BGer 7B.66/2005 | |||
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BGer 7B.66/2005 vom 30.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.66/2005 /bnm
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Urteil vom 30. Mai 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Herrn Karl Zweifel,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzungsbegehren; Leistung von Kostenvorschüssen,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 11. März 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Verfügungen vom 5. Januar 2005 setzte das Betreibungsamt Zürich 10 der X.________ AG in Liquidation eine Frist von 10 Tagen, um für die Fortsetzungsbegehren in den gegen Y.________ und Z.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 je einen Kostenvorschuss von Fr. 31.-- zu zahlen, andernfalls die entsprechenden Begehren als zurückgezogen betrachtet würden. Gegen diese Verfügungen reichte die X.________ AG in Liquidation beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 3. Februar 2005 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsmittel nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum die vom Betreibungsamt Zürich 10 verlangten Kostenvorschüsse im Sinne von Art. 68 SchKG nicht geschuldet seien. Wegen Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 259.-- gestützt auf Art. 20a SchKG auferlegt.
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Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 11. März 2005 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wegen Mutwilligkeit wurden die Gerichtsgebühren von Fr. 528.-- der Rekurrentin auferlegt.
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1.2 Mit Beschwerde vom 12. April 2005 hat die X.________ AG in Liquidation die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt nebst acht weiteren Anträgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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2.
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Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2005 am 22. März 2005 in Empfang genommen hat. Am 23. März 2005 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 1. April 2005. Damit ist die von der Beschwerdeführerin am 13. April 2005 der Post übergebene Beschwerde offensichtlich verspätet.
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3.
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Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die Rechtsmittelfrist habe am 4. April 2005 zu laufen begonnen und am 13. April 2005 geendigt. Sie scheint sich damit auf die Betreibungsferien des Art. 56 Ziff. 2 SchKG zu berufen, wonach sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern (in diesem Jahr vom 20. März - 3. April 2005) keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Ansicht geht fehl, denn Entscheide der Aufsichtsbehörden, die sich - wie im vorliegenden Fall - bloss über die Begründetheit einer Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche gleich selbst anzuordnen, sind keine Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG (BGE 117 III 4 E. 3). Zudem gilt der Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen (insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. a OG: vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern) gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe angefochten hat, muss sie die Verfahrenskosten tragen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 10, Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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