BGer 5P.16/2005 | |||
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BGer 5P.16/2005 vom 30.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.16/2005 /bnm
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Urteil vom 30. Mai 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
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Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Nachbarrecht),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist Eigentümerin der Parzelle GS 1 in der Gemeinde A.________. Y.________ gehört die nördlich davon gelegene, durch eine Erschliessungsstrasse getrennte Nachbarparzelle GS 2. Im Grundbuch sind seit dem 12. Juli 1983 zu Gunsten und zu Lasten der beiden Liegenschaften unter anderem folgende Dienstbarkeiten eingetragen: "Verbot von zusätzlichen Fenstern" und "Pflanzhöhebeschränkung". Anfangs 1999 liess Y.________ an ihrem Haus in der südlichen, gegen die Liegenschaft von X.________ gerichteten Fassade zusätzliche Fenster einbauen.
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B.
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Am 30. August 2002 reichte X.________ beim Kantonsgericht Zug gegen Y.________ Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, sämtliche nach dem 12. Juli 1983 auf ihrer Liegenschaft eingebauten Fenster, insbesondere an der südlichen Hausfassade, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Y.________ beantragte daraufhin widerklageweise, X.________ sei zu verpflichten, den Baum auf der nordöstlichen Seite von deren Grundstück auf die erlaubte Höhe zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
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Mit Urteil vom 12. Mai 2004 verpflichtete das Kantonsgericht Zug Y.________, sämtliche anlässlich des Umbaus im Frühling/Sommer 1999 an der südlichen Hausfassade ihrer Liegenschaft zusätzlich eingebauten Fenster zu entfernen und den vor diesem Umbau herrschenden Zustand wieder herzustellen. Auf die Widerklage trat das Kantonsgericht nicht ein.
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Dagegen gelangte Y.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses hob am 23. November 2004 das kantonsgerichtliche Urteil auf, wies die Klage ab und wies die Sache in Bezug auf die Widerklage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 23. November 2004.
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Y.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).
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1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG); bei anderen selbstständigen Vor- und Zwischenentscheiden steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Als Vor- und Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt (BGE 126 I 207 E. 1b S. 209).
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Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7). Unerheblich ist dabei, dass ein solcher, die Sache an die untere Instanz zurückweisender Entscheid, allenfalls einzelne Punkte endgültig beurteilt; ebenfalls als Zwischenentscheide nach Art. 87 OG gelten Teilurteile (BGE 106 Ia 226 E. 2 S. 228; 116 II 80 E. 2a S. 81 f.; 118 II 508 E. 2a S. 510 f.).
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1.2 Für das anhängige Verfahren bedeutet dies, dass das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2004, in welchem nur über die Klage, nicht aber über die Widerklage endgültig entschieden worden ist, einen Zwischenentscheid nach Art. 87 OG darstellt. Da es sich nicht um eine Ausnahme nach Art. 87 Abs. 1 OG handelt, ist die staatsrechtliche Beschwerde folglich nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 127 I 92 E. 1c S. 94).
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Im vorliegenden Fall ist ein solcher Nachteil weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Diese kann gegen den neuen Entscheid des Kantonsgerichts die ihr zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid könnte die Beschwerdeführerin auch den Rückweisungsentscheid mitanfechten (Art. 87 Abs. 3 OG) und damit auch die Klageabweisung. Dadurch könnte der Nachteil, welcher die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Urteil erlitten haben will, noch behoben werden.
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2.
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Entsprechend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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