BGer 4C.86/2005 | |||
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BGer 4C.86/2005 vom 02.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.86/2005 /sza
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Urteil vom 2. Juni 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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1. M. X.________,
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2. N. X.________,
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Beklagte und Berufungskläger,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Christoph Suenderhauf,
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gegen
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Y.________ AG,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,
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Gegenstand
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Werklohn,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 6. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 23. bzw. 25. August 1999 unterzeichneten die Y.________ AG als Unternehmerin (Klägerin) sowie M. X.________ und N. X.________ als Bauherren (Beklagte) einen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die Unternehmerin zur Realisierung eines Bauvorhabens in Z.________ nach einem von ihr erarbeiteten Projekt, wobei die von den Bauherren hierfür zu entrichtende Gegenleistung mit Fr. 771'300.- angegeben wurde. Zusätzlich erwuchsen diesen aus dem Erwerb des Baulandes Kosten in der Höhe von Fr. 428'700.-. Beide Beträge, zusammen Fr. 1'200'000.-, wurden von den Bauherren bezahlt.
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Die Klägerin erachtete dies als unzureichend. Mit ihrer Bauabrechnung vom 27. September 2000 machte sie geltend, dass sie entschädigungspflichtige Leistungen von insgesamt Fr. 1'434'943.45 erbracht habe, den Kaufpreis für die Baulandparzelle eingerechnet. Sie forderte deshalb von den Bauherren eine zusätzliche Zahlung von Fr. 234'943.45. Diese bestritten, dass sie sich zu mehr als zur Erbringung des von ihnen anerkannten Betrages von Fr. 1'200'000.- verpflichtet hätten.
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B.
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Am 19. Mai 2003 unterbreitete die Klägerin dem Bezirksgericht Imboden das Rechtsbegehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 234'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2000 zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. In der Replik wurde die Klagforderung um Fr. 48'000.- auf Fr. 186'934.45 reduziert, nachdem die doppelt (von beiden Parteien) bezahlte Gartenbaufirma A.________ AG eine Rückerstattung geleistet hatte. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage ab.
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Hiegegen gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Gutheissung des reduzierten Klagbegehrens. Am 6. Juli 2004 hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung auf und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin Fr. 186'934.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2000 zu bezahlen.
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C.
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Die Beklagten beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2004 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine von den Beklagten in gleicher Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 4P.62/2005).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Es ist unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Umstritten ist dagegen die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Vergütung. Während das erstinstanzliche Bezirksgericht einen grundsätzlich unabänderlichen Pauschalpreis nach Art. 373 Abs. 1 OR annahm, kam das Kantonsgericht zum Schluss, die Parteien hätten vereinbart, dass die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen der Unternehmerin festzusetzen sei (Art. 374 OR).
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Dabei stellte es den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fest (vgl. Erwägung 3.2 im Verfahren 4P.62/2005). Eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip entfiel daher. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 419 E. 2.2, je mit Hinweisen).
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2.
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In Ziffer 3 der Berufung werfen die Beklagten der Vorinstanz vor, gewisse Beweismittel bzw. Zugeständnisse der Klägerin schlicht übersehen zu haben, womit sie offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend machen wollen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen decken sich im Wesentlichen wörtlich mit denjenigen in Ziffer 2 ihrer staatsrechtlichen Beschwerde, wo sie dem Kantonsgericht Willkür in der Beweiswürdigung vorwerfen. Sie vermengen die mit den verschiedenen Rechtsmitteln vorzutragenden Rügen in unzulässiger Weise und kommen den Begründungsanforderungen an eine Versehensrüge nicht nach (vgl. BGE 116 II 745; 115 II 399 E. 2a S. 400; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II, S. 1 ff., S. 4/5). Richtig betrachtet erscheinen diese Rügen als Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich aber im Verfahren 4P.62/2005 (Erwägung 3.3) als unbegründet erwiesen hat. Im Berufungsverfahren ist darauf nicht einzutreten (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II 84 E.3).
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Nachdem somit keine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts dargetan wurde, ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, die Parteien hätten vereinbart, dass die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen der Unternehmerin festzusetzen sei (Art. 374 OR). Soweit die Beklagten auf die Vertragsauslegung zurückkommen und ein anderes Auslegungsergebnis postulieren, sind sie nicht zu hören.
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3.
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Wiederum in weitestgehend wörtlicher Wiederholung der Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde rügen die Beklagten eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Schlussabrechnung der Klägerin als Grundlage für das angefochtene Urteil heranzuziehen, stelle eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar.
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Die Verletzung von Art. 8 ZGB kann mit Berufung geltend gemacht werden, weshalb auf diese Rüge einzutreten ist. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Wohl trifft es zu, dass im Fall einer Pauschalpreisabrede der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, welche Leistungen zu diesem Preis zu erbringen sind und welche Leistungen Mehraufwand darstellen, die Anspruch auf Mehrvergütung geben (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 906; Zindel/Pulver, Basler Kommentar, N. 39 zu Art. 373 OR). Vorliegend ist aber nicht von einer Pauschalpreisabrede auszugehen, sondern von einer Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen der Unternehmerin gemäss Art. 374 OR (Erwägung 2 hiervor am Ende). Die Vorinstanz durfte daher die Bauabrechnung vom 27. September 2000 als Grundlage für die von den Beklagten zu leistende Vergütung heranziehen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist insoweit nicht dargetan.
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Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) fest, dass die Beklagten auf der Bauabrechnung lediglich eine diffus formulierte Bemerkung, wonach sie mit einzelnen Posten nicht einverstanden seien, angebracht, es jedoch unterlassen hätten, die ihnen nicht genehmen Posten in der detailliert gehaltenen Auflistung konkret zu bestreiten. Dass gegenüber der Bauabrechnung tatsächlich keine wesentlichen Vorbehalte bestanden hätten, zeige auch der Umstand, dass sie der Graubündner Kantonalbank im Zusammenhang mit der Konsolidierung der von den Bauherren beanspruchten Hypothek offenbar ohne jeden Vorbehalt unterbreitet worden sei. Soweit die Vorinstanz damit verlangt hat, die Beklagten hätten die von ihnen nicht anerkannten Positionen der Bauabrechnung im Einzelnen bestreiten müssen, ist ihr Urteil nicht zu beanstanden. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn vom Besteller verlangt wird, bei einer detaillierten Abrechnung die einzelnen Positionen, die er nicht anerkennt, zu bestreiten (BGE 117 II 113 E. 2 mit Hinweisen).
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4.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beklagten aufzuerlegen, die zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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