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Informationen zum Dokument  BGer 6P.3/2005  Materielle Begründung
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BGer 6P.3/2005 vom 24.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.3/2005
 
6S.483/2004 /gnd
 
Urteil vom 24. Mai 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
 
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
6P.3/2005
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Vollzug aufgeschobener Strafen, Willkür),
 
6S.483/2004
 
Art. 44 Ziff. 3 StGB (Vollzug aufgeschobener Strafen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.3/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.483/2004) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus
 
vom 22. Oktober 2004 (OG.2001.00020).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus verur-teilte X.________ am 18. April 2001 wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 27.11.1998, am 21.8.1999 und am 28.5.2000, zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von 3000 Franken. Überdies ordnete sie mit Beschluss vom gleichen Tag gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB den Widerruf des beding-ten Vollzugs einer Gefängnisstrafe von sieben Wochen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 14.9.1997) an, zu welcher sie ihn mit Entscheid vom 27. Mai 1998 verurteilt hatte.
 
A.b Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte mit Entscheid vom 20. Juni 2003 das Urteil und den Beschluss der Strafgerichts-kommission. Es schob indessen gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 StGB unter Berücksichtigung der Empfehlungen des psychiatrischen Gutachters den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von sieben Wochen zu Gunsten einer stationären Behandlung des Verurteilten hinsichtlich der Alkoholproblematik auf.
 
Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
A.c Ein von X.________ am 17. April 2004 eingereichtes Gesuch um (teilweise) Revision des Urteils vom 20. Juni 2003 hinsichtlich der angeordneten Massnahme wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 ab (OG.2004.00035).
 
Dagegen erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössi-sche Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht wies die beiden Be-schwerden mit Urteil vom heutigen Tag ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6P.5/2005 und 6S.482/2004).
 
B.
 
B.a Das Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2003 konnte nicht vollzogen werden, da X.________ sich weigerte, den wiederholten Aufforderungen des kantonalen Amtes für Straf- und Massnahmen-vollzug Folge zu leisten und sich bei einer der vom Amt bezeichneten Spezialkliniken für alkoholabhängige Personen dem Anmelde-prozedere zu unterziehen.
 
B.b Das Obergericht des Kantons Glarus ordnete daher mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 den Vollzug der mit Urteil vom 20. Juni 2003 gegenüber X.________ aufgeschobenen Gefängnisstrafen (von sechs Monaten und von sieben Wochen) sowie vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung hinsichtlich der Alkoholprobleme des Verur-teilten an (OG.2001.00020).
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Ober-gerichts vom 22. Oktober 2004 betreffend die Anordnung des Vollzugs aufgeschobener Strafen sei aufzuheben.
 
D.
 
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abwei-sung der Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Obergericht hält zusammenfassend fest, dass infolge der - im angefochtenen Entscheid im Einzelnen dargestellten - Renitenz des Beschwerdeführers gegenüber sämtlichen Verfügungen des kantona-len Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug dessen fehlende Moti-vation und damit dessen Therapieunwilligkeit in Bezug auf die ange-ordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB erstellt sei. Es hob daher die stationäre Massnahme auf und ordnete den Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafen an. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs an, nachdem der Beschwerdeführer bei seinem Aufent-halt in der Klinik Hohenegg auf die regelmässige Einnahme von Psy-chopharmaka eingestellt und ihm zudem eine ambulante psychische Weiterbetreuung ausdrücklich empfohlen worden war.
 
1.2 Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde und in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmend im Wesentlichen geltend, aus seinem Verhalten dürfe nicht auf Reni-tenz und Therapieunwilligkeit geschlossen werden. Sein Verhalten sei vielmehr dadurch begründet gewesen, dass alle vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug bezeichneten Anstalten Kliniken für Sucht-kranke beziehungsweise für alkoholabhängige Personen und somit "Trinkerheilanstalten" im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB seien. Er gehöre indessen nicht in eine solche Anstalt. Sein allfälliges Alkoholproblem sei nicht ein primäres, sondern bloss allenfalls ein sekundäres Problem, nämlich allenfalls die Folge einer psychischen Krankheit, welche erst nach der Ausfällung des Obergerichtsurteils vom 20. Juni 2003 von verschiedenen Ärzten übereinstimmend als bipolare Störung diagnostiziert worden sei. Falls im Urteil vom 20. Juni 2003 seine Einweisung in eine "Trinkerheilanstalt" im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB angeordnet worden sei, habe sich diese Anordnung als unrichtig erwiesen. Wenn hingegen gemäss dem Urteil vom 20. Juni 2003 auch seine Einweisung in eine "andere Heilanstalt" im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB möglich gewesen sei, habe das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug in seinen Verfügungen zu Unrecht bloss Sucht-kliniken und somit Trinkerheilanstalten als in Betracht kommende Kliniken bezeichnet. Im einen wie im andern Fall könne aus seinem Verhalten nicht auf Renitenz und Therapieunwilligkeit geschlossen werden, zumal es im Übrigen gerade aus seiner Krankheit erklärbar sei und ihm daher nicht zum Vorwurf gereiche. Daher hätte das Obergericht nicht den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen dürfen. Vielmehr hätte es im Gegenteil aufgrund der medizinisch dokumen-tierten Sachlage sowie der ärztlichen Empfehlungen darauf schliessen müssen, dass den Intentionen des Urteils vom 20. Juni 2003 durch den faktischen stationären Massnahmevollzug in der Klinik Hohenegg entsprochen worden und dieser Klinikaufenthalt daher anzuerkennen sei, und hätte es gestützt darauf über das weitere Vorgehen befinden müssen, und zwar aufgrund der neuen ärztlichen Stellungnahmen, welche einheitlich und ausschliesslich eine ambulante Behandlung empfehlen.
 
2.
 
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anord-nen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wird vom Richter Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder in eine andere Heilanstalt angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
 
2.1 Die Anordnung und der Vollzug einer stationären Massnahme setzen eine Motivation des Betroffenen für die Behandlung voraus. Dabei kann zumindest zu Beginn auch eine minimale Motivation genügen, jedenfalls wenn zu erwarten ist, dass sich diese im Verlauf der stationären Behandlung verbessert. Ist die erforderliche Behand-lungsbereitschaft nicht vorhanden oder fällt sie dahin, so ist auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten beziehungs-weise die angeordnete Massnahme aufzuheben und die Strafe zu vollziehen. Allerdings kann der Richter an Stelle des Strafvollzugs eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraus-setzungen erfüllt sind (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Dies kann auch in Fällen in Betracht kommen, in denen die zunächst angeordnete stationäre Massnahme mangels der erforderlichen Motivation des Betroffenen aufgehoben werden muss, die mangelnde Motivation aber dadurch begründet ist, dass sich die zunächst angeordnete Mass-nahme als falsch erwiesen hat.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seinem Verhalten dürfe unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht auf Renitenz und Therapieunwilligkeit geschlossen werden.
 
Die beanstandete Schlussfolgerung des Obergerichts betrifft Tatfragen und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeits-beschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Dazu wird in den nachfolgenden Erwägungen zur staatsrechtlichen Beschwerde Stellung genommen.
 
2.3 Das Obergericht hat zufolge Aufhebung der stationären Mass-nahme den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (von sechs Monaten und von sieben Wochen) und eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung hinsichtlich der Alkoholprobleme des Beschwerdeführers angeordnet.
 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Obergericht hätte am 22. Oktober 2004 an Stelle des Strafvollzugs mit vollzugs-begleitender ambulanter Behandlung eine neue stationäre Massnahme anordnen müssen. Er macht vielmehr geltend, dass eine ambulante Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen sei. Er vertritt die Auffassung, dass sein Aufenthalt in der Klinik Hohenegg in der Zeit vom 5. Mai bis zum 16. Juli 2004 als Vollzug der im Urteil vom 20. Juni 2003 angeordneten Massnahme anzusehen und dass diese stationäre Behandlung erfolgreich verlaufen sei.
 
2.3.2 Der Beschwerdeführer trat am 5. Mai 2004 wegen akuter psychischer Probleme auf Empfehlung seiner Ärztin in die Klinik Hohenegg ein. Diese Klinik war in der Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. März 2004 als mögliche Therapie-stätte ausdrücklich ausgeschlossen worden. Den Ärzten der Klinik war die Vorgeschichte nicht im Einzelnen bekannt. Sie kannten bei-spielsweise weder das Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2003 noch das diesem Urteil zu Grunde liegende Gutachten von Dr. R.________ vom 27. April 2003. Den Ärzten der Klinik Hohenegg war mithin nicht klar, welches Ziel mit der Behandlung nach den Vorstellungen des urteilenden Gerichts angestrebt werden sollte. Der Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik Hohenegg erfolgte auch aus der Sicht der Ärztin Frau Dr. M.________ nicht zum Zweck der im Urteil angeordneten stationären Behandlung, sondern in einer akuten Situation und weil ein Eintritt in die Forel Klinik, bei welcher sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Behauptungen angemeldet hatte, erst einige Monate später möglich war. Den Ärzten der Klinik Hohenegg war selbst bei Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik am 16. Juli 2004 nicht klar, ob und wie weit der Klinikaufenthalt eine stationäre Massnahme im Sinne des StGB darstelle (siehe kant. Revisionsakten, act. 8).
 
Unter diesen Umständen kann es nicht in Betracht kommen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Hohenegg in der Zeit vom 5. Mai bis zum 16. Juli 2004 als Vollzug der im Urteil vom 20. Juni 2003 angeordneten stationären Massnahme zu qualifizieren. Daher kann hier dahingestellt bleiben, welche Wirkungen der fragliche Klinikaufenthalt auf den Beschwerdeführer zeitigte. Der Antrag auf ambulante Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs kann demnach nicht mit dem Hinweis auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Hohenegg begründet werden.
 
Dass der Strafvollzug noch aus andern Gründen zum Zwecke der unbestrittenen ambulanten Behandlung aufgeschoben werden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Die im Obergerichtsurteil vom 20. Juni 2003 angeordnete stationäre Massnahme zur Behandlung der Alkoholproblematik musste wegen der Renitenz des Beschwerde-führers gegenüber den Anordnungen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug aufgehoben werden. Unter diesen Umständen kann es nicht in Betracht kommen, zu Gunsten der zurzeit allein möglichen ambulanten Behandlung den Vollzug der Gefängnisstrafen von sechs Monaten und von sieben Wochen aufzuschieben, wodurch der Beschwerdeführer für seine Renitenz gleichsam belohnt würde.
 
2.3.3 Im Übrigen ist auf Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB hinzuweisen, der Folgendes bestimmt: Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger nachträglich als behandlungsbedürftig, behand-lungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf Trunksüchtige anwendbar (BGE 122 IV 292). Sie kann auch Anwendung finden, wenn die unter Aufschub des Strafvollzugs zunächst angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 StGB etwa mangels der erforderlichen Motivation des Verurteilten aufgehoben wird und der Verurteilte während des Vollzugs der bis dahin aufgeschobenen Strafe sich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungs-willig erweist.
 
2.4
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Staatsrechtliche Beschwerde
 
3.1 Als der Beschwerdeführer die Anordnungen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Verfügungen vom 23. Oktober 2003, 4. November 2003 und vom 25. März 2004 nicht befolgte, lag die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung noch nicht vor. Die verschiedenen Arztberichte, in denen diese Diagnose gestellt worden ist, datieren vom Juni beziehungsweise August 2004. Der Beschwerdeführer kann daher seine ihm vom Obergericht als Renitenz angelastete Haltung nicht mit dem Hinweis auf diese seines Erachtens neue Diagnose rechtfertigen.
 
3.2
 
3.2.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 forderte das kantonale Amt für Straf- und Massnahmenvollzug den Beschwerdeführer auf, sich zum Vollzug der stationären Massnahme um einen Therapieplatz in der Klinik für Suchtkranke "Im Hasel" in Gontenschwil zu bewerben und sich hierzu am 4. November 2003 zu einem Informations-nachmittag in der betreffenden Klinik einzufinden. Der Beschwerde-führer leistete dieser Aufforderung keine Folge.
 
Mit Verfügung vom 4. November 2003 forderte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug den Beschwerdeführer erneut auf, sich bei der Klinik "Im Hasel" anzumelden und an der Informationsveranstaltung vom 2. Dezember 2003 teilzunehmen. Am 6. November 2003 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 4. November 2003 Beschwerde bei der Polizeidirektion des Kantons Glarus. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klinik "Im Hasel" sei gemäss den vorliegenden Unterlagen auf Personen zugeschnitten, bei denen die Suchtproblematik absolut vorrangig sei und jedenfalls keine andere psychische Erkrankung schwerer Natur im Vordergrund stehe. Beim Beschwerdeführer stehe aber gerade eine solche psychische Erkrankung im Zentrum, nämlich gemäss Arztzeugnis von Dr. L.________ vom 6. Februar 2003 eine chronische Depression beziehungsweise gemäss Arztzeugnis von Dr. M.________ eine rezidivierende depressive Störung sehr erheblichen Ausmasses. Daher sei die vom Amt bezeichnete Klinik "Im Hasel" für die Behandlung des Beschwerdeführers ungeeignet und stattdessen unter Einbezug der genannten Ärzte eine andere Klinik zu evaluieren. Obschon einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2003 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war, meldete sich der Beschwerdeführer in Missachtung dieser Verfügung nicht bei der Klinik an. Die Polizeidirektion des Kantons Glarus wies am 13. Februar 2004 die Beschwerde ab, hielt aber das Amt für Straf- und Massnahmen-vollzug an, dem Beschwerdeführer neben der Klinik "Im Hasel" noch weitere geeignete Spezialkliniken vorzuschlagen und ihm Frist anzu-setzen, sich um einen Therapieplatz zu bemühen.
 
Am 5. März 2004 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerde-führers das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, dass der Beschwerdeführer in der Klinik Hohenegg in Meilen einen Therapie-platz gefunden habe und dort noch im ersten Halbjahr 2004 eintreten könne.
 
Mit Verfügung vom 25. März 2004 wies das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug den Beschwerdeführer an, sich bis spätestens 15. April 2004 bei einer der in dieser Verfügung bezeichneten vier Kliniken um eine Aufnahme zu bewerben. Neben der Klinik "Im Hasel" wurde unter anderem die Forel Klinik in Ellikon an der Thur genannt. Als mögliche Therapiestätte ausdrücklich ausgeschlossen wurde in der Verfügung vom 25. März 2004 die Klinik Hohenegg, da diese nach der Beurteilung des Amtes für die Durchführung der vom Obergericht angeordneten Massnahme ungeeignet sei. Die Verfügung vom 25. März 2004 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
Am 22. April 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich in der Forel Klinik der angeordneten Massnahme zu unterziehen und sich um eine Aufnahme in dieser Klinik bemühe; doch bestünden dort lange Wartezeiten. Da sich die Verfassung des Beschwerdeführers insbesondere wegen der neueren Ereignisse erheblich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer daher dringend hospitalisierungsbedürftig sei, hätten sich die ärztlichen Bemühungen darauf konzentriert und sei daher der Entscheid über den Ort des Massnahmevollzugs etwas verdrängt worden. Der dadurch allenfalls entstehende Anschein, dass der Beschwerdeführer nicht in den Massnahmevollzug wolle, sei sicher nicht richtig.
 
Am 30. April 2004 teilte Frau Dr. M.________, die den Beschwerde-führer seit Juni 2003 behandelte, dem Amt für Straf- und Mass-nahmenvollzug mit, dass sie dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung in der Klinik Hohenegg empfohlen habe, da diese Klinik zur Behandlung sowohl der schweren psychischen Erkrankung als auch des damit zusammenhängenden Alkoholproblems des Beschwerdeführers sehr gut geeignet sei. Der Beschwerdeführer sei auf ihre Empfehlung eingegangen, weshalb die Anmeldung erfolgt sei. Er werde am 5. Mai 2004 in die Klinik Hohenegg eintreten können. Nun habe sie (Frau Dr. M.________) in der Zwischenzeit erfahren, dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug die Klinik Hohenegg für den Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Massnahme nicht anerkenne. Der Beschwerdeführer habe sich daher letzte Woche an die Forel Klinik gewandt. Diese könne ihn aber frühestens Mitte Juli 2004 aufnehmen. Das Anmeldeverfahren sei indessen im Gang, eine Anmeldebestätigung werde zugestellt, sobald sie vorliege. Da sie (Frau Dr. M.________) aber den derzeitigen psychischen Zustand des Beschwerdeführers inzwischen als gefährlich einstufe, habe sie ihm dringend nahegelegt, den Aufnahmetermin in der Klinik Hohenegg gleichwohl wahrzunehmen, auch wenn er später in die Forel Klinik wechseln müsste.
 
In der Zeit vom 5. Mai bis zum 16. Juli 2004 hielt sich der Beschwer-deführer in der Klinik Hohenegg auf.
 
Die Abklärungen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug ergaben, dass sich der Beschwerdeführer bei keiner der in der Verfügung des Amtes vom 25. März 2004 bezeichneten vier Kliniken gemeldet hatte, mithin auch nicht bei der Forel Klinik.
 
3.2.2 Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Alkoholproblem des Beschwerdeführers mit den schon früh diagnostizierten Depressionen oder allenfalls mit der erst später diagnostizierten bipolaren Störung oder möglicherweise mit der im Gutachten von Dr. R.________ vom 27. April 2003 ausserdem diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (Persönlichkeitsstruktur mit erheblicher Selbstwertproblematik und emotionaler Labilität) zusammenhängt und allenfalls nur ein sekundäres Folgeproblem darstellt, ergibt sich daraus entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerde-führers nicht, dass die vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug bezeichneten Kliniken für die Behandlung des Beschwerdeführers ungeeignet seien. Wie das Obergericht in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 betreffend die Nichtzulassung der Revision zutreffend festhält, werden auch in Suchtkliniken beziehungsweise in Kliniken für alkoholabhängige Personen die dem Alkoholproblem zu Grunde liegenden Störungen angegangen. Auch wenn der Beschwerdeführer angenommen haben mag, dass die vom Amt bezeichneten Kliniken als Suchtkliniken beziehungsweise als Kliniken für alkoholabhängige Personen für ihn nicht geeignet seien, hätte er sich gleichwohl, entsprechend den Verfügungen des Amtes, bei der einen oder andern Klinik melden müssen, damit geklärt werden konnte, ob er - gerade auch aus der vor allem massgebenden Sicht der dort tätigen Fachleute - in Anbetracht seiner Probleme und Leiden für eine stationäre Behandlung in der fraglichen Klinik aufzunehmen sei. Dass der Beschwerdeführer dies in Missachtung der Verfügungen des Amtes unterliess, durfte ihm vom Obergericht ohne Willkür als Renitenz und Therapieunwilligkeit angelastet werden.
 
3.2.3 Der Beschwerdeführer missachtete nicht nur die Verfügungen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug, indem er sich bei keiner der vom Amt bezeichneten Kliniken, etwa bei der Forel Klinik, meldete. Er täuschte darüber hinaus sowohl seinen Rechtsvertreter als auch die ihn seit Juni 2003 behandelnde Ärztin, indem er diesen gegenüber vorgab, dass er zum Eintritt in die Forel Klinik bereit sei und sich bei dieser Klinik angemeldet habe, was der Rechtsvertreter und die Ärztin in ihren Schreiben vom 22. April 2004 respektive vom 30 April 2004 dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mitteilten, übrigens ohne darin irgendeinen Vorbehalt hinsichtlich der Eignung dieser Klinik für die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers anzubringen.
 
Statt sich bei der Forel Klinik zu melden, trat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 in die Klinik Hohenegg ein, was ihm die Ärztin angesichts seines damals akut schlechten psychischen Zustands und in Anbe-tracht der Wartezeit für den Eintritt in die Forel Klinik empfohlen hatte. Auch gegenüber den Ärzten der Klinik machte der Beschwerdeführer teils ungenaue, teils unwahre Angaben, indem er behauptete, dass er wegen eines Fahrens in angetrunkenem Zustand vom Gericht die Auflage zur Behandlung seiner psychischen Probleme erhalten habe und dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit einer Behandlung in der Klinik Hohenegg einverstanden sei. Die Ärzte warteten vergebens auf die vom Beschwerdeführer zugesicherte Bestätigung des Amtes und waren sich daher auch beim Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik am 16. Juli 2004 nicht im Klaren darüber, ob und wie weit der Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers eine stationäre Massnahme im Sinne des StGB darstelle.
 
Während seines Aufenthalts in der Klinik Hohenegg genoss der Beschwerdeführer grosse Freiheiten, indem er beispielsweise weiter-hin seine beiden Chöre leiten und auch an Chorwettbewerben teilnehmen konnte. Gleichwohl war er selbst während des relativ kurzen Klinikaufenthalts nach der Stabilisierung seines Zustands kein einfacher Patient. Im Austrittsbericht der Klinik vom 4. August 2004 zuhanden der Ärztin Dr. M.________ wird festgehalten, die Bezie-hungen zum Pflegeteam seien zum Ende hin zunehmend durch ein Auftreten von Auseinandersetzungen gekennzeichnet gewesen. Der Patient habe beim Pflegepersonal das Gefühl ausgelöst, sich nicht auf einen abteilungsinternen, therapeutischen Prozess einlassen zu wollen, und er sei gelegentlich auch als unzuverlässig erlebt worden (kant. Revisionsakten, act. 8).
 
Auch aus diesen Umständen durfte das Obergericht ohne Willkür auf Renitenz und fehlende Motivation des Beschwerdeführers schliessen.
 
3.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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