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Informationen zum Dokument  BGer 6P.21/2005  Materielle Begründung
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BGer 6P.21/2005 vom 07.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.21/2005
 
6S.73/2005 /pai
 
Urteil vom 7. Juni 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
6P.21/2005
 
Willkürliche Beweiswürdigung (Strafverfahren),
 
6S.73/2005
 
Revisionsverfahren (Brandstiftung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.21/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2005) gegen den Entscheid des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 14. Juli 2000 brach um ca. 13.42 Uhr im Ökonomieteil der Liegenschaft von X.________ ein Brand aus, der den Ökonomieteil zerstörte und den Wohntrakt stark beschädigte. Gegen X.________ wurde trotz der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Brandausbruchs im Ausland weilte, eine Strafuntersuchung eröffnet, in deren Verlauf er sich während 45 Tagen in Untersuchungshaft befand und sein Telefon überwacht wurde.
 
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte im Appellationsverfahren am 20. Juni 2002 (in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 11. Dezember 2001) X.________ der Brandstiftung und des Betrugsversuchs schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Zuchthaus mit bedingtem Strafvollzug. Sie sah es als erwiesen, dass er in der Tenne eine grössere Menge Benzin ausgeschüttet und das durch Vermischung mit Umgebungsluft entstandene zündfähige Gemisch mittels einer zeitverzögerten Zündvorrichtung in Brand gesetzt hatte, was zu einer heftigen Explosion mit anschliessendem Brand führte. Er habe dies in der Absicht ausgeführt, vom Mobiliarversicherer durch arglistige Täuschung über die Brandursache die Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken (Urteil vom 20. Juni 2002, S. 34).
 
Ein gegen dieses Urteil eingereichtes (erstes) Revisionsgesuch wurde vom Kassationshof des Kantons Bern am 29. Oktober 2002 abgewiesen. Das Gesuch war mit einem Schreiben von Fürsprecher und Notar A.________ begründet worden, nach welchem eine anonyme Person erklärt hatte, X.________ habe diesen Brand nicht gelegt (angefochtenes Urteil S. 3, Ziff. 5, 7).
 
Das Bundesgericht wies am 9. Januar 2003 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, teilweise veröffentlicht in Pra 2003 S. 448).
 
B.
 
X.________ reichte am 22. September 2003 ein (zweites) Revisionsgesuch beim Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern ein. Darin wurde geltend gemacht, in der Zwischenzeit habe sich der anonyme Zeuge offenbart. Es handle sich um B.________. Ihm gegenüber habe sein ehemaliger Mitarbeiter, der inzwischen verstorbene C.________, zugegeben, diesen Brand gelegt zu haben (angefochtenes Urteil S. 4 f., Ziff. 9).
 
Der Kassationshof des Obergerichts holte beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich ein Gutachten vom 3. März 2004 (kantonale Akten, act. 46 ff.) und auf Antrag des Gesuchstellers ein Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 ein (act. 65b ff.). Mit Urteil vom 21. Januar 2005 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen.
 
C.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2005 aufzuheben, sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung an eine andere erste Instanz zurückzuweisen. In beiden Rechtsmitteln beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an. Es tritt auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Insbesondere genügt auch der blosse Hinweis auf frühere Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. BGE 130 I 258 E. 2.2; 115 Ia 27 E. 5a; 109 Ia 81 E. 1).
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4, 173 E. 3.1; 128 I 81 E. 2).
 
2.
 
Das Revisionsgesuch stützt sich auf den Revisionsgrund von Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren (StrV/BE). Nach den Ausführungen des Obergerichts stimmt dieser Revisionsgrund mit der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 397 StGB überein (angefochtenes Urteil S. 8). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zu Art. 397 StGB sind Tatsachen und Beweismittel neu bzw. nicht bekannt, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Sie müssen nur für das Gericht, nicht aber für den Gesuchstellenden neu sein (BGE 120 IV 246 E. 2a; 116 IV 353 E. 3a). Dabei ist Tatfrage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist; ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird. Rechtsfrage ist dagegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 116 IV 353 E. 2b; 122 IV 66 E. 2a).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht Rechtsverweigerung geltend, weil B.________ am 1. Dezember 2003 (act. 12 ff.) nur als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen wurde (Beschwerde S. 8 f.).
 
B.________ - der nicht Tatzeuge ist - wurde gemäss Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 StrV/BE als Auskunftsperson einvernommen, weil nicht absehbar war, ob er sich allenfalls selbst strafbar gemacht hatte (angefochtenes Urteil S. 9). Gegen dieses deshalb gerechtfertigte Vorgehen erhoben der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bei der Einvernahme keine Einwendungen (act. 12). Eine Auskunftsperson ist nicht verpflichtet auszusagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die zeugnispflichtigen Personen sinngemäss Anwendung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StrV/BE). B.________ wurde erst nach Ermahnung zur Wahrheit gemäss Art. 125 StrV/BE befragt und im Verlaufe der Befragung erneut auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Das Obergericht hat mit seinem Vorgehen die Qualität des Beweismittels nicht herabgemindert. Eine mit diesem Vorwurf begründete Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vor, er habe weitere Revisionsgründe geltend gemacht, unter anderem seine eigene Befragung (Beschwerde S. 9 f.; dazu angefochtenes Urteil S. 13). Im Revisionsgesuch hatte er seine Befragung als neues Beweismittel offeriert, um - soweit ersichtlich - sein Geständnis formell widerrufen zu können, obwohl die Verurteilung nicht auf diesem Geständnis beruhte, wie er einräumte (act. 8 f.). Das Obergericht war im Strafverfahren zum Ergebnis gelangt, das "Anstiftungs-Geständnis" könne nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (Urteil vom 20. Juni 2002, S. 10 f., 27). Der Beschwerdeführer hatte in der Folge im Strafverfahren eine Aussage verweigert (Urteil a.a.O., S. 12). Das damalige Aussageverhalten oder eine neue Befragung als solche, die der Beschwerdeführer nicht näher begründet, bilden keine neuen Tatsachen. Er konnte seinen Standpunkt im Revisionsverfahren darlegen.
 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vom Gutachter seien zahlreiche Fotos als Beweismittel zu Tage gefördert worden, von denen ausser der Polizei niemand Kenntnis gehabt habe. Ferner wären die beantragten Tonbänder der Telefonkontrolle und die beantragten (polizeilichen) Befragungsprotokolle als neue Beweismittel zu qualifizieren und zu edieren gewesen.
 
Die Fotos wurden ediert (angefochtenes Urteil S. 9). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu ihrer Relevanz. Die Telefonkontrollen bildeten bereits Gegenstand der Beweiswürdigung im Strafverfahren (Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2002, S. 12 ff.) und sind somit keine neuen Beweismittel. Hinsichtlich der behaupteten weiteren Befragungsprotokolle macht der Beschwerdeführer geltend, dass sie "nicht in den Akten waren" und vom Sachrichter schlicht übersehen wurden (Beschwerde S. 10). Auch diese Rüge genügt kaum den Begründungsanforderungen von Art. 90 OG (oben E. 1). Offensichtlich bezieht er sich auf Vorbringen in seinem Revisionsgesuch (act. 10; angefochtenes Urteil S. 13 lit. d), wo er ausführte, die Polizei habe "unzählige Personen einvernommen", namentlich fünf Personen, doch befänden sich nur von zwei Personen Befragungsprotokolle in den Akten. Er bezieht sich für die Behauptung des Bestandes von weiteren Befragungsprotokollen auf den Ermittlungs-Bericht der Regionalfahndung vom 20. Juli 2000 (act. 106; angefochtenes Urteil S. 13 lit. d). Von den weiteren drei im Revisionsgesuch namentlich erwähnten Personen werden im Bericht eine Befragung von D.________ und Erhebungen bei E.________ und F.________ inhaltlich wiedergegeben (act. 107 und 108). Es handelt sich um Abklärungen im Umkreis, die nicht die Brandlegung selber betreffen. Diese Aktenlage war im Strafverfahren bekannt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sie für eine Revision von Bedeutung sein könnte. Mit nicht relevanten Umständen und Akten muss sich das Gericht nicht näher auseinander setzen (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68, letzter Abs.). Eine willkürliche Entscheidung des Obergerichts ist weder dargetan noch ersichtlich.
 
3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Würdigung der beiden Gutachten geltend (Beschwerde S. 6 ff.).
 
Hinsichtlich der vom Gutachter bei der Kantonspolizei edierten zusätzlichen Fotos kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 9 und 12) verwiesen werden. Aus diesem Vorgehen lässt sich weder auf eine Befangenheit des Gutachters noch auf einen eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens schliessen.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter habe insbesondere mit seiner Aussage, der von B.________ geschilderte Ablauf sei "vergleichsweise unwahrscheinlich" (Ergänzungsgutachten S. 3; act. 67), eine Würdigung vorgenommen, die nur dem Obergericht oblag. Dies sei gerade nicht seine Aufgabe gewesen. Der Gutachter war indessen beauftragt, unter anderen auch die Frage zu beantworten, ob die Brandlegung nach der Schilderung von B.________ mit dem Spurenbild vereinbar sei (act. 43b; angefochtenes Urteil S. 10). Diese Fragestellung und Begutachtung ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das vorgebrachte Novum geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, wird vom Obergericht im Ergebnis verneint (angefochtenes Urteil S. 13). Diese Beurteilung erweist sich nicht als willkürlich.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
In der Nichtigkeitsbeschwerde muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder des Gutachtens rügt, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
 
6.
 
Rechtsfrage ist einerseits, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der neuen Tatsache, des neuen Beweismittels und deren Erheblichkeit im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist, und andererseits, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 116 IV 353 E. 2b).
 
Die Vorinstanz hat den zusätzlichen Bericht und die Aussagen von B.________ als neue Beweismittel anerkannt (angefochtenes Urteil S. 8). Zudem liess sie die Polizeifotos edieren. Im Übrigen hat sie die Neuheit der beantragten Beweismittel ohne Willkür verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei den Begriff der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels verkannt hätte.
 
Die Vorinstanz liess die Tragweite des neuen Beweismittels durch Gutachten abklären und kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, die von B.________ geschilderte Version lasse sich nach den Gutachten mit dem objektiven Befund nicht vereinbaren bzw. sei höchst unwahrscheinlich. Die übrigen im Strafverfahren gewürdigten belastenden Tatumstände blieben nach wie vor bestehen (angefochtenes Urteil S. 13). Ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die mit dem Novum behaupteten Tatsachen mit dem objektiven Befund nicht vereinbar bzw. höchst unwahrscheinlich sind, so fehlt es auch an deren Erheblichkeit oder Geeignetheit für ein dem Beschwerdeführer günstigeres Urteil. Daran ändert sich nichts durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem Indizienprozess verurteilt wurde. Die Vorinstanz kam - wie erwähnt - ohne Willkür zum Ergebnis, dass das Novum den Indizienbeweis nicht zu erschüttern vermag, auch wenn dadurch gewisse Feststellungen dieses Indizienbeweises etwas relativiert werden (angefochtenes Urteil S. 12 f., Ziff. 5). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten
 
7.
 
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann mit herabgesetzten Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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