BGer 1P.172/2005 | |||
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BGer 1P.172/2005 vom 02.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.172/2005
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Urteil vom 2. Juni 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 1. Juli 2003 meldete Y.________, im Ueberthal (Oberbözberg) brenne das unbewohnte Bauernhaus von X.________. Das Feuer griff auch auf die benachbarte Liegenschaft von Z.________ über. Die beiden Gebäude brannten vollständig aus. Die Feuerwehr konnte lediglich den Übergriff des Feuers auf die angrenzenden Liegenschaften bekämpfen. Die Brandursache ist nicht bekannt.
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Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das Bezirksamt Brugg das gegen unbekannte Täterschaft eingeleitete Verfahren gestützt auf § 136 Abs. 2 des Aargauer Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO) vorläufig ein.
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X.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab und auferlegte die obergerichtlichen Verfahrenskosten X.________.
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B.
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Gegen diesen Entscheid führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
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"Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 381.- sind zu Lasten des Staates zu nehmen. Das Bezirksamt sei anzuweisen, die in der Beilage erwähnten Pendenzen zu erledigen und zu beantworten. Dabei möchte ich besonders auf meinen Antrag ans Bezirksamt Brugg vom 05.07.2004 erinnern. (Keine Reaktion, keine Antwort) Es sei mir rechtliches Gehör zu gewähren unter Gewährung des Personenschutzes und Zeugenschutzes, evtl. Ombudsmann. Anfallende Kosten durch diese staatsrechtliche Beschwerde seien zu Lasten des Staates zu nehmen. Wenn möglich, Abschluss der Untersuchungen durch eine andere unbefangene Instanz."
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C.
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Das Bezirksamt und das Obergericht haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen).
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1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG).
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1.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zumachen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
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1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen).
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1.1.3 Der Beschwerdeführer kann nicht als Opfer im dargelegten Sinn betrachtet werden. Er kann somit aus dem OHG keine Legitimation zur Anfechtung des angefochtenen Entscheids ableiten. Auch gemäss Art. 88 OG kann er den angefochtenen Entscheid in der Sache selbst nicht anfechten. Nach den Ausführungen in E. 1.1.1 hiervor ist er grundsätzlich einzig befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120)
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Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids und legt mit seiner appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die im Obergerichtsentscheid bestätigte vorläufige Einstellung des gegen Unbekannt geführten Strafverfahrens (§ 136 Abs. 2 StPO) verfassungswidrig sein soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung und Aufzählung von Beschwerdegründen (Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 BV; Verfahrensfehler; willkürliche Beweiswürdigung, Beweismittel nicht gewürdigt; Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs; Befangenheit; nicht alle Vorbringen beachtet), ohne in der Beschwerdeschrift selbst im Einzelnen detailliert zu erklären, inwiefern der angefochtene Entscheid diese Grundsätze verletzt. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Verletzung von Verfahrensrechten bezieht.
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2.
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Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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