BGer 1A.66/2005 | |||
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BGer 1A.66/2005 vom 25.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.66/2005 /ggs
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Urteil vom 25. Mai 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ GmbH,
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4. D.________ KG,
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5. E.________ GmbH,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 28. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen A.________, dessen Ehefrau B.________ sowie F.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 2001 durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Firma D.________ KG, deren alleiniger Geschäftsführer A.________ ist, Einkommenssteuer in Höhe von über 8 Mio. DM und Umsatz- und Gewerbesteuer in noch unbekannter Höhe hinterzogen zu haben. Sie hätten unter Einschaltung der G.________ GmbH und der schweizerischen Gesellschaften E.________ GmbH und H.________ AG fingierte Aufwendungen für angebliche Mietgebühren und Baumaschinenkäufe als Betriebsausgaben bzw. Abschreibungen verbucht und damit die Gewinne der D.________ KG entsprechend verkürzt. Ausserdem hätten sie 1996 vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch fingierte Betriebsausgaben im Zeitraum vor 1996 ermöglicht worden seien, nicht erklärt.
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B.
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Am 22. März 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf sechs Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2004 um Durchsuchung der Geschäftsräume der Firmen E.________ GmbH, H.________ AG, I.________ AG und J.________ AG und um Beschlagnahme der in den Beschlüssen näher bezeichneten Unterlagen, namentlich über Vermögenswerte und Konten der Beschuldigten und weiterer Personen bei der Bank K.________.
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C.
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Am 26. März 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau eine Eintretens- und Zwischenverfügung, mit der sie dem Rechtshilfegesuch vollumfänglich entsprach und der Beteiligung deutscher Ermittlungsbeamten bei der Rechtshilfedurchführung zustimmte.
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D.
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Am 16. April 2004 führte die Kantonspolizei Thurgau bei der I.________ AG in Romanshorn, wo sich auch die Geschäftsräumlichkeiten der H.________ AG sowie der E.________ GmbH befinden, eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse Dokumente sicher. Am 10. Mai 2005 übermittelte die Bank K.________ Unterlagen über Vermögenswerte und Konten von A.________ und B.________, der D.________ KG, der H.________ AG und der E.________ GmbH.
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E.
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Am 21. Mai 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau die Schlussverfügung mit der Anordnung, dass sämtliche sichergestellten und edierten Akten gemäss Auflistung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur weiteren sachdienlichen Verwendung im Strafverfahren gegen A.________, B.________ und F.________ herauszugeben seien.
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F.
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Dagegen erhoben A.________ und B.________, die C.________ GmbH, die D.________ KG und die E.________ GmbH am 23. Juni 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau. Diese wies die Beschwerde am 28. September 2004 ab.
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G.
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Gegen den am 10. Februar 2005 zugestellten Beschluss der Anklagekammer erheben A.________ und B.________, die C.________ GmbH, die D.________ KG und die E.________ GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2004 sei aufzuheben, soweit damit die Herausgabe von Kontounterlagen der Bank K.________, lautend auf die Beschwerdeführer, angeordnet werde, und es sei insoweit das Rechtshilfebegehren der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. März 2004 abzuweisen.
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H.
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Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).
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Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die ihre Kontounterlagen betreffende Schlussverfügung befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]).
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Nicht von der Schlussverfügung betroffen ist allerdings die C.________ GmbH, für welche die Bank K.________ im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 keine Geschäftsbeziehung feststellen konnte (vgl. Schreiben der Bank K.________ vom 10. Mai 2004). Auf deren Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Die E.________ GmbH wurde am 4. August 2003 im Handelsregister gelöscht. Für sie ist, wie die Anklagekammer zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 9 S. 16), A.________ als wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im beschriebenen Umfang einzutreten.
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1.2 Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
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2.
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Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG; vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.
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2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges (im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG) nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.
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2.2 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand, Art. 146 StGB (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig. Im Falle von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von der zuständigen Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.; 122 IV 197 E. 3d S. 205, je mit Hinweisen; zum Arglistbegriff in Abgabestrafsachen s. auch BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).
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2.3 Internationale Rechtshilfe zur Verfolgung eines mutmasslichen Fiskalbetrugs setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten Betrugsvorwurf ergeben (BGE 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde sich unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen.
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Ansonsten gelten für die Rechtshilfe wegen des Verdachts des Abgabebetrugs die allgemeinen Grundsätze. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht.
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2.4 Die Beschwerdeführer rügen, das Rechtshilfegesuch bzw. die ihm beigelegten Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart enthielten weder eine schlüssige Sachdarstellung noch genügende Verdachtsmomente für die Annahme eines Abgabebetrugs. Dies ist im Folgenden für die zwei im Rechtshilfegesuch beschriebenen Tatkomplexe - die verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 1996 (unten, E. 3) und die fiktiven Betriebsausgaben und Abschreibungen in den Jahren 1996 bis 2001 (unten, E. 4) - zu prüfen.
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3.
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3.1 Die deutschen Ermittlungsbehörden gehen hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen von folgendem Sachverhalt aus:
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Die D.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A.________ gewesen sei, habe in den Jahren 1987 bis 1995 an inländische Kunden weitervermietete Baumaschinen angeblich von der G.________ GmbH gemietet. Diese habe die Baumaschinen angeblich von der E.________ GmbH geleast. Die G.________ GmbH habe ausser der D.________ GmbH und der E.________ GmbH keine weiteren Geschäftspartner gehabt. Der Mietaufwand habe gemäss den Bilanzen der G.________ GmbH im Zeitraum 1988 bis 31. Januar 1995 DM 24'804'271.89, die Erlöse DM 25'409'233.75 betragen. Bis einschliesslich 1990 seien Teilzahlungen von der D.________ GmbH an die G.________ GmbH und von dieser an die E.________ GmbH erfolgt. Zum 31. Dezember 1990 hätten die Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der D.________ GmbH DM 6'365'290.09 betragen; die Verbindlichkeiten der G.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH DM 6'240'102.52.
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Ab 1991 seien durch die D.________ GmbH nur noch Zahlungen etwa in Höhe der von der G.________ GmbH in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer und der der G.________ GmbH zustehenden Provision von 1,5% erfolgt. Infolgedessen seien die angeblichen Ausstände angewachsen: Zum 31. Dezember 1995 hätten die Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der D.________ GmbH DM 19'056'298.79 und die Verbindlichkeiten der G.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH DM 18'289'766.11 betragen. Ab Februar 1995 sei bei der G.________ GmbH die behauptete Geschäftstätigkeit mit Vermietungen erloschen.
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1996 habe die G.________ GmbH Teile ihrer Forderungen gegen die D.________ GmbH in Höhe von 9'053'079.10 DM an die E.________ GmbH abgetreten. Diese habe die Forderungen in einer Vereinbarung vom 1. November 1996 mit der an die Stelle der D.________ GmbH getretenen D.________ KG in eine Darlehensforderung in Höhe von DM 4'526'079.10 bei gleichzeitigem Erlass der weiteren Teilforderung von DM 4'527'000.-- umgewandelt. Von der Darlehensforderung sei zum 31. Dezember 1996 ein Betrag in Höhe von DM 2,3 Mio. fällig geworden; der Rest sei von 1997 bis 2000 in monatlichen Raten von DM 63'000.-- und einer Schlussrate von DM 21'079.10 gezahlt worden.
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Von der D.________ KG seien die umgewandelten Mietaufwendungen/ Darlehensrückzahlungen als Betriebsausgaben und die erlassene Teilforderung in Höhe von DM 4'527'000.-- als steuerfreier Sanierungsgewinn verbucht worden.
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Tatsächlich jedoch seien weder Betriebsausgaben noch ein Sanierungsgewinn entstanden. Vielmehr habe der Teilerlass mit der Wirkung einer Eigenkapitalerhöhung und die Ratenzahlungen der D.________ KG an die E.________ GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen dargestellt, da hinter der E.________ GmbH die Beschuldigten A.________ und B.________ gestanden hätten. Diese hätten deshalb in den Steuererklärungen zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen für 1996 in Höhe von DM 8'176'815.--, für 1997 von DM 693'000.--, für 1998 von DM 819'000.--, für 1999 von DM 567'000.-- und für 2000 von DM 147'079.-- erklären müssen.
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Nach den bisherigen Ermittlungen seien auch die Mietverbindlichkeiten bis 1995, die dem Erlass, aber auch den dann als Betriebsausgaben ab 1996 geltend gemachten Ratenzahlungen aus der Vereinbarung vom 1. November 1996 zugrunde lagen, tatsächlich nicht entstanden, weil die Mietverhältnisse und weitere Geschäftstätigkeiten und damit die darauf basierenden Rechnungen, die in die Buchhaltung eingegangen seien, fingiert gewesen seien und insbesondere die Baumaschinen der Firma D.________ bereits gehört hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Altgeräte gehandelt habe, die bei der D.________ GmbH bzw. der D.________ KG bereits abgeschrieben gewesen seien.
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3.2 Die Anklagekammer hat diesen Sachverhalt als Anlagebetrug qualifiziert. Sie führte aus, dass die fingierten Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den angeblichen Miet- und Leasingverträgen in den Buchhaltungsunterlagen der D.________ KG und der G.________ GmbH Leasing GmbH verbucht worden seien; damit seien Geschäftsvorfälle verbucht worden, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Bei diesen Buchhaltungsunterlagen handle es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, welche verfälscht worden seien und mittels derer eine arglistige Täuschung i.S.v. Art. 14 VStrR bzw. Art. 146 StGB begangen worden sei.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, die Anklagekammer gehe fälschlicherweise davon aus, dass derselbe Mietaufwand zweimal verbucht worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu: Die Anklagekammer ging vielmehr zutreffend davon aus, dass sich die fingierten Miet- und Leasinggeschäfte in der Buchhaltung der D.________ KG und der G.________ GmbH niedergeschlagen hätten, jedoch bei der D.________ KG als Verbindlichkeit und bei der G.________ GmbH als Forderung, der eine - ebenfalls fiktive - Verbindlichkeit aus Leasing-Vertrag gegenüber der E.________ GmbH gegenüberstand.
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Im Übrigen ist die Konstruktion der fiktiven Nutzungsüberlassung unter Einschaltung zweier weiterer Gesellschaften, darunter einer in der Schweiz domizilierten Firma, auch als Lügengebäude zu qualifizieren, das von den deutschen Steuerbehörden nicht oder nur schwer, nach aufwändigen Ermittlungen und Rechtshilfeersuchen in die Schweiz, durchschaut werden konnte. Das im Rechtshilfeersuchen beschriebene Vorgehen der Beschuldigten erfüllt schon deshalb den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
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3.3 Der den Rechtshilfeersuchen beiliegende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart nennt zahlreiche Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Abgabebetrugs.
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So wird dargelegt und durch eine Vielzahl von Indizien belegt, dass die E.________ GmbH und die G.________ GmbH keine aktiv tätigen Unternehmen mit eigenem Geschäftsbetrieb seien. Sodann hätten weder bei der Firma D.________ noch bei der G.________ GmbH Miet- und Leasingverträge existiert. Die Rechnungen der G.________ GmbH seien von der Firma D.________ geschrieben worden, d.h. die G.________ GmbH habe die Rechnungen allein auf der Grundlage der ihr von der Firma D.________ übersandten Aufstellungen erstellt.
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Die G.________ GmbH, deren einzige Abnehmerin die D.________ GmbH gewesen sei, habe es hingenommen, dass die D.________ GmbH über Jahre hinweg kaum Zahlungen geleistet habe und immense Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der D.________ GmbH, aber auch immense Verbindlichkeiten der G.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH aufgelaufen seien.
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1993/1994 habe die G.________ GmbH angeblich Baugeräte für netto 3,79 Mio. DM von der D.________ GmbH erworben, jedoch seien bei der D.________ GmbH keine entsprechenden Anlagenabgänge zu verzeichnen gewesen. Ab 1998 seien diese Baugeräte zu teilweise sogar höheren Preisen von der D.________ GmbH wieder zurückgekauft worden.
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Die Abtretungsanzeige der G.________ GmbH an die Firma D.________ über die Abtretung ihrer Forderungen aus Mietvertrag an die E.________ GmbH sei erst im Oktober 2001 erstellt und auf den 10. Mai 1996 zurückdatiert worden.
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Schliesslich werden eine Reihe von Indizien dafür genannt, dass die Zahlungen an die E.________ GmbH in Wirklichkeit den Beschuldigten zugute gekommen seien.
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Damit enthält die Sachdarstellung des Rechtshilfegesuchs genügende konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abgabebetrugs. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt mit Beweismitteln, namentlich mit Urkunden, belegt (vgl. oben, E. 2.3).
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3.4 Die übrigen Einwände der Beschwerdeführer betreffen im Wesentlichen das Ausmass der Steuerverkürzung:
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Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die Veräusserung von Baumaschinen an die G.________ GmbH 1993/1994 müsse ein Veräusserungsgewinn angefallen sein, der zu versteuern gewesen sei. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die hier zur Diskussion stehende Gestaltung (Anmietung von zuvor verkauften Baumaschinen) für die D.________ KG steuerlich ungünstiger gewesen sei als das Halten der Baumaschinen in ihrem Eigentum. Unrichtig sei sodann die dem Rechtshilfegesuch zugrunde liegende Annahme, dass die Baumaschinen bei der Firma D.________ keinerlei Kosten verursacht hätten, wenn sie nicht von der G.________ GmbH gemietet worden wären; dies entspreche nicht den wirtschaftlichen Realitäten, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden müsse, dass die Baumaschinen nicht vollständig durch Eigenmittel finanziert worden wären, sondern dass hierfür Fremdmittel aufgenommen worden wären, woraus entsprechender Zinsaufwand entstanden wäre. Auch durch den Rückkauf der Baumaschinen im Jahr 1998 sei keine Steuerverkürzung entstanden, da der Ankauf keine Aufwendung darstelle. Ein Aufwand entstehe erst später, wenn diese Baumaschinen abgeschrieben oder mit Verlust verkauft werden. Davon sei indessen in den Ausführungen des Amtsgerichts Stuttgart nichts zu lesen. Schliesslich sei es widersprüchlich, den Erlass einer angeblich fiktiven Verbindlichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
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Der Vorwurf des Abgabebetrugs durch verdeckte Gewinnausschüttungen knüpft ausschliesslich an die angeblichen Darlehenszahlungen bzw. den Erlass fiktiver Mietverbindlichkeiten der Firma D.________ im Jahre 1996 und danach an (zur Steuerverkürzung durch fiktive Abschreibungen vgl. unten E. 4). Das Rechtshilfegesuch enthält, wie bereits oben dargelegt wurde, genügende Anhaltspunkte für den fiktiven Charakter der Mietverbindlichkeiten und dafür, dass die Darlehenszahlungen an die E.________ GmbH tatsächlich den Beschuldigten zugekommen sind.
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Es wird Sache des zuständigen deutschen Gerichts sein, die genaue Höhe des entstandenen Steuerverlusts zu beziffern. In diesem Zusammenhang werden die Beschuldigten Gelegenheit haben, die ihnen angeblich durch die fiktiven Verkäufe und Nutzungsüberlassungen entstandenen Steuernachteile geltend zu machen. Allerdings erscheint die Annahme lebensfremd, dass die Beteiligten diese Konstruktion gewählt hätten, wenn sie für die Firma D.________ mit Steuernachteilen verbunden gewesen wäre. Schliesslich würde es sich bei der verkürzten Abgabe selbst dann noch um einen "erheblichen Betrag" i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV handeln, wenn - wie die Beschwerdeführer geltend machen - dabei nur die Darlehenszahlungen in Höhe von ca. 4.5 Mio. DM und nicht auch der Teilerlass der Forderungen berücksichtigt werden dürften.
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3.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfefähigkeit des Tatkomplexes "verdeckte Gewinnausschüttungen" zu bejahen.
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4.
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Zu prüfen ist im Folgenden der zweite Tatkomplex, d.h. Betriebsausgaben und Abschreibungen durch fingierte Rechnungen ab 1996.
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4.1 Das Rechtshilfeersuchen geht von folgendem Sachverhalt aus:
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Durch fingierte Rechnungen der E.________ GmbH und der H.________ AG über den Verkauf von Handelsware an Firma D.________ und durch fingierte Mietzahlungen an die H.________ AG hätten die Beschuldigten zu Unrecht in den Jahren 1997 DM 271'100.--, 1998 DM 104'550.--, 1999 DM 1'139'007.46, 2000 DM 1'083'666.52 und 2001 DM 740'650.39 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sodann hätten die Beschuldigten Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen) aufgrund fingierter Anlagenkäufe von den Firmen E.________ GmbH und G.________ GmbH geltend gemacht. Diese hätten im Jahre 1996 DM 488'820.--, 1997 DM 529'820.--, 1998 DM 515'786.--, 1999 DM 733'606.--, 2000 DM 431'743.-- und 2001 DM 505'213.-- betragen.
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4.2 Dieser Verdacht wird in den Beschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart wie folgt begründet:
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Die Firma H.________ AG - eine Briefkastenfirma in der Schweiz, deren einziger Verwaltungsrat der "Massentreuhänder" L.________ sei - habe ab 1999 die Rolle der E.________ GmbH eingenommen und habe ebenfalls keinen eigenen Geschäftsbetrieb gehabt. Bezeichnenderweise seien bei der Firma D.________ die ersten Buchungen mit der H.________ AG als Vertragspartner bereits im Mai 1999 erfolgt, obwohl die H.________ AG erst im Juli 1999 durch eine Umbenennung der Firma M.________ entstanden sei. Vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen mit der H.________ AG über Anmietung, Mietdauer, Höhe der Mietzahlungen, Versicherung etc. der angeblich vermieteten Baugeräte existierten nicht. Auflistungen über Anzahl und Art der überlassenen Geräte fehlten; die Übernahme der Wartungs- und Reparaturkosten sei nicht geregelt gewesen. Auch seien bei den bisher durchgeführten Durchsuchungen weder Zahlungsvereinbarungen noch sonstiger Schriftverkehr vorgefunden worden.
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Hinzu komme, dass es sich bei den angeblich von der Firma H.________ AG gemieteten Baumaschinen zum grossen Teil um Geräte gehandelt habe, die von 1996 bis 1998 von der Firma D.________ ohne Mietzahlung genutzt und bis 1995 angeblich über die G.________ GmbH gemietet worden seien. Mehrere der angeblich zur Zahlung übergebenen Schecks seien in Luxemburg eingelöst worden, einer davon vom Beschuldigten A.________ selbst.
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Von den im Zeitraum 1999 bis 2001 laut Buchhaltung der Firma D.________ insgesamt angeblich an die G.________ GmbH bezahlten DM 3'271'709.-- seien etwa 1,4 Mio. DM per Scheck auf Konten der Beschuldigten eingezahlt und weitere 1,255 Mio. DM bar abgehoben worden.
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4.3 Auch in diesem Fall erfolgte die Täuschung nicht lediglich aufgrund falscher Steuerdeklarationen, sondern es wurde den Steuerbehörden mittels fingierter Rechnungen, die ihren Niederschlag in den Buchhaltungsunterlagen der Firmen fanden, eine Kette von Gebrauchsüberlassungen und anderer Geschäfte unter Einschaltung von Briefkastenfirmen in Deutschland und in der Schweiz vorgetäuscht. Deshalb ist auch für den vorliegenden Tatkomplex Arglist zu bejahen.
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4.4 Hinsichtlich der fiktiven Mietverträge enthalten die Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart eine Vielzahl von Anhaltspunkten für den Betrugsverdacht.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Umstand, dass ein grosser Teil der angeblich von der H.________ AG gemieteten Geräte von 1996 bis 1998 von der Firma D.________ ohne Mietzahlungen genutzt und bis 1995 angeblich über G.________ GmbH gemietet worden seien, als gewichtiges Indiz zu werten: Die G.________ GmbH hatte ihre angebliche Geschäftstätigkeit aus Vermietungen im Februar 1995 eingestellt. Benutzte die Firma D.________ dennoch die - angeblich gemieteten - Maschinen weiter, ohne hierfür ein Entgelt zu bezahlen, spricht dies für die These der Ermittlungsbehörden, wonach die Maschinen in Wirklichkeit immer der Firma D.________ gehört hatten und die Mietverträge nur fingiert waren. Wurden dann dieselben Baumaschinen ab 1999 von der H.________ AG vermietet - ohne dieser zuvor von der G.________ GmbH oder der Firma D.________ verkauft worden zu sein - lässt dies darauf schliessen, dass auch die Mietverträge zwischen der Firma D.________ und der H.________ AG rein fiktiver Natur waren. Dass die Firma D.________ für die in den Jahren 1996 bis 1998 unentgeltlich genutzten Maschinen Betriebsausgaben geltend gemacht hätte, wird im Rechtshilfeersuchen nicht behauptet. Danach sind die fiktiven Betriebsausgaben erst 1999 sprunghaft angestiegen, von DM 104'550.-- im Jahr 1998 auf DM 1'139'007.-- im Jahr 1999.
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4.5 Fraglich ist dagegen, ob genügend Anhaltspunkte für den fiktiven Charakter der Käufe von Handelsware und der angeblichen Anlagenkäufe vorliegen. Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart diesen Verdacht nur sehr pauschal schildern.
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Allerdings sollen die fiktiven Käufe nach demselben Muster und mit denselben Beteiligten (Firma D.________, G.________ GmbH, H.________ AG und E.________ GmbH) abgelaufen sein wie die fiktiven Mietverträge. Liegen für den fiktiven Charakter der Mietverhältnisse konkrete Anhaltspunkte vor, liegt der Verdacht nahe, dass auch andere Geschäftsverhältnisse zwischen diesen Firmen fiktiven Charakter hatten und der Täuschung der Steuerbehörden dienten.
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Dieser Verdacht wird durch die Erkenntnisse zu den Zahlungen der Firma D.________ an die G.________ GmbH im Zeitraum 1999 bis 2001 erhärtet: Danach seien von den laut Buchhaltung der Firma D.________ insgesamt angeblich bezahlten DM 3'271'709.-- etwa 1,4 Mio. DM per Scheck auf Konten der Beschuldigten einbezahlt und weitere 1,255 Mio. DM bar abgehoben worden. Da die G.________ GmbH zu diesem Zeitpunkt ihre Vermietungstätigkeit bereits eingestellt hatte, müssen sich die geschilderten Zahlungen auf fiktive Kaufverträge beziehen.
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Nach dem Gesagten ist auch die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der fingierten Kaufverträge als genügend zu betrachten.
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4.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Verkürzung von Umsatz- und Gewerbesteuern werde nicht näher dargelegt, so trifft dies zu. Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung vor, so genügt dies für die Bewilligung der Rechtshilfe; es ist dagegen nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen (Fiskal-) Straftatbestände erfüllt sind (Entscheid 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.8).
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfe im vorliegenden Fall zulässig. Nachdem die Beschwerdeführer keine sonstigen Rügen erheben, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156, 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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