BGer 6P.12/2005 | |||
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BGer 6P.12/2005 vom 30.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.12/2005
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6S.28/2005 /bri
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Urteil vom 30. Mai 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Doswald,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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6P.12/2005
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Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), willkürliche Beweis-würdigung (Art. 9 BV)
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6S.28/2005
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Anordnung einer Massnahme (Art. 44 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.12/2005) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.28/2005) gegen das Urteil der Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, vom 26. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 18. Januar 2004 drang X.________ mit einem Komplizen in den Massagesalon A.________ ein. In der Folge bedrohten die beiden die dort anwesende B.________ und zwangen sie zur Vornahme bzw. Duldung von sexuellen Handlungen. Weiter versetzten sie ihr Schläge, drückten eine Zigarette auf ihrem linken Oberschenkel aus, fesselten und knebelten sie und raubten ihr Fr. 1'500.-- Bargeld, zwei Mobiltelefone und einen Fotoapparat.
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Ferner kaufte X.________ im Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 27. Januar 2004 in Chur von verschiedenen Personen mindestens 30 Gramm Kokain. Den grössten Teil davon konsumierte er selber, einen Teil gab er gratis an Kollegen weiter. Im genannten Zeitraum konsumierte er ausserdem 10 Joints Marihuana und ca. 15 Ecstasy-Tabletten, die er gratis oder im Tausch gegen Kokain von Kollegen erhalten hatte.
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Mit Urteil vom 26. Juli 2004 sprach das Kantonsgericht von Graubünden X.________ des Raubes, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit sechs Jahren Zuchthaus. Ausserdem widerrief das Gericht den mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 18. November 2003 gewährten be-dingten Strafvollzug für 30 Tage Gefängnis. Schliesslich ordnete es gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an diese Instanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu den Beschwerden wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wird eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht. In der Rechtsschrift finden sich freilich keine näheren Darlegungen dazu, inwiefern der angefochtene Entscheid eine gegen Art. 8 BV verstossende Ungleichbehandlung bewirken sollte. Auf diese Rüge ist daher mangels genügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des vom Untersuchungsrichteramt eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 26. April 2004 als willkürlich kritisiert, begnügt er sich weitgehend damit, seine Sicht jener des Kantonsgerichts gegenüberzustellen. Dies reicht nicht aus, um Willkür darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Auf die an der Beweiswürdigung geübte Kritik kann aus diesem Grund zu grossen Teilen ebenfalls nicht eingetreten werden. Schliesslich betrifft die Frage, in welchem Mass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt war, die Anwendung von eidgenössischem Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Sie ist daher im Rahmen der ebenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (vgl. E. 3.3).
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Nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten oder neue Tatsachen vorbringen, nicht statthaft. In verschiedenen Punkten weicht der Beschwerdeführer bei der Begründung der behaupteten Bundesrechtsverletzungen unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt ab. In diesem - nachstehend näher bezeichneten - Umfang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 26. April 2004. Die darin enthaltenen Feststellungen über die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit seien nicht schlüssig. Deshalb sei es willkürlich, wenn sich das Kantonsgericht bei der Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit trotzdem auf die Einschätzungen des Gutachtens abstütze.
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2.1 Gerichte haben Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen (vgl. Art. 249 BStP). Sie dürfen in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und müssen Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen Art. 9 BV verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86).
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2.2 Das Kantonsgericht geht davon aus, dass das psychiatrische Gutachten breit abgestützt und gründlich ist. Es erachtet dessen Erkenntnisse, wonach beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit vollständig vorhanden, die Steuerungsfähigkeit dagegen leicht herabgesetzt gewesen sei, für nachvollziehbar und überzeugend.
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Die Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beeinträchtigung auch der Einsichtsfähigkeit und für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen, sind von den Gutachtern gewürdigt worden. Das Kantonsgericht brauchte deshalb nicht noch einmal detailliert darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Würdigung im Gutachten geradezu willkürlich sein sollte. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend darauf, seine eigene Sicht vorzutragen, was nicht ausreicht, um eine Willkürrüge zu begründen (vgl. E. 1). Im Übrigen trifft zwar zu, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitraum zahlreiche Faktoren zusammenwirkten, welche seine geistige Gesundheit beeinträchtigten. Im Gutachten werden seine vielschichtigen Schwierigkeiten - namentlich seine depressive Phase - denn auch nicht übersehen. Das Mass der Beeinträchtigung seiner Gesundheit wird vielmehr differenziert geprüft, wobei aber auch die Besonnenheit des Beschwerdeführers bei der Deliktsverübung Berücksichtigung findet. Bei dieser Sachlage konnte das Kantonsgericht ohne Willkür auf die Folgerungen des Gutachtens abstellen.
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2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, als unbegründet.
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3.
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Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten die Strafzumessung gerügt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von sechs Jahren Zuchthaus sei unangemessen hoch und verstosse gegen bundesrechtliche Grundsätze der Strafzumessung.
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3.1 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
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Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 127 IV 101 E. 2a S. 103; 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.).
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Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt solche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich wenn er wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21; 124 IV 286 E. 4a S. 295).
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3.2 Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz äusserst schwer. Der Beschwerdeführer und sein Komplize hätten sich auf rücksichtslose Weise am Opfer vergangen und seien nicht davor zurückgeschreckt, es über zwei Stunden lang psychisch unter Druck zu setzen, es zu bedrohen und auch Gewalt anzuwenden. Darin manifestiere sich ein erheblicher krimineller Wille. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Tat sei nur wenig geplant gewesen und die kriminelle Energie erscheine deshalb nicht sehr gross. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Eine langwierige Planung und Vorbereitung belegen wohl eine hohe kriminelle Energie. Doch bedeutet dies nicht, dass dort, wo die strafbaren Handlungen spontaner erfolgen, der deliktische Wille in jedem Fall geringer sein muss. Dieser kann sich vielmehr aus anderen Umständen ergeben. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, deuten die festgestellten Tatumstände auf eine sehr grosse kriminelle Energie des Beschwerdeführers.
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3.3 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt an. Dies entspricht dem als nicht willkürlich erkannten Befund, dass seine Steuerungsfähigkeit bei der Deliktsbegehung leicht herabgesetzt war (vgl. E. 2). Die dagegen erhobenen Einwände weichen von diesem Befund ab. Darauf ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1). Die Vorinstanz vermindert die Strafe im Ausmass der festgestellten Verminderung, was mit dem Bundesrecht im Einklang steht (vgl. BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4 f.).
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3.4 Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhebt, beziehen sich auf die Berücksichtigung des Vorlebens, des Leumunds, der persönlichen Verhältnisse, der Reue und des teilweisen Geständnisses. Im angefochtenen Entscheid werden diese Umstände strafmindernd gewürdigt, nur den Vorstrafen und der Delinquenz während der Probezeit misst die Vorinstanz eine straferhöhende Bedeutung zu.
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Der Einwand, die Vorstrafen beträfen Delikte anderer Art und dürften daher nicht straferhöhend berücksichtigt werden, geht fehl. Zunächst trifft es nicht zu, dass nur Vorstrafen, denen gleichartige Straftaten zugrunde liegen, bei der Strafzumessung bedeutsam sind (vgl. etwa BGE 121 IV 3 E. 1c/cc S. 9), auch wenn solchen in der Regel ein grösseres Gewicht zukommt. Ausserdem legt gerade der Beschwerdeführer selber dar, dass zwischen den früheren Delikten und den hier zu beurteilenden Taten ein enger Zusammenhang besteht, weshalb sich die straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen aufdrängt.
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Die weiteren oben genannten Faktoren zieht die Vorinstanz - wie es der Beschwerdeführer verlangt - strafmindernd in Betracht. Dies gilt auch für sein teilweises Geständnis. Dieses erachtete die Vorinstanz offensichtlich als substanziell, auch wenn es sich nicht auf alle Vorwürfe bezog. Denn andernfalls wäre es überhaupt nicht als strafmindernd berücksichtigt worden. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine eingehende Darlegung seiner Sicht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt.
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3.5 Gesamthaft verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gegen die Grundsätze von Art. 63 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, dass das vorinstanzliche Urteil Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB verletze, weil es eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs anordne, anstatt eine stationäre Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs vorzusehen.
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4.1 Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB kann der Richter einen alkohol- oder drogensüchtigen Täter in eine Heilanstalt einweisen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten, wenn die von ihm begangene Tat mit der Sucht im Zusammenhang steht. In diesem Fall schiebt er den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Diese kann während des Strafvollzugs oder bei dessen Aufschub in Freiheit des Täters erfolgen (BGE 107 IV 20 E. 4a S. 22).
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Nach der Rechtsprechung ist eine Einweisung in eine Heilanstalt stets angezeigt, wenn von dieser Massnahme ein besserer oder mindestens gleicher Resozialisierungserfolg erwartet werden darf wie vom Strafvollzug und der Aufenthalt in der Anstalt nach Art und Dauer die Freiheitsstrafe abgilt. Längere Freiheitsstrafen, bei denen das Maximum des Anstaltsaufenthalts von zwei Jahren (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind demgegenüber nur zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig erscheinen und vom Strafvollzug verbunden mit ambulanter Behandlung nicht ungefähr der gleiche Erfolg erwartet werden darf. Die Einweisung in eine Anstalt soll nicht zur Abwehr des Strafvollzugs missbraucht werden können, wenn sich das Behandlungsziel etwa in gleicher Weise auch durch Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung erreichen lässt. Da nach einer erfolgreichen Behandlung ein nachträglicher Vollzug der Freiheitsstrafe in der Regel ausser Betracht fällt (vgl. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 StGB), besteht die Gefahr, dass bei längeren Strafen die Anstaltseinweisung vom Betroffenen nur angestrebt wird, um eine mildere kürzere Sanktion zu erreichen, auch wenn der sofortige Strafvollzug einer wirksamen Behandlung keineswegs entgegensteht. Art. 44 StGB bezweckt indessen nicht die Privilegierung der Alkohol- und Drogensüchtigen gegenüber anderen Straftätern. Aus diesen Gründen kann eine stationäre Massnahme bei längeren Freiheitsstrafen nur ganz ausnahmsweise in Frage kommen (BGE 107 IV 20 E. 5b und c S. 23 f.).
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4.2 Die Vorinstanz stützt sich auf diese Praxis und stellt zunächst fest, dass die maximale Dauer einer stationären Massnahme von zwei Jahren deutlich weniger als zwei Drittel der verhängten sechsjährigen Zuchthausstrafe ausmache. Zwar werde im psychiatrischen Gutachten die Einweisung in eine Heilanstalt empfohlen, doch bezeichne dieses eine ambulante Behandlung auch mit dem sofortigen Vollzug der Strafe ohne weiteres als vereinbar. Es könne auch nicht gesagt werden, dass bei einer stationären Behandlung - im Vergleich zu einer ambu-lanten während des Strafvollzugs bzw. während der Probezeit bei bedingter Entlassung - die Erfolgsaussichten besonders günstig erschienen. Die Anordnung einer stationären Massnahme komme daher nicht in Betracht.
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Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Entscheid erklärt, bei einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren sei die Einweisung in eine Anstalt nur zu vertreten, wenn triftige Gründe dafür sprächen, dass diese Massnahme einen Resozialisierungserfolg zu erzielen vermöchte, wie er vom Strafvollzug mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erwartet werden dürfe (BGE 107 IV 20 E. 6 S. 25). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Jahr der Dauer der Freiheitsstrafe bereits erstanden, so dass die zeitliche Diskrepanz zwischen Massnahmen- und Strafvollzug kleiner erscheine. Dies ändert aber nichts daran, dass mit einer stationären Massnahme immer noch eine erheblich mildere Sanktion resultieren würde, zumal nach dem Gutachten im vorliegenden Fall lediglich von einem Anstaltsaufenthalt von mindestens sechs Monaten auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, eine ambulante Behandlung sei mit dem Strafvollzug unvereinbar, weicht er von den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab, was unzulässig ist. Seine weiteren Ausführungen laufen darauf hinaus, die dargestellte Rechtsprechung in Frage zu stellen. Es besteht indessen kein Anlass, unter den gegebenen Umständen von der bisherigen Praxis abzuweichen.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbe-gründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten für beide Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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