BGer 2P.119/2005 | |||
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BGer 2P.119/2005 vom 06.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.119/2005 /dxc
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Urteil vom 6. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Alexander Lecki,
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gegen
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Einwohnergemeinde Z.________,
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vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Barbara Steiner,
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ trat am 1. August 2002 im Sozialamt der Einwohnergemeinde Z.________ eine Teilzeitstelle (50 %) als kaufmännische Sachbearbeiterin an. Auf den 1. Juni 2004 wurde das Sozialamt in dem Sinn ausgelagert, dass die bis anhin von diesem Amt verrichteten Tätigkeiten von einer privaten Unternehmung, der Y.________ AG, ausgeübt werden sollten. Diese bot den bisherigen Mitarbeiterinnen des Sozialamtes Arbeitsverträge an. X.________ machte von diesem Angebot keinen Gebrauch.
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Da die Gemeinde der Auffassung war, mit der Auslagerung der Tätigkeiten des Sozialamtes seien die entsprechenden Stellen bei der Gemeinde aufgehoben worden, kündigte sie am 30. Juni 2004 den Arbeitsvertrag von X.________ per 30. September 2004. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies die gegen diese Kündigung erhobene Beschwerde am 9. September 2004 ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. März 2005 die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an dieses zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV insofern, als sie dem Verwaltungsgericht vorwirft, auf rechtserhebliche Vorbringen nicht eingegangen zu sein. Sodann rügt sie eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots, da das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverweigerung eine willkürliche Annahme getroffen habe.
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Die beiden Rügen hängen zusammen, wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht annimmt. Vorweg ist auf den Willkürvorwurf einzugehen.
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2.2 Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, es liege eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR vor; dies leitete sie aus Ziff. 1.1 der Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Z.________ und der Y.________ AG ab, wobei sie allerdings die Problematik der Betriebsübernahme ausdrücklich als für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend bezeichnete. Als entscheidend erachtete sie hingegen, dass sich aus dieser Vertragsbestimmung klar ergebe, dass die Anstellung der Mitarbeiter des Sozialamtes weiterhin durch die Gemeinde Z.________ erfolge.
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Gemäss der fraglichen Ziff. 1.1 der Vereinbarung übernimmt die Y.________ AG per 1. Juni 2004 im Auftrag der Einwohnergemeinde Z.________ die personelle Führung des Sozialamtes; sie erledigt insbesondere den Kundenkontakt, die Abklärungen sowie die Vorbereitung der Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde und Sozialhilfekommission. Wörtlich heisst es abschliessend: "Nur die personelle Führung wird auch durch die Abteilung Asylwesen einbezogen. Die Anstellung erfolgt weiterhin durch und über die Gemeinde."
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Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem Text der Vereinbarung auseinandergesetzt. Was die letzten Sätze von Ziff. 1.1 betrifft, so hat es sich darauf beschränkt, die diesbezüglichen Auffassungen der Einwohnergemeinde sowie der ersten Beschwerdeinstanz (Departement) wiederzugeben, ohne selber dazu Stellung zu nehmen. Es liess die Frage ausdrücklich offen, wie Ziff. 1.1 isoliert betrachtet auszulegen wäre; diesbezüglich erscheint zumindest die Auslegung des Departements (Begrenzung der Personalzuständigkeit der Gemeinde auf den Asylbereich) nicht als willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat für die Sinnermittlung auf weitere Bestimmungen der Vereinbarung abgestellt. Aus Ziff. 1.2, welche die Auftragnehmerin zur personellen Führung des Sozialamtes mit qualifiziertem Personal verpflichtet, sowie aus Ziff. 2.2, welche die Y.________ AG verpflichtet, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einzusetzen, schliesst das Verwaltungsgericht, dass nicht mehr die Gemeinde das im eigentlichen Sozialbereich tätige Personal anstelle. Ergänzend weist es darauf hin, dass dies der Beschwerdeführerin schon vor Abschluss der fraglichen Vereinbarung klar habe sein müssen, weil ihr andernfalls nicht ein entsprechender neuer privat-rechtlicher Vertrag angeboten worden wäre.
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Diese Auslegung der Vereinbarung erscheint insgesamt naheliegend und ist jedenfalls in keiner Weise willkürlich. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Unklarheitsregel stösst nach dem Gesagten ins Leere, dies schon darum, weil sie selber nicht Partei der fraglichen Vereinbarung ist. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (öffentlichrechtliche Natur des bisherigen Angestelltenverhältnisses, Zulässigkeit einer Kündigung bei Aufhebung einer Stelle) werden in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht bemängelt. Unter diesen Umständen hält dessen Auffassung, dass durch die von der Gemeinde abgeschlossene Vereinbarung über die Auslagerung von dem Sozialamt obliegenden Aufgaben unter anderem die Stelle der Beschwerdeführerin aufgehoben worden sei, vor dem Willkürverbot stand.
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2.3 Da das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung auch auf die Einwände der Beschwerdeführerin, die diese im Hinblick auf Ziff. 1.1 der Vereinbarung erhoben hatte, Bezug nahm, dieser Vertragsziffer aber erkennbar und aus zureichenden Gründen willkürfrei keine massgebliche Bedeutung für die Ermittlung des Vertragsinhalts beimass, entbehrt auch die Gehörsverweigerungsrüge der Grundlage.
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2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auf-erlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Z.________ sowie dem Departement des Innern und dem Ver-waltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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