BGer 6P.4/2005 | |||
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BGer 6P.4/2005 vom 24.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.4/2005
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6S.481/2004 /gnd
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Urteil vom 24. Mai 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
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Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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6P.4/2005
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Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
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6S.481/2004
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Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 SVG); Anordnung einer Massnahme (Art. 44 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.4/2005) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.481/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Oktober 2004 (OG.2004.00013).
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus verurteilte X.________ am 18. April 2001 wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 27.11.1998, am 21.8.1999 und am 28.5.2000, zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von 3000 Franken. Überdies ordnete sie mit Beschluss vom gleichen Tag gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Gefängnisstrafe von sieben Wochen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 14.9.1997) an, zu welcher sie ihn mit Entscheid vom 27. Mai 1998 verurteilt hatte.
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A.b Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte mit Entscheid vom 20. Juni 2003 das Urteil und den Beschluss der Strafgerichts-kommission. Es schob indessen gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 StGB unter Berücksichtigung der Empfehlungen des psychiatrischen Gutachters den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von sieben Wochen zu Gunsten einer stationären Behandlung des Verurteilten hinsichtlich der Alkoholproblematik auf.
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A.c Ein von X.________ eingereichtes Gesuch um (teilweise) Revision des Obergerichtsentscheids vom 20. Juni 2003 betreffend die darin angeordnete stationäre Massnahme wies das Obergericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 ab (OG.2004.00035).
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Dagegen erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidge-nössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht wies die beiden Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6P.5/2005 und 6S.482/2004).
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A.d Das Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2003 konnte nicht vollzogen werden, da X.________ sich weigerte, den wiederholten Aufforderungen des kantonalen Amtes für Straf- und Massnahmen-vollzug Folge zu leisten und sich bei einer der vom Amt bezeichneten Spezialkliniken für alkoholabhängige Personen dem Anmelde-prozedere zu unterziehen.
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Das Obergericht des Kantons Glarus ordnete daher mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 den Vollzug der mit Urteil vom 20. Juni 2003 gegenüber X.________ aufgeschobenen Gefängnisstrafen (von sechs Monaten und von sieben Wochen) sowie vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung hinsichtlich der Alkoholproblematik des Verurteilten an (OG.2001.00020).
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Gegen diesen Beschluss erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht wies die beiden Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag ab (6P.3/2005 und 6S.483/2004).
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B.
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B.a Am 22. November 2001, kurz nach 02.00 Uhr, fuhr X.________ mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,44 Gewichtspromille in seinem Personenwagen von Näfels in Richtung Glarus. Dieser Vorfall ereignete sich mithin nach der Ausfällung des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 18. April 2001 (siehe A.a hievor).
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B.b Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus verurteilte X.________ am 11. Februar 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 22. No-vember 2001, zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von 1500 Franken. Einen Auf-schub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 44 StGB lehnte sie ausdrücklich ab.
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Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 16. Februar 2004 die Appellation.
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B.c Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 das Urteil des Strafgerichtskommission und ordnete ergänzend eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung hinsichtlich der Alkoholprobleme des Verurteilten an (OG.2004.00013).
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2004 und damit auch das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2004 seien aufzuheben.
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D.
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Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Obergericht hat keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 StGB angeordnet, weil der Beschwerdeführer offenkundig nicht gewillt sei, sich einer stationären Massnahme entsprechend den behördlichen Anordnungen zu unterziehen. Zur Begründung verweist es vollumfänglich auf seinen Beschluss vom 22. Oktober 2004 betreffend den Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen (OG.2001.00020). Es hat unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. R.________ vom 1. September 2004 eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet. Das Obergericht hat es abgelehnt, in Anwendung von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Zwecke dieser ambulanten Behandlung den Vollzug der Gefängnisstrafe von sieben Monaten aufzuschieben. Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits nach seiner Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand vom 27. November 1998 einmal eine vorübergehende stationäre psychiatrische Behandlung absolviert, nämlich in der Zeit vom 30. De-zember 1998 bis zum 10. Februar 1999 in der Klinik "Schützen" in Rheinfelden. Trotz eines verheissungsvollen Berichts der Klinik über den Therapieverlauf habe sich der Beschwerdeführer in der Folge dreimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht, nämlich am 21. August 1999, am 28. Mai 2000 und am 22. November 2001. Die heutige Situation unterscheide sich im Grunde nicht wesentlich von derjenigen nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik "Schützen" im Februar 1999. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik Hohenegg habe die Alkohol-problematik nicht im Vordergrund gestanden, zumal den behandelnden Ärzten das wahre Ausmass dieses Problems gar nicht bekannt gewesen sei. Insofern bestehe die Grundproblematik unvermindert fort. Ein Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der beim Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik Hohenegg fortgeführten ambulanten Behandlung bei Frau Dr. M.________ dränge sich somit unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. Jedenfalls seien die Erfolgsaussichten der jetzigen Behandlung aufgrund der ganzen Vorgeschichte nicht als derart günstig einzustufen, dass eine erhebliche Gefährdung durch den Vollzug der Strafe drohen würde. Ein Aufschub des Strafvollzugs sei nicht schon allein deshalb angezeigt, weil sich dadurch die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung verbessern können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich zufolge Anordnung des Vollzugs der beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von sieben Wochen im parallelen Verfahren (OG.2001.00020) ohnehin in den Strafvollzug begeben müsse, wodurch die Frage eines Aufschubs der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Freiheitsstrafe sowieso relativiert werde. Schliesslich könne es auch mit Rücksicht auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht angehen, dass ein massnahmebedürftiger Täter gegenüber einem Täter ohne Behand-lungsnotwendigkeit übermässig privilegiert werde (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde und in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Obergericht habe Art. 44 Ziff. 1 StGB verletzt, indem es den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten einer ambulanten oder allenfalls einer stationären Behandlung aufgeschoben habe. Er leide gemäss den überein-stimmenden neueren ärztlichen Berichten an einer schweren psy-chischen Erkrankung, nämlich einer bipolar affektiven Störung mit Verdacht auf sekundären Alkoholabusus, Letzterer allenfalls als Folge der Störung. In den Arztberichten werde übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm nach der erfolgreich verlaufenen stationären Behandlung in der Klinik Hohenegg mit einer ambulanten Behandlung hinlänglich geholfen werden könne, und werde eine stationäre Behandlung nicht mehr empfohlen. Insbesondere werde ihm ärzt-licherseits bei Fortführung der ambulanten Behandlung unter Verzicht auf einen Strafvollzug eine günstige Prognose gestellt. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme von Dr. R.________ vom 1. September 2004, mit welcher sich das Obergericht insoweit zu Unrecht nicht auseinander gesetzt habe. Die Auffassung des Obergerichts, dass kein Grund vorliege, den Vollzug der Strafe zu Gunsten der angeordneten ambulanten Behandlung aufzuschieben, stehe zudem im Widerspruch zu den Erwartungen, die im Obergerichtsurteil vom 20. Juni 2003 zum Ausdruck gebracht worden seien. Die Ansicht des Obergerichts, dass das Alkoholproblem als Grundproblematik unverändert fortbestehe, lasse ausser Acht, dass er in der Zwischenzeit in der Klinik Hohenegg eine stationäre Behandlung erfolgreich absolviert habe und dass das Alkoholproblem nach den nun vorliegenden Erkenntnissen nur ein sekundäres sei. Ein Vollzug der Strafe würde höchstwahrscheinlich alles Erreichte gefährden. Mit seinem mehrmonatigen Aufenthalt in der Klinik Hohenegg sei das Obergerichtsurteil vom 20. Juni 2003 faktisch vollzogen worden. Mit Rücksicht auf diesen Klinikaufenthalt könne ihm nicht Renitenz vorgeworfen werden, auch wenn er entgegen den Anordnungen des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug in keine der von diesem Amt bezeichneten Suchtkliniken, mithin Trinkerheilanstalten, eingetreten sei. Das ihm als Renitenz angelastete Verhalten sei auch wesentlich durch seine Krankheit bedingt und dürfe ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die ihm im vorliegenden Verfahren angelastete Tat bereits drei Jahre zurückliege und er sich seither nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.
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Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde im Besonderen zudem geltend, aus der Stellungnahme des Experten Dr. R.________ vom 1. September 2004 zuhanden des Obergerichts, die als ein Gutachten im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzusehen sei, ergebe sich implizit zweifelsfrei, dass ihm bei Verzicht auf eine stationäre Massnahme sowie Gewährung von Strafaufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme eine günstige Prognose gestellt werden könne. Indem das Obergericht sich mit dieser gutachterlichen Stellungnahme nicht auseinander gesetzt habe, sei ihm willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen. Völlig unhaltbar sei es sodann, den Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung auch mit der Begründung abzulehnen, dass er sich nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik "Schützen" Anfang 1999 entgegen der in einem verheissungsvollen Bericht der Klinik ausgestellten günstigen Prognose dreimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht habe. Dieser Vergleich lasse ausser Acht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Hohenegg erfolgreich verlaufen sei, dass er sich weiterhin bei Frau Dr. M.________ in ambulanter Behandlung befinde und sich seit der Tat vom 22. November 2001 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (staatsrechtliche Beschwerde S. 7 ff.).
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In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwer-deführer im Besonderen noch geltend, es sei in Verletzung von Art. 10, 11 und 13 StGB kein Gutachten zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der hier inkriminierten Trunkenheitsfahrt vom 22. November 2001 eingeholt worden.
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2.
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Staatsrechtliche Beschwerde
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit darin die Verletzung eidgenössischen Rechts, im Besonderen von Art. 44 StGB, gerügt wird, wofür die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist.
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2.2 Das Obergericht durfte unter Hinweis auf sein Urteil OG.2001.00020 vom 22. Oktober 2004 (betreffend Anordnung des Vollzugs aufgeschobener Strafen) ohne Willkür aus dem Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss ziehen, dass dieser für eine stationäre Massnahme zur Behandlung des Alkoholproblems nicht motiviert ist. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 6P.3/2005 und 6S.483/2004 (E. 3.2) verwiesen werden.
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2.3 Der Experte Dr. R.________ führte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2004 unter anderem Folgendes aus (kant. Revi-sionsakten, act. 11, S. 2):
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"Aufgrund der selbst gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einweisung in die Klinik Schützen in Rheinfelden, bei welcher das Suchtverhalten von Herrn X.________ vollständig ausgeblendet worden war, hatte ich mich in meinem Gutachten ausdrücklich für eine Behandlung in einer auf Suchtbehandlung spezialisierten Institution ausgesprochen. Herr X.________ ist nämlich äusserst geschickt, wenn es darum geht, die Bedeutung des Alkohols in seinem Leben herunterzuspielen. Zudem stand sein Alkoholkonsum ja stark im Mittelpunkt der zu beurteilenden Delikte.
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Auf der anderen Seite geht es Herrn X.________ zurzeit psychisch offensichtlich sehr gut, wie Frau Dr. med. M.________ auch telefonisch bestätigte. Er hat eine therapeutische Beziehung zu ihr aufgebaut, was von grossem Wert ist. Diese Stabilisierung des psychischen Zustands stellt einen gewissen Schutz gegen die Begehung erneuter, ähnlicher Delikte dar.
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Meines Erachtens sollte die jetzt erreichte Stabilisierung nicht durch die Anordnung einer stationären Massnahme in einer Suchtklinik gefährdet werden. Zudem hat der Behandlungsverlauf in der Klinik Hohenegg gezeigt, dass Herr X.________ aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Einschränkungen nicht fähig ist, differenziert und selbstkritisch mit seiner Suchtproblematik umzugehen. Dies wäre auch in einer spezialisierten Suchtklinik leider offenbar immer noch nicht der Fall.
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Gerade unter Berücksichtigung der von mir gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstruktur mit erheblicher Selbstwertproblematik und emo-tionaler Labilität, welche den Verlauf seit der Gutachtenerstellung meines Erachtens weiterhin massgeblich beeinflusste, halte ich die Anordnung einer stationären Massnahme in einer Suchtklinik als kontraindiziert. Dies würde die pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster nur wieder verstärken und die aktuell erreichte Stabilisierung gefährden.
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Ohnehin muss in Anbetracht des zwischenzeitlichen Verlaufs festgehalten werden, dass es Herrn X.________ in Bezug auf seinen Alkoholkonsum an den für den Erfolg einer stationären Massnahme notwendigen Einsicht und Therapiemotivation fehlt.
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....
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Meines Erachtens wäre es nötig und sinnvoll, Herrn X.________ die Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz im Rahmen einer ambulanten Behandlung zu erteilen, da dies sowohl im Hinblick auf den weiteren Verlauf seiner Erkrankung sowie auf die Legalprognose bezüglich ähnlicher Delikte von höchster Bedeutung ist."
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Aus dieser Stellungnahme des Experten ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Strafvollzug erheblich beeinträchtigt würde. Die auf die gegenteilige Ansicht gestützten Rügen des Beschwerdeführers betreffend willkürliche Beweiswürdigung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind daher unbegründet. Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Stellungnahme des Experten lediglich ein Umstand, welchen der Richter neben anderen Umständen beim Ermessens-entscheid betreffend den Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung zu berücksichtigen hätte. Es kann insoweit auf die nachfolgenden Erwägungen zur eidgenössischen Nichtig-keitsbeschwerde (E. 3.3) verwiesen werden.
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2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Nichtigkeitsbeschwerde
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3.1 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Hohenegg in der Zeit vom 5. Mai bis zum 16. Juli 2004 hat nicht die Bedeutung, die ihr der Beschwerdeführer beilegt. Es kann keine Rede davon sein, dass damit die im Obergerichtsentscheid vom 20. Juni 2003 ange-ordnete stationäre Massnahme faktisch vollzogen worden sei. Es kann insoweit zur Begründung auf die Erwägungen im Bundesgerichts-entscheid in den Verfahren 6P.3/2005 und 6S.483/2004 betreffend den Vollzug aufgeschobener Strafen (E. 2.3.2) verwiesen werden.
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3.2 Der Beschwerdeführer hält andeutungsweise offenbar auch eine stationäre Massnahme an Stelle des Strafvollzugs mit vollzugs-begleitender ambulanter Behandlung für möglich, nämlich die Einweisung in eine Heilanstalt, in der in erster Linie seine psychische Krankheit behandelt würde. Er legt indessen nicht substantiiert dar, inwiefern das Obergericht eidgenössisches Recht verletzte, indem es unter den gegebenen Umständen nicht eine solche stationäre Massnahme angeordnet hat. Der Beschwerdeführer strebt im vorliegenden Verfahren (wie übrigens auch in den parallelen Verfahren) unter Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Klinik Hohenegg sowie unter Berufung auf verschiedene Berichte und Stellungnahmen von Ärzten eine ambulante Behandlung an, und zwar unter Aufschub des Strafvollzugs.
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3.3
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3.3.1 Der Richter kann ambulante Behandlung anordnen und zu diesem Zweck den Vollzug der Strafe aufschieben (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub anzu-ordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden beziehungsweise rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf jedoch um so ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Die ambu-lante Massnahme darf nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (zum Ganzen BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Richter zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Beein-trächtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht durch-führbar, verlangt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, auf den Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 StGB verweist, ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet. Das Gesetz überlässt es somit dem Richter, nach seinem (pflicht-gemässen) Ermessen über den allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zu befinden. In dieses weite Beurteilungsermessen des Sachrichters kann das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen (BGE 129 IV 161 E. 4.4; 124 IV 246 E. 2b; 120 IV 1 E. 2c).
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Das Obergericht hat den Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung mit Erwägungen abgelehnt (siehe E. 1.1 hievor), die den dargestellten Grundsätzen entsprechen. Der ange-fochtene Entscheid hält sich im Rahmen des dem Sachrichter zu-stehenden Ermessens.
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3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Richter auch zur Frage, ob der Strafvollzug zu Gunsten einer angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 116 IV 101 E. 1b; 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6S.138/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 9.3). Diese Rechtsprechung betrifft indessen allein Massnahmen an geistig Abnormen im Sinne von Art. 43 StGB, nicht auch die Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen im Sinne von Art. 44 StGB. Für Erstere bestimmt Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, dass der Richter seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- und Pflege-bedürftigkeit trifft; die Einholung eines Gutachtens ist mithin obliga-torisch. Für Letztere bestimmt Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dass der Richter, "soweit erforderlich", ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung einholt; ein Gutachten ist damit nicht obligatorisch.
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Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Obergericht habe eidgenössisches Recht verletzt, indem es kein Gutachten zur Frage eingeholt habe, ob der Strafvollzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben sei. Er sieht allerdings in der Stellungnahme des Experten Dr. R.________ vom 1. September 2004 ein Gutachten, das diese Frage implizit deutlich bejahe. Aus der Stellungnahme vom 1. September 2004 (kant. Revisionsakten, act. 11) ergibt sich indessen nicht zweifelsfrei, dass der Experte den Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung empfiehlt (siehe E. 2.3 hievor zur staatsrechtlichen Beschwerde). Selbst wenn aber der Experte einen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung empfohlen haben sollte, verstösst die Anord-nung des Strafvollzugs mit vollzugsbegleitender ambulanter Behand-lung unter der gebotenen Berücksichtigung der nach der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung relevanten Umstände (siehe E. 3.3.1 hievor) nicht gegen Bundesrecht.
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3.4 Im Übrigen ist auf Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB hinzuweisen, der Folgendes bestimmt: Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger nachträglich als behandlungsbedürftig, behand-lungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf Trunksüchtige an-wendbar (BGE 122 IV 292). Hingegen fällt die nachträgliche Anord-nung einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs ausser Betracht (BGE 122 IV 289).
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3.5 Auf die Rüge der Verletzung von Art. 10 f. und Art. 13 StGB ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er im kantonalen Ver-fahren die Einholung eines Gutachtens zur Frage seiner Zurech-nungsfähigkeit hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 22. November 2001 beantragt habe.
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3.6 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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