BGer 2A.363/2005 | |||
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BGer 2A.363/2005 vom 03.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.363/2005 /kil
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Urteil vom 3. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Peter Kreis,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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10. Mai 2005.
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Nach Einsicht:
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- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1954, abgewiesen wird,
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- in die dagegen namens des Betroffenen am 1. Juni 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung,
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wird in Erwägung gezogen:
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- dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 17 ANAG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
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- dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf das von ihm begangene schwere Gewaltverbrechen (mehrfacher vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung), dessentwegen er zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen (auch der Ehefrau) am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt,
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- dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als bundesrechts- und konventionskonform erscheint,
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- dass zur Begründung auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
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- dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird,
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- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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