BGer 6A.16/2005 | |||
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BGer 6A.16/2005 vom 26.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.16/2005 /gnd
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Urteil vom 26. Mai 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Kram-gasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom
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9. Februar 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 29. September 2004 ordnete das Strassen-verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern gegen X.________ in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 aSVG eine Eignungsuntersuchung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst zwecks Abklärung seiner Fahreignung an. Am 30. November 2004 wies das gleiche Amt eine Einsprache ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 9. Februar 2005 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde am 11. Februar 2005 im Dispositiv eröffnet.
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X.________ wandte sich am 21. Februar 2005 an die letzte kantonale Instanz und erhob "Einsprache gegen die Abweisung der Beschwerde vom 11.2.05 an das Bundesgericht in Lausanne". Auf eine entsprechende Anfrage hin ersuchte er darum, die Einsprache als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Diesem Ersuchen kam die Rekurskommission am 7. März 2005 nach.
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Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2005 mit, der angefochtene Entscheid liege erst im Dispositiv vor. Da die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen beginne, habe er bis zum Ablauf dieser Frist Gelegenheit, seine Eingabe vom 21. Februar 2005 zu ergänzen.
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Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2005 zugestellt.
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Innert Frist reichte X.________ am 19. Mai 2005 beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem sinn-gemässen Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben. Ausdrücklich stellt er den Antrag, sein Führerausweis, der ihm am 30. April 2003 "wegen 0,01 Promillen zu viel Alkohol" abgenommen worden sei, sei ihm ohne weitere Auflagen zurückzugeben.
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2.
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Auf die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2005 (act. 3) kann nicht eingetreten werden. Da sie nur eine Anfrage an die Vorinstanz enthält und ihr auch sinngemäss kein Begehren und schon gar keine entsprechende Begründung entnommen werden kann, erfüllt sie die Minimalanforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG nicht. Der Beschwerdeführer wurde im bundesgerichtlichen Schreiben vom 15. März 2005 denn auch auf diese Vorschrift aufmerksam gemacht (act. 8). Die neue Eingabe vom 19. Mai 2005 (act. 13) entspricht den Formvorschriften, weshalb insoweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2003 zum dritten Mal wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen war, wurde ihm der Führer-ausweis mit Verfügung vom 28. Mai 2003 wegen Trunksucht auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von 16 Monaten entzogen. Die Aufhebung der Massnahme nach Ablauf der Probezeit wurde unter anderem von der Unterzeichnung einer Alkoholabstinenz-verpflichtung auf die Dauer von zwei Jahren, von der Durchführung ärztlicher Leberwertkontrollen im Abstand von drei Monaten und der Zustellung eines spezialärztlichen Zeugnisses für Epilepsie abhängig gemacht. Eine Bestätigung der Fahreignung durch eine neue Eignungsuntersuchung vor Wiedererteilung der Fahrbewilligung blieb vorbehalten. Unter Vorlage der verlangten Arztberichte reichte der Beschwerdeführer am 27. August 2004 ein Gesuch um Wieder-erteilung des Führerausweises ein. Das Strassenverkehrs- und Schiff-fahrtsamt ordnete indessen die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Eignungsuntersuchung an, weil der Beschwerdeführer erst Anfang 2004 eine Alkoholabstinenzverpflichtung unterzeichnet hatte und die Leberwerte teilweise ausserhalb der Norm lagen (vgl. angevfochtener Entscheid, act. 12, S. 2 lit. C und S. 4 - 6 E. 2).
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Verfügung betreffend Sicherungsentzug, die sich zudem auf unwahre Angaben stütze, erst am 24. Februar 2004 erhalten, und es treffe nicht zu, dass er massiv erhöhte Leberwerte habe (act. 12 S. 2/3 lit. D). Die Vorinstanz hat sich mit dem Fall und insbesondere mit den Vorbringen des Beschwerde-führers einlässlich und überzeugend befasst, worauf hier in Anwen-dung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. act. 12 S. 6 - 9 E. 3). Danach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Trunksucht litt, zum Zeitpunkt seines Gesuches erst ein halbes Jahr abstinent lebte und seine Leberwerte zwar gesunken sind, aber teilweise immer noch über der Norm liegen. Bei dieser Sachlage ist die angeordnete Eignungsuntersuchung bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er schildert im Wesentlichen die Ereignisse aus seiner Sicht und erhebt in diesem Zusammenhang schwerwiegende Vorwürfe insbesondere gegen Ärzte und Behörden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass diese Vorwürfe den Tatsachen entsprechen könnten. Folglich ist die angeordnete Eig-nungsuntersuchung zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
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4.
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Am Rande geht es im angefochtenen Entscheid noch um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ein Rechtsbeistand hätte beigeordnet werden müssen (vgl. act. 12 S. 9/10 E. 5). Was an dieser Erwägung bundesrechtswidrig oder sonst unrichtig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (vgl. S. 7) und ist auch nicht ersichtlich.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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