umgebung zur Betreuung von Kunden und zum Besorgen sowohl der Tagespost als auch allfälliger Einkäufe. Ihr im Zeugnis aufgezeigter Aufgabenbereich umfasse sodann in erster Linie treuhänderische und bürobezogene (Sekretariats-) Tätigkeiten. Unter diesen Umständen habe ihrem Fahrzeug aber schon zum Zeitpunkt ihrer letzten Arbeitstätigkeit kaum Kompetenzqualität beigemessen werden können. Dies führe dazu, dass der Kompetenzcharakter umso weniger während der - an die Kündigung anschliessenden - vorübergehenden (unfreiwilligen) Unterbrechung ihrer Berufsausübung begründet werden könne, und zwar unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit.
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3.2
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Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziff. 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als "unentbehrlich" (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
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3.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Einwand der Beschwerdeführerin, der gepfändete Personenwagen habe nur noch einen Eurotax-Wert von CHF 106.-- und nicht von CHF 1'500.--, wie in der Pfändungsurkunde vom 21. Januar 2005 angegeben worden sei. Die Vorinstanz hat sich zu dem vom Betreibungsamt geschätzten Wert des Fahrzeugs nicht geäussert, weshalb dieser für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 2 hiervor). Nicht entgegen genommen werden können ebenfalls die Ausführungen zu den Forderungen, welche inzwischen von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sein sollen. Dazu wird im Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde nichts festgestellt, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2 hiervor).
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3.2.2 Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei ihrem früheren Arbeitgeber regelmässig infolge auswärtiger Tätigkeiten auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen. Wie in E. 2 hiervor bemerkt worden ist, kann auf die Bestätigung des früheren Arbeitgebers vom 8. März 2005 nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz ausführlich damit befasst (E. 3.1 hiervor), ob der Besitz eines Fahrzeugs für die frühere Tätigkeit unabdingbar gewesen ist. Sie hat dies jedoch verneint, und dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
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Die erkennende Kammer hat im Urteil 7B.16/2005 vom 28. Februar 2005 entschieden, das Fahrzeug, welches ein Arbeitsloser für eine künftige Stelle benötige, sei nur dann unpfändbar, wenn das Werkzeug bereits Kompetenzcharakter hatte und die Erwerbslosigkeit lediglich von kurzer Dauer sei (E. 2.2; vgl. dazu auch BGE 119 III 11 ff.). Weil die obere Aufsichtsbehörde den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs für die Aufgaben am letzten Arbeitsplatz nicht bejaht hat, kann offen gelassen werden, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin als kurz im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden muss. Die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführerin, bei einer Vielzahl von Stellen sei man verpflichtet, für die Ausübung des Berufes sein eigenes Fahrzeug mitzubringen und bei unregelmässigen Arbeitszeiten würden keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, sind daher unbehelflich.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat dazu im Weiteren - und zutreffend - ausgeführt, das gegebenenfalls leichtere Finden einer neuen Anstellung mittels Auto vermöge jedenfalls noch nicht einem Fahrzeug von vornherein - wie es die Rekurrentin darzulegen versuche - Kompetenzqualität zu verleihen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat sie zudem erwähnt, wenn diese tatsächlich eine Anstellung finde, welche zwingend nach einem eigenen Fahrzeug verlange, werde sie diese Tatsache dem Betreibungsamt mitzuteilen haben; dannzumal werde die Situation neu zu prüfen sein.
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3.2.3 Nach dem Ausgeführten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingerstrasse 41, Postfach, 8050 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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